Verdeckte Fahndung; mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ; gewerbsmässige Hehlerei; Landesverweis
Sachverhalt
(i) Rahmengeschehen 1. D. vermietete dem Beschuldigten ab dem 1. Juli 2022 den in seiner Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. befindenden Kiosk für brutto Fr. 725.− pro Monat (act. 1795, 1865 ff.). Der Beschuldigte vermietete wiederum diesen Kiosk ab 1. Oktober 2022 für den gleichen Mietzins an den Untermieter H. (act. 1737 ff.). Die Sicherheitsdirektion Basel-Land-schaft erteilte H. ab 1. Oktober 2022 die Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken im Kiosk mit der Bezeichnung „L. H. “ (act. 703 ff.). Unstrittig und von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist, dass H. zwecks Erlangung der Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken lediglich im Sinne eines Strohmanns als Verantwortlicher des Kiosks fungiert hat, jedoch faktisch der Beschuldigte Betreiber des Kiosks war. 2. H. gab anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2023 durch die Polizei an, von zirka September bis November [2022] habe er mit dem Beschuldigten im Kiosk „L. H. “ gearbeitet. Manchmal arbeite er die ganze Woche durch, manchmal hole er auch seine Mutter (G. ) zur Hilfe. Er kaufe die Waren für den Kiosk in der Prodega ein und reinige diesen. Eigentlich mache er alles. Für seine Tätigkeit habe Fr. 1'200.− bis Fr. 1'300.− pro Monat erhalten (act. 1715 ff.). G. sagte in der Befragung vom 2. Juni 2023 durch die Polizei aus, dass sie seit Januar [2023] ihrem Sohn (H. ) im Kiosk helfe. Sie habe ihm fast täglich geholfen (act. 1705). Aufgrund dieser sich gegenseitig stützenden und für sich glaubhaften Angaben kann nur geschlossen werden, dass H. ab zirka September bis November 2022 und G. ab Januar 2023 im Kiosk gearbeitet haben. (ii) Tatgeschehen (a) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „M. “ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1) (ab) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 vorgeworfen, im Kiosk mit der Bezeichnung „L. H. “ an der E. strasse 1 in F. (fortan: Kiosk) am 9. August 2022 „M. “, vermutlich I. , mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bzw. gab an, sich nicht erinnern zu können, was Gegenstand der Unterhaltung mit „M. “ war. (ad) Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 vor (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A. Samsung Galaxy A33/ BMChatM. /Report). Die Vorinstanz hat die im Extraction Report enthaltene Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M. “ nur partiell wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und Ergänzung wird dieser im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt. Ausserdem liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1961, 2471, S97, Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Prot. KG] S. 11). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die Depositionen des Beschuldigten einzugehen. (ae) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte hat zu Beginn des Verfahrens die Aussage verweigert und später durchgehend bestritten, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit nichts ableiten. Im Folgenden bleibt daher die WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und „M. “ vom 9./10. August 2022 näher zu untersuchen. 2.1 Am 9. und 10. August 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit „M. “ in Kontakt. Am 9. August 2022, 12:30 Uhr, kündigte „M. “ dem Beschuldigten an, in einer halben Stunde einen „Espresso“ trinken zu kommen („Salu. Ich komme in 30min eine Espresso trinken“). Daraufhin ermahnte der Beschuldigte „M. “, dass er Geld mitbringen soll („Bringst du mit dir Geld“). Am 9. August 2022 schrieb „M. “ dem Beschuldigten um 15:21 Uhr „2min“ und um 21:57 Uhr „5min“. Am 10. August 2022 äusserte „M. “ gegenüber dem Beschuldigten, dass die Sache schlecht trocken sei, er jedoch damit zufrieden sei („Ist ok. Kommt schlecht trocken. Aber bin zufrieden“), und diese leider etwas stinke („Etwas stinken, schade“; vgl. act. 1631 ff.; Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022). 2.2 Die Vorinstanz erachtete es als nicht abwegig, dass „M. “ dem Beschuldigten das Trinken eines Espresso ankündigte, habe ihm dies doch erlaubt, dessen Anwesenheit im Kiosk sicherzustellen, um dort einen Kaffee trinken zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die dargestellte Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M. “ gibt es nach Ansicht des Kantonsgerichts ausserhalb des illegalen Drogenhandels keine plausible Erklärung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb „M. “ den „Espresso“ beim Beschuldigten eine halbe Stunde im Voraus bestellen und der Beschuldigte ihn an das Mitbringen von Geld ermahnen musste sowie weshalb sich „M. “ nicht einfach für die Kaffeekonsumation in den Kiosk des Beschuldigten begeben konnte. Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb „M. “, wenn er bloss einen „Espresso“ getrunken hätte, am folgenden Tag dem Beschuldigten mitteilen sollte, dass die Sache schlecht trocken sei und etwas stinke. Die offensichtlich konspirative Chatkommunikation kann nur so verstanden werden, dass „M. “ mit dem Codewort „Espresso trinken“ ein Treffen mit dem Beschuldigten zwecks einer Drogenlieferung vereinbart und am folgenden Tag den Beschuldigten über die Qualität der von ihm in Empfang genommenen Betäubungsmittel informiert hat. Aus der vorliegenden Chatkommunikation lässt sich nicht konkret entnehmen, von welcher Art Drogen die Rede ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend – wie angeklagt –Kokain gehandelt worden ist, werden weder von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die von „M. “ für die Qualität des erworbenen Stoffs verwendeten Bezeichnungen „schlecht trocken“ und „etwas stinken“ deuten im Gegenteil darauf hin, dass er vom Beschuldigten Marihuana bezogen hat. Dies liesse sich auch mit den Aussagen von G. vereinbaren, wonach der Beschuldigte Marihuana verkauft habe (act. 1699 ff.). Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 9. August 2022 „M. “ mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Folglich ist in diesem Punkt im Ergebnis der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. (b) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „N. “ und eine Freundin von „M. “ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 9. August 2022 „N. “, vermutlich J. , und der Freundin von „M. “, [vermutlich] K. , jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorfälle. (bd) Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf seine Depositionen eingegangen. (be) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Zu Beginn des Verfahrens verweigerte der Beschuldigte die Aussage und bestritt später durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Die Äusserungen des Beschuldigten bieten keine Grundlage für die Annahme, dass dieser Drogenhandel betrieben hat. Nachfolgend bleibt zu untersuchen, ob sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angeführten Chatunterhaltung vom 17. Mai 2023 [bis zum 27. Mai 2023 mit „N. ] und derjenigen vom 4. Dezember 2022 [mit „Frau M. “] ein entsprechender Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, liegen für Verkäufe von Kokain am 9. August 2022 an N. und J. keinerlei Beweise vor. Die von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angerufenen Chatunterhaltungen des Beschuldigten mit „Frau M. “ vom 4. Dezember 2022 und mit „N. “ vom 17. Mai 2023 liegen in völlig anderen Zeitabschnitten als dem hier interessierenden Zeitraum vom 9. August 2022 und vermögen daher in der vorliegenden Sache nichts zu beweisen. Demzufolge sind auch in dieser Hinsicht die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden. Angemerkt sei, dass es der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich frei steht, jeden erstinstanzlichen Freispruch anzufechten. Dies sollte jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie unterlassen werden, wenn das Rechtsmittel wegen offenkundigen Fehlens eines tauglichen Beweises von vorneherein aussichtslos ist. (c) Verkauf von Kokain am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 an einen verdeckten Fahnder (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6) (ca) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 einem verdeckten Fahnder der Polizei Basel-Landschaft jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. (cd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Dabei hat er sich darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe zu bestreiten (Prot. KG S. 12). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im besagten Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023 einem versteckten Fahnder jeweils zirka ein Gramm brutto Kokaingemisch zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– verkauft hat. Der Beschuldigte ficht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen dieser drei Kokainverkäufe nur mit der bereits vorgängig abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Es kann daher auf den von der Vorinstanz korrekt festgestellten Sachverhalt abgestellt werden (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). (d) Verkauf von Kokain am 26. April 2023 an eine unbekannte Person, am 2. Mai 2023 an K. und am 2. Mai 2023 an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10) (da) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023 einer unbekannten Person, am 2. Mai 2023 K. , am 2. Mai 2023 O. und am 10. Mai 2023 einer unbekannten Person jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt an. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt die ihm vorgeworfenen Kokainverkäufe in Abrede. (dd) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 2473, S97, Prot. KG S. 13 f.). Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte bestreitet durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 2473, S97, Prot. KG S. 11). Aus diesen Äusserungen lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten nichts ableiten. Nachstehend bleibt zu prüfen, ob sich aufgrund der polizeilichen Observation des Kiosks des Beschuldigten am 26. April 2023, am 2. Mai 2023 und am 2. Mai 2023 ein Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Die Polizei hat am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den in Rede stehenden Kiosk von aussen observiert. Dabei hat sie Fotos der ein- und ausgehenden Kundschaft erstellt. Auf diesen Fotos lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, dass die betreffenden Personen im Kiosk gekauftes Kokain mitgeführt haben. Ebenso wenig sind Fotos des Beschuldigten bei einer Drogenübergabe vorhanden. Aufgrund der Observation steht einzig fest, dass die fraglichen Personen im Kiosk ein- und ausgegangen sind. Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar sinngemäss, dass es sich bei diesen Personen um Kokainkonsumenten gehandelt habe. Einen Beweis hierfür legt sie jedoch weder vor noch ist ein solcher ersichtlich. Es erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft sogar unbekannte Personen als Kokainkonsumenten ansieht. Selbst wenn es sich bei den besagten Personen um Kokainkonsumenten handeln sollte, ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich diese zum Kiosk begeben haben, um Zigaretten, Kaugummi oder einen anderen kleinteiligen Artikel zu kaufen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, lässt sich mangels Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge im Inneren des Kiosks nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den fraglichen Personen jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Infolgedessen sind auch in dieser Hinsicht die angefochtenen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. b. Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat die erstellten Verkäufe von Kokain am 6. März 2023, 22. März 2023 und 11. April 2023 als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifiziert. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. 1.3.1 und 1.3.2 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023, schuldig gemacht. Hingegen ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Kokainverkaufs vom 9. August 2022 an „M. “, vermutlich I. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1), vom 9. August 2022 „N. “, vermutlich J. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2), vom 9. August 2022 an „M. “, vermutlich K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 3), vom 26. April 2023 an eine unbekannte Person (Ankla- geziffer 1.1 Abs. 2 al. 7), vom 2. Mai 2023 an K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 8), vom 2. Mai 2023 an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 9) und vom 10. Mai 2023 an unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 10) freizusprechen. BB. Gewerbsmässige Hehlerei
a. Sachverhalt (i) Rahmengeschehen Die Anklagefälle 2.1 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 betreffen den gleichen Kiosk an der E strasse 1. in F. wie jene im Anklagefall 1.1. Bezüglich des Rahmengeschehens kann daher auf die Ausführungen in Erwägung II/B/BA/a/(i) verwiesen werden. (ii) Tatgeschehen (a) Erwerb von Zigaretten am 20. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 1) (aa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen vorgeworfen, in seinem Kiosk am 20. Oktober 2022 von einem Dieb [gestohlene] Zigaretten für insgesamt Fr. 150.− erworben zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass G. dem Beschuldigten am 20. Oktober 2022 um 15:42 Uhr per WhatsApp ein Foto der Zigaretten, die ihr von einer unbekannten Person angeboten wurden, zugesendet hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Zigaretten erworben zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (ad) Beweismittel 1.1 In den Akten findet sich die Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G. vom 20. Oktober 2022 (act. 1417). Die Vorinstanz hat die genannte Chatunterhaltung nur verkürzt wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des Zustandekommens des Geschäfts wird diese Chatunterhaltung nachfolgend vollständig wiedergegeben. 1.2 Am 20. Oktober 2022 kommunizierte der Beschuldigte über WhatsApp mit G. . G. schickte dem Beschuldigten an diesem Tag um 15:42 Uhr ein Foto von Zigaretten. Daraufhin fanden mehrere Telefonate zwischen dem Beschuldigten und G. statt. Um 15:48 Uhr wies der Beschuldigte G. an, dem Verkäufer Fr. 150.– [für die Zigaretten] zu zahlen („du gibst ihm 150 Franken wenn er will. Kein Rappe mehr. 150, das ist der Preis, sag ihm das, auch werden wir ihn hier blockieren, wir möchten eigentlich nicht nehmen. wir möchten anders wie helfen. Tschau“). Um 15:51 Uhr schrieb G. dem Beschuldigten, der Verkäufer wolle Fr. 200.– für die Zigaretten. G. habe ihm gesagt, er [der Beschuldigte] komme in einer Stunde zurück („Er will 200 Hundert, er will nicht, weil er das gesagt hat, nicht ich, diese Scheiss Zigaretten. Ich weiss es nicht, er will nicht, ich sagte ihm, du kommst in einer Stunde Retour.“; act. 1417 ff.). 2.1 Ausserdem liegen die Depositionen von G. im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess vor (act. 1915, 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S. 17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er führte dabei aus, er habe am 20. Oktober 2022 die von G. fotografierten Zigaretten für Fr. 150.− gekauft. Auf Nachfrage, ob er mit dem Verkäufer handelseinig geworden sei, erklärte er indes, er könne sich nicht wirklich erinnern. Er habe immer wieder im Kiosk mit dort erschienenen Leuten Geschäfte gemacht. So ganz genau, wisse ich nicht, ob im vorliegenden Fall das Geschäft zustande gekommen sei oder nicht (Prot. KG S. 14 f.). (ae) Würdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zunächst die Aussage und gab später allgemein an, gelegentlich Ware zu günstigen Preisen erworben zu haben (act. 1915, 2477). Vor dem Strafgericht räumte er einzig ein, die betreffenden Fotos gesehen zu haben (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er letztlich geltend, nicht zu wissen, ob das betreffende Geschäft zustande gekommen ist (Prot. KG S. 14). Aus diesen Aussagen lässt sich kein glaubhaftes Eingeständnis ableiten, wonach er am 20. Oktober 2022 die ihm angebotenen Zigaretten tatsächlich gekauft hat. Daher bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der weiteren Beweismittel erstellen lässt. 2. Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten am 20. Oktober 2022 durch den Chat-verkehr des Beschuldigten mit G. für erstellt. Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte für die Zigaretten, die ihm über G. angeboten worden sind, nur Fr. 150.− bezahlen wollte, während der unbekannte Verkäufer einen Preis von Fr. 200.− verlangte. Die unterschiedlichen Preisvorstellungen bezüglich der Zigaretten zwischen den beiden Parteien lassen nur den Schluss zu, dass sie letztlich nicht handelseinig geworden sind. Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die besagten Zigaretten von der unbekannten Person erworben hat. Auch aus den Aussagen von G. lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, gab sie an, wenn der junge Mann mit Zigaretten im Kiosk vorbeigekommen sei, habe sie ein Foto dieser Artikel an den Beschuldigten geschickt. Sie habe nie allein entscheiden können (act. 2033). Ein Ankauf der betreffenden Zigaretten durch den Beschuldigten kann folglich nur angenommen werden, wenn sein Einverständnis nachgewiesen ist. Wie bereits dargelegt, kann ein solches hier aufgrund fehlender Handelseinigkeit nicht erstellt werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit nicht tragfähig und daher aufzuheben. In diesem Punkt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (b) Erwerb von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 2) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 hauptsächlich zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 24. Oktober 2022 von einem Dieb [ge- stohlene] Zigaretten und [gestohlenen] Whisky erworben zu haben, wobei er pro Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold Fr. 60.− und pro Stange der anderen Zigarettenmarken Fr. 55.− sowie pro Flasche Whisky Fr. 15.− bezahlt habe. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass G. dem Beschuldigten am 24. Oktober 2022 um 17:18 Uhr und um 17:24 Uhr via WhatsApp zwei Fotos geschickt hat, auf denen die ihr im Kiosk von einer unbekannten Person angebotenen zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky zu sehen sind. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Ware erworben zu haben. Er verneint jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. (bd) Beweismittel 1.1 In den Akten befindet sich die Chatunterhaltung des Beschuldigten mit G. vom 24. Oktober 2022 (act. 1419). Die Vorinstanz hat diese Chatunterhaltung korrekt wiedergegeben. Diese wird nachstehend einzig der Übersichtlichkeit halber dargestellt. 1.2 Am 24. Oktober 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit G. in Kontakt. An diesem Tag um 17:18 Uhr schickte G. dem Beschuldigten ein Foto von zehn Stangen Zigaretten. Daraufhin rief der Beschuldigte G. zwei Mal an. In der Folge sandte G. dem Beschuldigten um 17:24 Uhr ein Foto von zehn Flaschen Whisky. Daraufhin teilte der Beschuldigten G. mit, für den Whisky solle sie Fr. 15.– geben, für Marlboro Gold Fr. 60.– und für die anderen Zigaretten Fr. 55.– (act. 1419 ff.). 2.1 Als Beweismittel sind überdies die Aussagen von G. im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess vorhanden (act. 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S.17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er gab dabei an, es könne sein, dass er die fraglichen Flaschen Whisky und Stangen Zigaretten gekauft habe. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich um gestohlene Ware gehandelt habe (Prot. KG S. 15 f.). (be) Würdigung durch das Berufungsgericht 1.1 Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 aufgrund des Chatverkehrs des Beschuldigten mit G. für erstellt. Diese Begründung ist zu knapp ausgefallen. Denn die Vorinstanz unterlässt es, anzugeben, wie viele Stangen Zigaretten der Marke Marlboro und anderer Marken sowie wie viele Flaschen Whisky der Beschuldigte erworben hat. Auch fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die Sache näher zu untersuchen. 1.2 Der dargestellten Chatunterhaltung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2024 G. den Auftrag erteilt hat, die gemäss den beiden Fotos angebotenen Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche zu kaufen. Im Rahmen der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gestand der Beschuldigte ein, nach dem Erhalt der entsprechenden Fotos durch G. am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche gekauft zu haben (act. 2477, S101). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hat er den Ankauf der genannten Ware nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, es sei möglich, dass er diese Sachen gekauft habe (Prot. KG S. 16). Vor diesem Hintergrund kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte alle auf den beiden Fotos abgebildeten zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky gekauft hat. Dabei ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich nur um eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold und im Übrigen um neun Stangen Zigaretten anderer Marken gehandelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold für Fr. 60.−, neun Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von je Fr. 55.− pro Stange und zehn Flaschen Whisky zum Preis von je Fr. 15.− von einem unbekannten Verkäufer gekauft hat. 2. Im Weiteren bleibt zu beurteilen, ob es sich bei den angekauften Zigaretten und Whisky um gestohlene Ware gehandelt hat. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Preis, den der mobile Verkäufer vom Beschuldigten für die Zigaretten und den Whisky verlangte, unter dem Grosshandelspreis lag. Dieses Angebot sei nur möglich gewesen, weil diese Ware aus deliktischer Herkunft gestammt habe. Dem schliesst sich das Kantonsgericht an (Urt. SG E. 2.1.1 [recte: 2.2.1] S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei erwähnt, dass im Jahr 2022 auf einer Stange Zigaretten anderer Marken rund Fr. 50.− Steuern angefallen sind (Fr. 45.66 [Fr. 23.66 {spezifischer Anteil Tabaksteuer} + Fr. 22.− {25 % vom Detailverkaufspreis}] + Fr. 0.26 [SOTA-Abgabe] + Fr. 0.26 [Abgabe Tabakpräventionsfonds] + Fr. 3.57 [Mehrwertsteuer]; www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer). Auf einer Stange Zigaretten Marlboro Gold war die Steuerbelastung aufgrund des höheren Verkaufspreises leicht höher. Wäre der Vertrieb der in Rede stehenden Zigaretten rechtmässig erfolgt, wäre aufgrund dieser steuerlichen Belastung für den Produzenten und den Verkäufer kaum etwas übrig geblieben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei hier bezahlten Preisen die angefallenen Produktions- und Vertriebskosten gedeckt werden konnten. Es ist daher realitätsfremd anzunehmen, dass es sich vorliegend um ein legales Zigarettengeschäft gehandelt hat. Auch dies deutet darauf hin, dass die fraglichen Zigaretten aus Diebstahl oder einem anderen Vermögensdelikt herrühren. Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, in den Anklagefällen 2.1 Abs. 9 und 2.2 erster Teil gestohlene Ware erworben hat und ihm somit der Ankauf von Diebesgut nicht wesensfremd ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold, neun Stangen Zigaretten anderer Marken und zehn Flaschen Whisky aus Diebstahl stammen. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der unter Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderte objektive Anklagesachverhalt erstellt ist. 4. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich –im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. (c) Veräussern von Zigaretten und Champagner am 2. November 2022 an „P. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 4) (ca) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 4 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 2. November 2022 dem nicht näher identifizierten „P. “ mehrere Flaschen Alkoholika, mindestens aber fünf Flaschen Champagner im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche sowie mindestens drei Stangen Zigaretten im Wert von Fr. 55.− [pro Stange], welche aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und von ihm zuvor von Dieben oder Hehlern übernommen worden seien, verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig hat der Beschuldigte am 2. November 2022, 16:50 Uhr, per WhatsApp „P. ׅ“ (Rufnummer 002. ) ein Foto mit fünf Flaschen Champagner und ein weiteres Foto mit drei Stangen Zigaretten zugeschickt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Ware verkauft zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (cd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A. Samsung Galaxy A33/ChatP. /Report) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die relevante Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und P. sowie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung richtig zusammengefasst wiedergegeben; darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vor den Schranken des Kantonsgerichts fand eine erneute Befragung des Beschuldigten statt. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass die besagte Ware aus Diebstahl stammte (Prot. KG S. 16 f.). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Am 2. November 2022 um 16:50 Uhr bot der Beschuldigte dem unbekannten „P. “ fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten an, indem er entsprechende Fotos per WhatsApp an „P. ׅ“ (Rufnummer 002. ) schickte. „P. “ akzeptierte das Angebot umgehend („SIm. Oui je prend tout.“). Es steht demnach zwar fest, dass „P. “ die betreffende Ware vom Beschuldigten abnahm. Die vorhandenen Akten liefern jedoch keine Anhaltspunkte, worin die Gegenleistung von „P. “ bestanden haben soll. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Champagner und die Zigaretten seien zu den in der Anklage genannten Preisen verkauft worden. Die Vorinstanz versäumt es, zu erklären, aus welchen Gründen sie annimmt, dass der Champagner und die Zigaretten von einem anderen durch Diebstahl oder andere Vermögensdelikte erlangt worden sind. Die Staatsanwaltschaft legt sodann keinerlei konkrete Anhaltspunkte dar, die auf eine entsprechende deliktische Herkunft des Champagners und der Zigaretten hinweisen. Vorliegend kann jedenfalls nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte in seinen Beständen auch Alkoholika und Zigaretten aus legalen Quellen hatte. Dementsprechend lässt sich nicht mit genügender Sicherheit nachweisen, dass die in Rede stehenden fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden waren. Dem Beschuldigten kann zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er von einer solchen deliktischen Herkunft dieser Ware Kenntnis hatte. Dem Gesagten zufolge lässt sich der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 angeklagte Sachverhalt nicht nachweisen. Der Beschuldigte ist daher im Anklagepunkt 3.1 Abs. 4 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (d) Erwerb von diversen Sachen am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 von Q. (Anklageziffer 2.1 Abs. 5–7) (da) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 2.1 Abs. 5–7 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023, 16:39 Uhr, von Q. , eventuell von einer unbekannten Person, zwei gefüllte Einkaufstaschen mit Diebesgut, mutmasslich Alkoholika und Zigaretten, im Wert von mindestens Fr. 200.− und gleichentags um 18:03 Uhr eine weitere Einkaufstasche mit Diebesgut von einem unbekannt gebliebenen Dieb/Hehler im Wert von mindestens Fr. 200.− erworben zu haben. Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q. , eventuell einer unbekannten Person mindestens drei Flaschen Johnnie Walker Red Whisky im Wert von mindestens Fr. 20.− pro Flasche erworben. Am 10. Mai 2023, ab 11:27 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q. , eventuell von einer unbekannten Person, mehrere, mindestens aber zwei Flaschen Whisky im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche übernommen. 2. Bei den in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderten Vorfällen vom 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 sticht ins Auge, dass von einem Erwerb bzw. einer Übernahme einer entsprechenden Anzahl von Flaschen Whisky gesprochen wird. Obwohl dem Beschuldigten diesbezüglich gewerbsmässige Hehlerei vorgeworfen wird, hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, zu erwähnen, dass diese aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen herrühren. Von einer Rückweisung der Anklage zur Berichtigung kann abgesehen werden, da der Beschuldigte – wie nachfolgend gezeigt wird – in diesen Punkten ohnehin vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen ist. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte schliesst nicht aus, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 zwei Flaschen Whisky von einem unbekannten Mann gekauft hat. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich, erkannt zu haben, dass der fragliche Mann ein Dieb war. (dd) Beweismittel 1. Dem Kantonsgericht liegen als Beweismittel der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff., Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz hat die massgebenden Erkenntnisse aus der Observation sowie die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess korrekt zusammengefasst dargestellt; worauf abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu, ob er am 26. April 2023 die in Rede stehende Ware gekauft hat oder nicht. Er erklärte jedoch, dass er von Dieben keine Sachen abkaufe. Weiter sagte er aus, es sei möglich, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 mehrere Flaschen Whisky gekauft habe (Prot. KG S. 17 f.). (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1.1.1 Am 26. April 2023, 16:39 Uhr, observierten Einsatzkräfte der Polizei, Folgendes: Der Personenwagen Renault Clio mit dem französischen Kennzeichen R3. hielt auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks an der E. strasse 1 in F. an. Der unbekannte Beifahrer U3 begab sich mit einer gefüllten grauen Umhängetasche in den Kiosk und verliess diesen drei Minuten später wieder mit der nunmehr leeren grauen Tasche. Um 16:42 Uhr füllte U3 diese Tasche mit unbekannten Gegenständen und begab sich erneut in den Kiosk. Kurz danach betrat der unbekannte Lenker U4 ebenfalls den Kiosk. Um 16:48 Uhr verliessen U3 und U4 den Kiosk wieder. U4 trug dabei die graue Tasche. Danach entfernten sich U3 und U4 mit ihrem Personenwagen (act. 2207 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zweifelsohne, dass U3 den Inhalt der grauen Tasche im Kiosk verblieben ist. 1.1.2 Am 26. April 2023, 18:03 Uhr, parkierten U3 und U5 den vorerwähnten Personenwagen erneut in der Nähe des besagten Kiosks und begaben sich in diesen. Um 18:05 Uhr verliess der U5 den Kiosk, behändigte aus dem Personenwagen eine graue Tasche mit roten Henkeln und begab sich nochmals in den Kiosk. Kurze Zeit später verliessen U4 und U5 den Kiosk wieder. Dabei trug U4 einen gefüllten Abfallsack und U5 die graue Tasche. In der Folge entfernten sich U4 mit dem vorgenannten Personenwagen und U5 zu Fuss (act. 2221 ff.). Aus dem Observationsbericht vom 2. Juni 2023 lässt sich weder entnehmen, ob die graue Tasche beim Betreten des Kiosks befüllt war, noch ob diese beim Verlassen des Kiosks leer war. Demnach kann nicht erstellt werden, dass die aus der grauen Tasche entnommenen Gegenstände im Kiosk zurückgeblieben sind. 1.1.3 Schliesslich fällt auf, dass U4 den Kiosk am Abend mit einem befüllten Abfallsack verlassen hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gleichentags kurz vor 17:00 Uhr im Kiosk zurückgelassene Ware teilweise oder vollständig von der unbekannten Gruppierung zurückgenommen worden ist. 1.1.4 Dem Gesagten zufolge lässt sich nicht mit Sicherheit nachweisen, dass am 26. April 2023 die in der Anklage erwähnte Ware beim Beschuldigten verblieben ist. Infolgedessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte diese gekauft hat. 1.2 Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, stellten die Einsatzkräfte der Polizei im Rahmen einer Observation fest, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3. erneut auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Wiederum stieg U3 als Beifahrer aus dem Personenwagen aus und begab sich mit drei Flaschen Whisky in den Kiosk. Um 12:32 Uhr verliess U3 den Kiosk ohne Flaschen und stieg in den vorgenannten Personenwagen, der anschliessend in Richtung S. fuhr (act. 2227 ff.). Aus der dargestellten Beobachtung ist zu schliessen, dass drei Flaschen Whisky im Kiosk verblieben sind. 1.3 Am 10. Mai 2023, 11:27 Uhr, observierten die Einsatzkräfte der Polizei, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3. abermals auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Anschliessend stieg U3 als Beifahrer aus und begab sich mit einer gefüllten grauen Tasche mit roten Henkeln in den Kiosk. U4 stieg kurz danach aus dem Personenwagen und betrat ebenfalls den Kiosk. Um 11:33 Uhr verliessen die beiden unbekannten Männer den Kiosk wieder. U4 führte dabei die leere graue Tasche mit roten Henkeln mit sich. Nachdem die beiden in den vorerwähnten Personenwagen gestiegen waren, entfernten sie sich vom Parkplatz (act. 2275 ff.). Aufgrund des beschriebenen Geschehens ist anzunehmen, dass der Inhalt der grauen Tasche im Kiosk zurückgeblieben ist. 2. Die Polizei hat im Ermittlungsbericht vom 22. Juni 2023 die unbekannte Person U3 als Q. identifiziert (act. 2303 ff.). Im Ermittlungsbericht vom 4. September 2023 ist die Polizei aufgrund eines Fotovergleichs zum Schluss gelangt, dass die Identifikation von U3 als Q. falsch sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die in den T. Filialen in U. und V. festgestellte unbekannte Täterschaft eine Verbindung zum fraglichen Kiosk in F. aufweise (act. 2289 ff.). In den Akten finden sich die von den Überwachungskameras in der T. Filiale in V. am 25. März 2023 und in der T. Filiale in U. am 13. April 2023 aufgenommenen Fotos mit einer etwas eingeschränkten Bildqualität und die von U3 anlässlich der Observation vom 26. April 2023 erstellten im Detail unscharfen Fotos, auf welchen der obere Teil des Kopfs aufgrund einer Kopfbedeckung nicht sichtbar ist. Ein Fotoabgleich mit einer konkreten Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Identität der auf den verschiedenen Fotos abgelichteten Person ist weder vor der Vorinstanz noch im Untersuchungsverfahren erfolgt. Dies bleibt demnach hier vorzunehmen. Auf den fraglichen Fotos ist jeweils eine grössere Person mit stämmiger Statur im mittleren Alter und einem in den Grundzügen ähnlichen Gesicht zu sehen. Ausserdem fällt auf, dass die in den betreffenden T. Filialen durch die Überwachungskameras aufgenommene Person eine rote Gürtelschlaufe am Brustbereich trägt und auf verschiedenen Observationsfotos zu erkennen ist, wie die hier im Fokus stehende Person eine Tasche mit roten Schlaufen in der Hand hält. Demnach besteht eine grobe Übereinstimmung von Personenmerkmalen und der benutzten Tasche. Dies spricht dafür, dass die in T. Filialen festgestellte Person und der observierte U3 wahrscheinlich identisch sind. Demnach erscheint es zwar als möglich, dass die drei Flaschen Whisky und andere Ware, welche U3 in den Kiosk verbrachte, aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten stammen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich folglich allein aus der festgestellten Identität des mutmasslichen Ladendiebs in den vorgenannten T. Filialen und U3 keineswegs rechtsgenüglich erstellen, dass U3 den Beschuldigten mit aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten herrührender Ware beliefert hat. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der unter Ziffer 2.1 Absätze 4–6 geschilderte Anklagesachverhalt nicht nachweisen lässt. Der Beschuldigte ist deshalb in dieser Hinsicht vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (e) Veräussern von Whisky am 27. Mai 2023 an „X. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 8) (ea) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, am 27. Mai 2023 dem nicht näher identifizierten „X. “ mindestens 20 Flaschen Chivas Regal Whisky im Wert von insgesamt mindestens Fr. 40.− pro Flasche, die aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und er kurz zuvor von den Dieben oder Hehlern erworben habe, veräussert zu haben. (eb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (ec) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2022 per WhatsApp dem „X. “ (Rufnummer 04. ) 20 Flaschen Chivas verkauft hat. Vom Beschuldigten wird indes bestritten, um die deliktische Herkunft dieser Ware gewusst zu haben. (ed) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A. Blackview BV8800/ChatX. /Report) und der IRC-Report (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A. Blackview BV8800/ChatX. /IRC Y. ) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die genannten Beweismittel richtig zusammengefasst dargestellt, worauf verwiesen wird (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9 S. 17, 18, 21 und 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Deposition des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. (ee) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt des Verkaufs von 20 Flaschen Chivas Regal am 27. Mai 2023 an den „X. “ allgemein an, Sachen gekauft und verkauft zu haben, ohne jedoch den Ursprung der Ware gekannt zu haben (act. 2479). Vor dem Strafgericht bestritt er, die fragliche Ware dem „X. “ geliefert zu haben. Auch liege kein Beweis vor, dass er 40 Flaschen habe verkaufen wollen oder verkauft habe (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, es könne sein, dass der angeklagte Verkauf von 20 Flaschen Chivas an den „X. “ erfolgt sei (Prot. KG S. 18). Demnach schliesst der Beschuldigte zwar nicht aus, 20 Flaschen Chivas Regal an den „X. “ verkauft zu haben, jedoch räumt er dies nicht ausdrücklich ein. Seine Aussagen können daher nicht als glaubhaftes Geständnis im Sinne von Art. 160 StPO gewertet werden. 2.1 Am 26. und 27. Mai 2023 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit dem „X. “ (Rufnummer 04. ) in Kontakt. Am 26. Mai 2013 um 19:33 Uhr erkundigte sich „X. “ beim Beschuldigten, ob er ein paar Flaschen Chivas habe („Hallo Bruder hast Chiwas Paar Flaschen“). Der Beschuldigte antwortete darauf umgehend, dass er zwei Flaschen habe („2 stk“). Um 23:32 Uhr korrigierte er sich, indem er dem „X. “ mitteilte, dass er über 20 Flaschen verfüge („20 stk“). Am 27. Mai 2023 kündigte der „X. “ an, dass er sie morgen holen komme („Super komme morgen holen“). Kurz darauf erklärte der Beschuldigte dem „X. “ mit „ok“, dass dies für ihn passt. 2.2 Gemäss IRC-Report vom 24. Juni 2023 ist die bei der obigen WhatsApp-Kommunikation von „X. “ benutzte Rufnummer 04. auf die Privatperson Y. , wohnhaft am Z. weg 5 in V. , registriert (Aktenbeilage DVD, PDF-Datei „IRC Y. “). Gemäss Auswertungsprotokoll der Polizei vom 18. August 2023 ist Y. nicht einschlägig verzeichnet (act. 1637). 3. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass die 20 Flaschen Whisky, die der Beschuldigte dem „X. “ verkauft hat, Hehlerware waren. Sie führt als Begründung an, für den Verkauf von Hehlerware spreche zunächst, dass der Beschuldigte nachweislich gestohlenen Whisky gekauft habe. Zudem sei der Laden „X. “, dessen mutmasslicher Eigentümer er sei, nur dann bereit, vom Beschuldigten Whisky zu beziehen, wenn dieser durch den Verkauf von Deliktsware die Grosshandelspreise unterbiete. Das Kantonsgericht hält, im Gegensatz zur Vorinstanz, in keinem anderen Anklagefall einen Verkauf von gestohlenem Whisky für nachgewiesen. Zudem ist anzumerken, dass sich aus dem Chatverlauf oder anderen Akten keine Hinweise auf eine von der Vorinstanz angenommene Unterbietung des Grosshandelspreises für Whisky durch den Beschuldigten finden. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte für den vereinbarten Preis. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die Person, die unter Verwendung der Rufnummer 04. („X. ) beim Beschuldigten 20 Flaschen Chivas bestellte, tatsächlich der Ladeninhaber ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Gaststätte „C. “ an der E. strasse 1 in F. eine sehr grosse Anzahl von Flaschen Alkohol vom Vorgänger erlangte. Es ist somit möglich, dass die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky aus diesem Bestand stammte und der Beschuldigte diese zu attraktiven Konditionen verkauft hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte über Plattformen wie ricardo.ch, tutti.ch oder leboncoin.fr, die besagten Alkoholika günstig erworben hatte. Vor diesem Hintergrund muss die unbelegte Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky der in Rede stehenden Person unter dem Grosshandelspreis abgegeben hat und es sich daher einzig um deliktische Ware handeln könne, als spekulativ bezeichnet werden. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten dem „X. “ verkauften 20 Flaschen Whisky aus Diebstahl stammten. Demnach ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (f) Erwerb von Zigaretten von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 von Aa. (Anklageziffer 2.1 Abs. 9) (fa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 9 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 habe er an der E. strasse 1 in F. vom mutmasslichen Einbrecher Aa. sowie den Komplizen Ab. und dem nicht näher identifizierten „Ac. “ insgesamt mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten zu je Fr. 50.− erworben. (fb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. (fc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte räumt ein, von Aa. Zigaretten gekauft zu haben. Er bezeichnet jedoch die ihm vorgeworfene Menge von mindestens 220 Stangen Zigaretten als zu hoch. Ebenso macht er geltend, der ihm angekreidete Kaufpreis von Fr. 11'000.− für die Zigaretten sei zu hoch gegriffen. Im Weiteren bestreitet er, gewusst zu haben, dass die Zigaretten gestohlen worden seien. (fd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des separat verfolgten Aa. (act. 1659 ff., 2063 ff.) und des Beschuldigten (act. 1965, 2481, S101, Prot. KG S. 18 f.) vor. 2.1 Die Vorinstanz hat die Depositionen des separat verfolgten Aa. korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. 2.1.5 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend werden dessen Aussagen lediglich zwecks Hervorhebung und Ergänzung wiedergegeben. 2.2 Aa. führte anlässlich der Befragung vom 4. August 2023 durch die Kantonspolizei Thurgau aus, ab September 2022 bis zirka Juni/Juli 2023, während verschiedener Zeitabschnitte und in unterschiedlichen personellen Zusammensetzungen, in ungefähr einem Dutzend Kantonen mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt und dabei Zigaretten sowie Münzgeld entwendet zu haben (act. 1661). Auf Frage bestätigte er, in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. logiert zu haben. Ab. habe ihm diese Unterkunft vorgeschlagen. Ab. habe dort mit „Ac. “ (Spitzname „Ad. “) logiert. Diese beiden hätten zusammengearbeitet. Er (Aa. ) sei in Deutschland unterwegs gewesen. Ab. habe ihn in Deutschland mit einem kleinen Lieferwagen mit ungarischen Kontrollschildern abgeholt. Auf Frage, wer die erwähnte Unterkunft organisiert habe, gab Aa. an, dass dieser „Ac. “ gewesen sei, der gleichzeitig mit dem Bruder von G. im Gefängnis eingesessen habe. G. habe mit ihrem Mann ebenfalls am fraglichen Domizil gewohnt. Auf Frage, während welcher Zeitabschnitte er sich in der besagten Unterkunft in F. aufgehalten habe, führte Aa. aus, nachdem er von Deutschland gekommen sei, habe er dort nur zwei Nächte logiert. Weil es ihm nicht gefallen habe, sei er zusammen mit Ab. nach Ae. gezogen. „Ac. “ sei in F. geblieben. Nach dem Aufenthalt in Ae. sei er wieder zurück nach Rumänien gegangen. Als er danach wieder in die Schweiz gekommen sei, habe er sich wieder nach F. begeben. Dort sei Af. dabei gewesen. Er sei mit dem Flugzeug und Af. mit dem Auto in die Schweiz gereist. Zu dieser Zeit sei der Vermieter, also der Mann von G. , verhaftet worden. Nach zirka zwei Wochen sei Af. wieder gegangen und Ab. gekommen. Auf Vorlage einer Fotoauswahl hat Aa. den Mann von G. als den Beschuldigten identifiziert. Die Frage, ob er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft bzw. übergeben habe, bejahte Aa. und ergänzte, dass das besagte Hotel voller Delinquenten gewesen sei und sich dort auch Frauen prostituiert hätten. Aus diesem Grund habe er dort nicht bleiben wollen. Obgleich er keine guten Sachen gemacht habe, seien die anderen Personen viel schlimmer als er gewesen. Die Leute hätten mit Drogen und Frauen zu tun gehabt. Beim zweiten Mal sei das Hotel leer gewesen. Es habe auch Leute, mitunter Georgier, gegeben, die ganze Kisten mit Zigaretten und Parfums gebracht hätten. Der Beschuldigte habe alles entgegengenommen. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft habe, gab Aa. an, dass dies über „Ac. “ gelaufen sei. „Ac. “ habe mit G. und ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Er (Aa. ) habe dem Beschuldigten Zigaretten verkauft und manchmal Münzgeld gewechselt. Beim Münzgeld habe er 5 Prozent vom Gesamtbetrag kassiert. Von „Ac. “ habe er Fr. 5.− [pro Zigarettenpackung] (bei nicht beschädigter Stange Zigaretten), ansonsten Fr. 4.− [pro Zigarettenpackung] (bei beschädigter Stange) bekommen. Der Beschuldigte habe die Zigaretten nicht für sich selbst behalten, sondern diese einer türkischen Person weitergegeben. „Ac. “ und er seien praktisch immer zusammen gewesen, als sie die Zigaretten dem Beschuldigten verkauft hätten. Der Beschuldigte sei ein Bekannter von „Ac. “ und Ab. gewesen. Er (Aa. ) sei später dazu gestossen. So sei es gekommen, dass sie zusammen dem Beschuldigten Zigaretten verkauft hätten. So hätten sie grössere Mengen verkaufen können. Die Zigaretten hätten sie im Keller der Gaststätte „C. “ deponiert und kurz danach seien sie von einem Türken geholt worden. Auf Frage, wie viele Zigaretten er ungefähr dem Beschuldigten verkauft und wie viel er dafür gelöst habe, gab Aa. an, es nicht zu wissen. Er könne das auch nicht schätzen. Es seien sehr viele gewesen. Einmal hätten sie für die Zigaretten Fr. 7'000.− sowie ein anderes Mal Fr. 4'000.− erhalten. Das Geld hätten „Ac. “, Ab. und er untereinander aufgeteilt. Dies sei von zirka Januar/Februar bis zu seiner Verhaftung der Fall gewesen. Zwischenzeitlich sei er auch noch in Rumänien gewesen. Während dieser Zeit hätten sie sämtliche gestohlenen Zigaretten dem Beschuldigten verkauft und manchmal auch das Münzgeld gewechselt (act. 1673 ff.). 2.3 Aa. bestätigte in der Einvernahme vom 26. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft seine vorherigen Depositionen. Er habe dem Beschuldigten Deliktsgut an der E. strasse 1 in F. verkauft. Anfänglich habe „Ad. “ (= „Ac. “) dieses Geschäft mit dem Beschuldigten gemacht. Nachdem „Ad. “ (= „Ac. “) gegangen sei, habe er dem Beschuldigten gestohlene Zigaretten verkauft. Für eine Stange Zigaretten habe er Fr. 50.–verlangt. Er habe dem Beschuldigten insgesamt 220 Stangen Zigaretten für Fr. 11'000.– verkauft. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, woher die Zigaretten stammen würden. Er habe ihm jedoch nie gesagt, woher er die Zigaretten gehabt habe (act. 2063 ff.). 3. Ausserdem sind die Aussagen des Beschuldigten darzustellen. 3.1 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2023 durch die Polizei verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorhalt, wonach Aa. angegeben habe, Einbrüche verübt und ihm Zigaretten verkauft zu haben (act. 1965). 3.2 In der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass die Beweise für den Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023 durch die Observation, Auswertung seines Mobiltelefons und Aussagen von Aa. untermauert würden, an, in der Einvernahme vom 25. Januar 2024 (Anm.: gemeint ist wohl die Einvernahme vom 26. Januar 2024) habe Aa. zugegeben, dass er (Anm.: gemeint ist wohl der Beschuldigte) nicht gewusst habe, dass die Zigaretten gestohlen gewesen seien (act. 2481). 3.3 Vor den Schranken des Strafgerichts sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Käufe [von mindestens 220 Stangen Zigaretten] aus, es stimme, dass er von Aa. Zigaretten gekauft habe, aber nicht in dieser Anzahl. Zudem kenne er ihn nicht persönlich. Mehr könne er nicht dazu sagen. Nur weil er bei ihm übernachtet habe, müsse er ihn nicht kennen. Er habe mehrere Zimmer und kenne nicht jeden Gast persönlich. Es könne sein, dass er seine Frau kenne, weil er auch aus Rumänien stamme. Er wisse, wer Aa. sei (act. S105). 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte unter anderem auf Vorhalt des Anklagevorwurfs betreffend den Ankauf von Zigaretten vom Einbrecher Aa. für Fr. 11'000.−, aus, er habe von verschiedenen Personen Zigaretten und Alkoholika gekauft, jedoch dabei nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien. Er glaube nicht, dass er Aa. Fr. 11'000.− gegeben habe. Auf Frage, wie viel er bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte, es komme darauf an, wie viel Aa. ihm gebracht habe. Im Übrigen bestritt er die Darstellung von Aa. zu den Verhältnissen in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. und zum Ablauf des Verkaufs der Zigaretten (Prot. KG S. 18 f.). (fe) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Aussagen des Beschuldigten werden, soweit er den Anklagevorwurf bestreitet, durch das nachstehende Ergebnis der Würdigung der Depositionen von Aa. widerlegt. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von Aa. allein aufgrund der damit verbundenen Selbstbelastung als zutreffend und damit den Anklagesachverhalt als erstellt angesehen. Diese Begründung der Vorinstanz ist äusserst knapp gehalten. Nachfolgend sind im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung die Depositionen von Aa. und des Beschuldigten näher zu prüfen. 3.1 Die Aussagen von Aa. sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent, räumlichzeitlich verknüpft sowie mit erheblicher Selbstbelastung verbunden. Die Schilderung des Vortat-, Rahmen- und Tatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Inhaltlich wirken insbesondere die Darstellung von Aa. betreffend die Vermittlung der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. durch Ab. , seine Einbindung in das Beziehungsgeflecht um Ab. , „Ac. “, G. und den Beschuldigten, der Verkauf sämtlicher von ihm gestohlener Zigaretten an den Beschuldigten sowie der anschliessende Weiterverkauf bzw. die rasche Abholung dieser vom Beschuldigten erworbenen Zigaretten an eine türkische Person als stimmig. In Anbetracht dessen, dass Aa. mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt hat, erscheint der Verkauf von gestohlenen Zigaretten für einen Betrag von insgesamt Fr. 11'000.− keineswegs zu hoch gegriffen. Auch hat er Erinnerungslücken bzw. Unsicherheiten in der Erinnerung unumwunden eingeräumt. Sodann war er jederzeit in der Lage, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten. Seine Ausführungen weisen somit eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, die typisch für die Schilderung von tatsächlich Erlebtem sind. Für die Qualität seiner Ausführungen spricht weiter deren Konstanz. In der zweiten Einvernahme sprach Aa. zwar nur davon, Fr. 50.− pro Stange Zigaretten verlangt zu haben. Er erwähnte dabei nicht, bei beschädigten Stangen bloss Fr. 40.− erhalten zu haben. Diese Auslassung steht einer Konstanz seiner Aussagen nicht entgegen. Denn die unterbliebene Erwähnung des Preises für beschädigte Stangen Zigaretten lässt sich mit dem Zeitablauf und dem Umstand erklären, dass bei der Schilderung eines vielschichtigen Vorganges Auslassungen in nicht Nebenpunkten zu erwarten sind. Überdies sind keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage erkennbar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die Ausführungen von Aa. zum Vortat-, Rahmen- und Tatgeschehen als erlebnisbasiert und damit als glaubhaft zu taxieren. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet – mit Ausnahme des allgemeinen Eingeständnisses, von Aa. Zigaretten gekauft zu haben – die Schilderungen von Aa. pauschal und insbesondere ohne nähere Ausführungen zur gekauften Anzahl Stangen Zigaretten und zum entrichteten Preis. Dies wirkt wenig überzeugend und vermag daher die Darstellung von Aa. nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3 Dem Gesagten zufolge ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung am 1. Juni 2023 von Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten für eine Geldsumme von insgesamt mindestens Fr. 11'000.− gekauft hat, wobei an den fraglichen Geschäften auch „Ac. “ und Ab. beteiligt waren. Der objektive Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2.1 Abs. 9 ist mithin beweismässig nachgewiesen. 4. Der innere Sachverhalt, ob der Beschuldigte als Erwerber der Zigaretten um deren Herkunft aus Diebstahl wusste respektive dies in Kauf nahm oder pflichtwidrig unvorsichtig gewesen ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. (g) Erwerb von Parfum von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 erster Teil) (ga) Anklagevorwurf Unter Ziffer 2.2 erster Teil der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 wird unter dem Titel des Besitzes von Hehlerware (recte wohl: dem Titel der Hehlerei) zusammengefasst folgender Sachverhalt geschildert: Am 1. Juni 2023 habe der Beschuldigte in seiner Wohnung elf gestohlene [Flakons] Parfum, in seinem Kiosk 13 gestohlene [Flakons] Parfum und in seinem Keller neun gestohlene [Flakons] Parfum im Wert von je mindestens Fr. 50.– pro Parfum, d. h. von total mindestens Fr. 1'650.–, besessen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, diese Parfums in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern erworben zu haben, in der Absicht, diese an seine zahlreichen Abnehmer weiterzuveräussern, eventualiter einen Teil für sich selbst zu behalten oder zu verschenken. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen (act. 311 ff.). (gb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen. (gc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Ausser Streit steht, dass der Beschuldigte die fraglichen 33 Flakons Parfum von Dritten gekauft hat. Vom Beschuldigen wird jedoch bestritten, dass es sich bei diesen Parfums um gestohlene Ware handelt und er darum gewusst hat. (gd) Beweismittel 1. Als Beweismittel befinden sich das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend die Wohnung des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 451 ff.), das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend den Kiosk die Wohnung des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 459 ff.) und das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend das Kellerabteil des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 463 ff.), der Polizeibericht vom 14. Juni 2023 über die Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2023 (act. 1007 ff.), die Fotodokumentationen betreffend den Kiosk, die Wohnung im ersten Obergeschoss, das Untergeschoss und die sichergestellten 33 Flakons Parfum (act. 853 ff., 879 ff., 945 ff., 1017 ff.) und der Polizeibericht vom 22. Juni 2023 betreffend die Abklärungen zu den sichergestellten Parfums und den Zufallsfund (act. 2303 ff.) in den Akten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 2.1 Ausserdem liegen die Aussagen von G. (act. 1701 ff.), von H. (act. 1719 ff.) und von Aa. im Vorverfahren (act. 1673, 2067) sowie des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsprozess vor (act. 1691 ff., 1911 ff., 1959, 2477 ff., S101 ff., Prot. KG S. 19 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen, soweit relevant, zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 S. 17–19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 2.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er habe die 33 Flakon Parfum gekauft, jedoch habe er dabei nicht gewusst, dass diese ge- stohlen gewesen seien. Auf Vorhalt, dass bei vielen Parfums die Diebstahlsicherung auf der Verpackung der Parfums durchgeschnitten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, nicht darauf geachtet zu haben. Die Parfums habe er von verschiedenen Leuten gekauft. Diese hätten ihn vorab gefragt, ob er Parfum benötige, und es anschliessend gebracht. Er habe daraufhin entscheiden, ob er diese kaufe oder nicht. Die Parfums seien teils für den Eigengebrauch, teils zum Verschenken und teils zum Verkauf bestimmt gewesen. Der Preis sei weder zu billig noch zu teuer gewesen (Prot. KG S. 19 f.). (ge) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es bestehe mehr als ein unbegründeter Verdacht, dass die fraglichen 33 Flakons Parfum nicht für den Eigengebrauch des Beschuldigten bestimmt gewesen seien. Dagegen spreche, dass bei vielen Parfums die [an der Verpackung angebrachten] RFID-Sicherungselemente durchgeschnitten gewesen seien, was nur bei einem Diebstahl der Parfums gemacht werde. Ausserdem sei es ein purer Zufall, dass die Täterschaft, die in den T. Filialen in V. und U. Parfums gestohlen habe, später im Kiosk des Beschuldigten in F. auftauche und dort 33 originalverpackte Parfums sichergestellt würden, mehr als gering. Die einzig plausible Erklärung sei, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Parfums aus Ladendiebstählen herrührten. Die Argumentationsstruktur der Vorinstanz erscheint nicht restlos kohärent. Die Frage, ob die 33 Flakons Parfum für den Eigengebrauch des Beschuldigten bestimmt waren oder nicht, stellt sich nämlich hier nicht. Von Interesse ist einzig, ob die vom Beschuldigten gekauften 33 Flakons Parfum gestohlen waren und er davon Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen. Hingegen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die bei vielen Parfumverpackungen durchgeschnittenen RFID-Diebstahlsicherungen als Anzeichen dafür zu werten, dass die betreffenden Parfums gestohlen worden sind. Wie bereits erwähnt, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, sondern nur wahrscheinlich, dass die Täterschaft, die am 25. März 2023 in der T. Filiale in V. und am 13. April 2023 in der T. Filiale in U. Parfums entwendet hat, am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 im Kiosk aufgekreuzt ist. Von den 33 beim Beschuldigten am 1. Juni 2023 sichergestellten Flakons Parfum sind vier vom Produkt her identisch mit den in den T. Filialen entwendeten Flakon Parfums. Während diese beschlagnahmten Flakons Parfum sich noch in der Originalverpackung befinden, sind bei den in den T. Filialen entwendeten Flakons Parfum die Blister bzw. Verpackungen noch am Tatort entfernt worden. Demnach ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass die fraglichen beim Beschuldigten sichergestellten Flakons Parfum aus den betreffenden Diebstählen in den T. Filialen herrühren. Dem Gesagten zufolge kann nicht mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden, dass der Beschuldigte mit der Täterschaft, die in den T. Filialen Parfums gestohlen hat, in Kontakt stand. Diesem Umstand kommt zwar nur ein geringer Beweiswert zu, jedoch ist er dennoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Indizien zu berücksichtigen. 2.1 Der Beschuldigte gab grundsätzlich konstant an, Leute, deren Namen er nicht kenne, hätten ihn gefragt, ob er Parfum benötige, und anschliessend gebracht. Er habe dann jeweils entschieden, ob er diese kaufe oder nicht. Er habe die Parfums von verschiedenen Leuten erworben (act. 2477 ff., S101 ff., Prot. KG S. 19 f.). Der reguläre Vertrieb von Parfums an Detailhandelsgeschäfte wie Tante-Emma-Läden oder Kioske erfolgt nicht über verschiedene Vertreter, die zunächst persönlich eine Bestellung für Parfums aufnehmen und anschliessend im Rahmen eines Geschäftsbesuchs dem Detailhändler eine gewisse Auswahl von Parfums zum Kauf unterbreiten. Denn solche Verkaufsstrukturen wären fraglos mit einem äusserst hohen Aufwand verbunden und damit schlicht nicht rentabel. Auch wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte beim Erwerb der Parfums von einer seriösen Bezugsquelle den Namen des Vertreters bzw. zumindest der Lieferantenfirma nennen könnte. Der vom Beschuldigten angegebene Kauf der fraglichen Parfums von verschiedenen fliegenden Händlern entspricht vielmehr dem typischen Prozedere eines Hehlers beim Ankauf gestohlener Ware. Die Art und Weise des Erwerbs der 33 Flakons Parfums durch den Beschuldigten bildet somit ein klares Indiz für den Kauf von gestohlener Ware. 2.2 Überdies fällt auf, dass für sämtliche Parfumkäufe die Ausstellung von Kaufbelegen unterblieben ist. Bei einem rechtmässigen Parfumkauf wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte eine Rechnung oder Quittung vorlegen könnte, zumal er solche als Einzelunternehmer in Bezug auf die für den Wiederverkauf bestimmten Parfüms für die Buchhaltung benötigt. Das systematische Unterlassen der Ausstellung von üblichen Kaufbelegen ist kennzeichnend für den Handel mit gestohlenen Sachen, erlaubt dies doch, die Identifizierung des Veräusserers und die Aufklärung der illegalen Geschäfte zu erschweren. Der Erwerb der 33 Flakons Parfum ohne übliche Kaufbelege ist mithin fraglos als weiterer Anhaltspunkt für deren Herkunft aus Diebstahl zu werten. 2.3 Ausserdem sticht ins Auge, dass bei einer Vielzahl der 33 Flakons Parfum die an ihrer Verpackung angebrachten RFIDbasierten Sicherheitsetiketten durchgeschnitten waren. Damit ist bei diesen Flakons Parfum der Diebstahlschutz ausgehebelt worden. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass die betreffenden Flakons Parfum in einem Ladengeschäft gestohlen worden sind. 2.4 Aa. hat detailliert, anschaulich, konsistent und damit glaubhaft bekundet, dass die fragliche Unterkunft in F. voller Delinquenten war, diese dem Beschuldigten ganze Kisten mit Zigaretten und Parfums gebracht haben und der Beschuldigte alles entgegengenommen hat. Ins gleiche Kapitel gehört der Verdacht, dass die Täterschaft, die in den T. Filialen in V. und in U. Parfums entwendet hat, später im Kiosk aufgetaucht ist. Aus all dem ergeben sich zwar keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 33 Flakons Parfum um gestohlene oder aus anderen Vermögensdelikten herrührende Ware handelt. Es zeigt jedoch, dass dem Beschuldigten Kontakte ins kriminelle Milieu und die Entgegennahme grösserer Mengen an deliktisch erworbenen Parfums nicht wesensfremd sind. 2.5 Eine Gesamtschau aller ausgeführten Umstände ergibt, dass die in Rede stehenden 33 Flakons Parfum aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten stammen. 3. Im Weiteren bleibt der Wert der 33 Flakons Parfums zu prüfen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 aus, dass die 33 Flakons Parfum einen Wert von mindestens Fr. 50.− pro Flasche aufgewiesen hätten. Dem ist die Vorinstanz gefolgt, indem sie den Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet. 3.2 Der durchschnittliche Detailverkaufspreis der 33 Flakons Parfum betrug im Einzelnen (act. 2305): Beschlagnahme-position Marke Typ Grösse ml Preis Fr. D 1.7 Moschino Eau de Toilette 100 54.25 D 1.8 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 D 1.9 Bvlgari Aqva pour Homme 50 104.90 D 1.10 Paco Rabanne Invctus 100 59.90 D 1.11 Azzaro Chrome Eau de Toilette 200 49.90 D 1.17 Giorgi Armani Si passione 50 74.90 D 1.18 Yves Saint Laurent Libre 50 79.90 D 1.19 Carolina Herrera Good Girl 30 89.90 D 1.20 Dolce & Gabana Light Blue 50 49.90 D 1.21 Bvlgari Eau de Parfum 75 69.90 D 1.22 Dior Homme 150 119.00 F 2.8.1 Bvglari pour Homme Eau de Toilette 50 104.90 F 2.8.2 Boss Number One Eau de Toilette 50 39.90 F 2.8.3 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 F 2.8.4 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.5 Hugo Reversed 125 39.90 F 2.8.6 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.7 Dolce & Gabana Eau de Toilette 100 69.90 F 2.8.8 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.9 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.10 La Coste Red 125 96.00 F 2.8.11 Paco Rabanne Phantom Eau de Toilette 50 94.90 F 2.8.12 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 F 2.8.13 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 J 1.1 Giorgi Armani Acqua di Gio Absolu 75 84.90 J 1.2 Boss Hugo Boss Bottle unlimted 100 59.90 J 1.3 Yves Saint Laurent Le Parfum 100 106.00 J 1.4 Hermes Paris Terre d’hermès 75 113.00 J 1.5 Giorgi Armani Armani Code 110 145.00 J 1.6 Bvlgari Man Wood Essence 100 159.00 J 1.7 Montblanc Legend Eau de Parfum 100 49.90 J 1.8 Emporio Armani Stronger with you only 50 84.90 J 1.9 Dolce & Gabana the One 50 54.90 Total 2’670.65 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht bei allen 33 Flakons Parfum von einem Mindestwert von Fr. 50.− pro Flakon ausgegangen werden. Denn insoweit gemäss obiger Tabelle der Detailverkaufspreis des Flakons Parfum unter diesem Wert liegt, ist vom entsprechenden niedrigen Wert auszugehen. Bei den Parfums mit einem höheren Detailverkaufspreis ist dieser Wert massgebend. Demzufolge ergibt sich, dass der Gesamtwert der 33 Flakons Parfum bei Fr. 2'670.65 liegt. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der unter Ziffer 2.2 erster Teil geschilderte Anklagesachverhalt erstellt und der Wert der 33 Flakons Parfum Fr. 2'670.65 beträgt. (h) Erwerb von Alkoholika von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 zweiter Teil) (ha) Anklagevorwurf Unter Ziffer 2.2 zweiter Teil der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 wird unter dem Titel des Besitzes von Hehlerware am 1. Juni 2023 (recte wohl: dem Titel der Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) zusammengefasst der nachstehende Sachverhalt geschildert: Am 1. Juni 2023 habe der Beschuldigte in der Gaststätte „C. “ [338] Flaschen Alkoholika im Wert von insgesamt mindestens Fr. 16'350.− besessen. Diese alkoholischen Getränke hätten aus einem Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt (recte wohl: aus von einem anderen verübten Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt), was der Beschuldigte gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die genannten Alkoholika in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern erworben zu haben, in der Absicht, diese an seine zahlreichen Abnehmer weiterzuveräussern. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen (act. 311 ff.). (hb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (hc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die in Rede stehenden 338 Flaschen Alkoholika am 1. Juni 2023 in der Gaststätte „C. “ befunden haben. Strittig ist jedoch, ob der Beschuldigte die erwähnten alkoholischen Getränke von einem Dritten erworben hat, der diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, und der Beschuldigte dies wusste oder annehmen musste. (hd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und dargestellt. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1.2, 2.1.3 und 2.1.6 S. 17–19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen. Der Beschuldigte gab an, er habe von bestimmten Personen Alkoholika ohne Quittung erworben. Die meisten habe er jedoch in der Prodega gekauft (Prot. KG S. 20). (he) Beweiswürdigung Ag. , der Inhaber der Bewilligung zur Führung des Restaurants C. war, bekundete, er sei seit Oktober 2022 mehrmals vor Ort gewesen. Im Restaurant C. habe es erstaunlich viele Getränke gegeben. Diese seien bereits lange vor der geplanten Eröffnung des Restaurants im Januar 2023 vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach habe der Beschuldigte sehr gross gedacht oder die Flaschen vom Vorgänger übernommen. G. sagte ebenfalls aus, dass das Restaurant C. bereits Ende September 2022 gut mit Alkohol ausgestattet gewesen sei. Die Aussagen von Ag. und G. sind detailliert, anschaulich sowie stimmig und stützen sich gegenseitig. Ihre Angaben erscheinen somit als glaubhaft. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass sich im Restaurant C. bereits vor dem Anklagezeitraum (20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) eine grosse Vielzahl Flaschen Alkoholika befunden hat. Mangels gegenteiliger Hinweise ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Flaschen Alkoholika zusammen mit dem übrigen Inventar vom Vorpächter übernommen hat. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass keine Inventurliste der vom Beschuldigten vom Vorpächter übernommenen Getränke vorhanden sei. Denn das Fehlen einer solchen Inventurliste schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die fraglichen Flaschen Alkoholika vom Vorpächter übernommen hat. Ebenso wenig ändert die vom Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachte Aussage, wonach er teilweise Alkoholika ohne Quittung gekauft habe, etwas daran. Derlei Geschäftsgebaren ist zwar verdächtig, reicht jedoch für sich allein nicht als Nachweis des Kaufs von Hehlerware. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich der unter Ziffer 2.2 der Anklage geschilderte Sachverhalt in Bezug auf den Erwerb von gestohlenen oder aus anderen Vermögensdelikten herrührenden Alkoholika nicht erstellen lässt und der Beschuldigte daher in dieser Hinsicht im Einklang mit der Vorinstanz freizusprechen ist. b. Rechtliche Würdigung (i) Allgemeines (a) Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Hehlerei, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das strafbare Verhalten besteht in der Begehung einer der drei in Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Hehlereihandlungen, d.h. im Erwerb, wobei das im Gesetz aufgeführte Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen lediglich Sonderfälle des Erwerbs sind, Verheimlichen und Veräussern-Helfen einer Sache, von der Täter weiss oder annehmen muss, dass ein Dritter sie durch eine Straftat gegen das Eigentum erlangt hat (BGE 128 IV 23 E. 3c). Der letztere Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf die im 2. Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten, sondern erstreckt sich auf alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen anderer richten (Beispiel: Erpressung von Lösegeld bei einer Geiselnahme: BGE 127 IV 79 E. 2b). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Massgebend ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2). Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGer 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1.1). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_713/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3). (b) Gewerbsmässigkeit 1. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). Gewerbsmässigkeit setzt keine Gewinnerzielung durch Verwertung der aus deliktischem Handeln erlangten Gegenstände voraus, sondern es genügen auch mittelbare Vorteile. Gewerbsmässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Täter Hehlereigut erwirbt, um es zu benutzen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3). 2. Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten, bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.−, bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.− bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.− pro Monat und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.− bei einem monatlichen legalen Einkommen (Not-hilfe) von Fr. 360.− (BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). (ii) Subsumption (a) Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung sei festgehalten, dass, selbst wenn der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 und 8 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen wäre, der Beschuldigte in diesem Punkt nicht schuldig gesprochen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft geht in dem in der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Anklagefall 2.1 Abs. 4 davon aus, dass der Beschuldigte fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von anderen Personen übernommen hatte, bevor er diese Sachen an P. weiter veräusserte. Im Anklagefall 2.1 Abs. 8 nimmt sie an, dass der Beschuldigte 20 Flaschen Chivas Regal von anderen Personen erworben hatte, bevor er diese an den „X. “ veräusserte. In beiden Fällen geht sie offenkundig von einer Erwerbshandlung aus und somit davon, dass der Beschuldigte jeweils Verfügungsmacht über die erwähnten Gegenstände erlangt hat. Hat eine Person wie vorliegend von einem Dieb oder Hehler Verfügungsmacht über eine Sache erlangt, kann sie hinsichtlich dieser Sache durch deren blossen Verkauf keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe (BGE 128 IV 23 E. 3c). Da der Beschuldigte in den beiden genannten Fällen bereits die Verfügungsmacht über die Ware erlangt hatte, ist somit das von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verhalten nicht tatbestandsmässig. (b) Erwerb gestohlener Sachen (ba) Objektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte von einem Dieb zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), vom Einbrecher Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern 33 gestohlene Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erworben hat. Demnach hat er fraglos den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Die zehn gestohlenen Stangen Zigaretten und die zehn gestohlenen Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), die mindestens 220 gestohlenen Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und die 33 gestohlenen Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erwarb der Beschuldigte nicht von regulären Lieferanten, sondern von verschiedenen Personen, unter anderem einem Rumänen. Obwohl für den Kioskbetrieb gemäss Art. 957 Abs. 2 OR eine Buchhaltung erstellt werden musste, hat der Beschuldigte sich beim Erwerb der besagten Sachen keine Rechnung bzw. Quittung ausstellen lassen. Die unübliche Art und Weise des Ankaufs der fraglichen Ware hätte an sich schon zu Fragen Anlass geben müssen. Bei einer Vielzahl der 33 Flakons Parfum war die an ihrer Verpackung angebrachte RFID-Diebstahlsicherung zerschnitten. Dazu kommt, dass der Kaufpreis der Zigaretten und Alkoholika deutlich unter dem Grosshandelspreis lag und damit augenfällig gering war. Der Beschuldigte nahm jedoch keine sachdienliche Abklärung zur Herkunft der Ware vor. Dass er sich, wie es bei ihm als Kioskinhaber hätte erwartet werden können, eigene tiefergehende Gedanken zu den unüblichen Verkaufsmodalitäten (Kauf von nicht regulären Händlern, Verzicht auf das Ausstellen von Kaufbelegen, auffällig günstiger Preis bei den Zigaretten und Alkoholika) gemacht hätte, ergibt sich (auch) aus seinen Aussagen nicht. Infolgedessen finden sich auch keine entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten zu den fraglichen Käufen, die auf ihre Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnten. Seine Behauptung, er habe sich gar nicht überlegt, dass die fragliche Ware gestohlen sein könnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Der Beschuldigte erwarb die besagten Zigaretten, Alkoholika und Parfums trotz des sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Verdachts, dass sie gestohlen sein könnten, zugegebenermassen ohne nicht ansatzweise nähere Abklärungen darüber zu treffen. Gründe, den ambulanten Verkäufern unabhängig von solchen Abklärungen besonderes Vertrauen entgegenzubringen, hatte er keine; sie waren ihm alle persönlich nicht näher bekannt und die Kaufgeschäfte wurden ohne Kaufbelege abgewickelt. Der Beschuldigte nahm damit – auch weil er nicht über die Provenienz der ihm unter dem Kaufwert angebotenen Ware (mit entfernter Diebstahlsicherung) wusste – zumindest in Kauf, aus einem Vermögensdelikt stammende Sa- chen zu kaufen. Er hat dadurch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Bezug auf zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky im Anklagefall 2.1 Abs. 2, 220 gestohlene Stangen Zigaretten im Anklagefall 2.1 Abs. 9 und 33 gestohlene Flakons Parfum im Anklagefall 2.2 erster Teil erfüllt. (c) Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte hat innerhalb von rund sieben Monaten mehrfach eine Hehlerei begangen, indem er zumindest eventualvorsätzlich in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von verschiedenen unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum, am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Täterschaft zehn entwendete Stangen Zigaretten und zehn entwendete Flaschen Whisky und in der Zeit vom Januar/Februar 2022 bis Mai 2023 vom Einbrecher Aa. mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten erworben hat. Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt worden ist, hat der Beschuldigte in der fraglichen Zeit über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2'500.− aus einer legalen Erwerbstätigkeit erzielt (Urt. SG E. II/2.2.4 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die durch den Beschuldigten vom Einbrecher Aa. erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten, steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von Aa. fest, dass der Beschuldigte diese Zigaretten an einen unbekannten Türken weiterverkauft hat. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten für die fraglichen Zigaretten bezahlten Ankaufpreises von Fr. 50.− für eine intakte Stange und von Fr. 40.− für eine beschädigte Stange sowie des Detailverkaufspreises im Jahr 2022 für die gängigsten Zigaretten von Fr. 88.− pro Stange www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Gewinn des Beschuldigten von Fr. 10.− pro Stange beim Wiederkauf der besagten Zigaretten ausgegangen ist. Demnach hat der Beschuldigte durch die Veräusserung der von Aa. in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis 31. Mai 2023 erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten insgesamt mindestens einen Gewinn von Fr. 2'200.− erzielt. Durch den Verkauf der in Rede stehenden Zigaretten hat er somit monatlich mindestens Fr. 440.− erwirtschaftet. Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von rund Fr. 2'500.– (vor Steuern) aus legaler Erwerbstätigkeit stellt allein schon das Zusatzeinkommen aus fraglicher Hehlerei von Fr. 440.– pro Monat ohne jede Frage einen namhaften Beitrag zu den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten dar. Es verbleibt daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, wenn nicht den gesamten Lebensunterhalt, so doch zumindest den massgeblichen Teil mittels der erwähnten Hehlerei-Hand-lungen zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch andere Hehlerei-Handlungen weitere zehn Stangen Zigaretten sowie zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum erlangt hat. Fest steht, dass sich im Sortiment des Kiosks des Beschuldigten insbesondere Zigaretten und Alkoholika befanden (act. 853 ff.). Der Beschuldigte hat sodann grundsätzlich eingestanden, dass er die Zigaretten, Alkoholika und Parfums günstig erworben hat, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern (act. 2483). Er hat indes auch geltend gemacht, einen Teil der Zigaretten für den Eigenbedarf erworben zu haben (act. S103). Weiter gab er anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an, die Parfums für den Eigenbedarf gekauft zu haben (act. S103). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte er indes aus, die Parfums seien teils für den Eigenbedarf, teils zum Verschenken und teils für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (Prot. KG S. 17). In Anbetracht der grossen Menge an Parfums und der Tatsache, dass G. am 5. April 2023 im Kiosk des Beschuldigten einem verdeckten Ermittler ein Flakon Parfum Yves Saint Laurent verkauft hat, kann der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten die fraglichen Parfums allesamt für den Eigenkonsum erworben hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Parfums für den Eigenbedarf, zum Verschenken und Weiterkaufen gekauft hat. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erworbenen zehn Flaschen Whisky sowie die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erlangten zehn Stangen und im Anklagefall 2.2 erster Teil erworbenen 33 Flakons Parfum grundsätzlich zur Weiterveräusserung und damit zur Erzielung von entsprechenden Nebeneinkünften gekauft hat. Soweit er Zigaretten für den Eigenkonsum und Parfums für den Eigenbedarf oder zum Verschenken erworben hat, hat er sich durch den günstigen Ankauf der gestohlenen Ware entsprechende Erwerbskosten gespart. Wie bereits gezeigt, spricht auch dieses Verhalten für die Gewerbsmässigkeit. Die eindrückliche Anzahl an Hehlereihandlungen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass er zu einer Vielzahl weiterer Hehlereien bereit gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist sein Handeln ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. BC. Unangefochtene Schuldsprüche Die Schuldsprüche im Anklagepunkt 1.2 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, im Anklagepunkt 3 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und im Anklagepunkt 4 wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 1. Juni 2023 hat der Beschuldigte akzeptiert, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. 1.2 S. 12–14, E. 3. S. 26–27, E. 4 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Anklagepunkt 1.2 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist präzisierend festzuhalten, dass das Lagern der Betäubungsmittel durch die Tathandlung des Besitzes umfasst war ( Hug - Beeli , Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 N 298), weshalb diesbezüglich der Schuldspruch einzig auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG abgestützt wird. III. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeines Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips und der Wahl der Strafart wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Strafzumessung BA. Vorbemerkung Vorliegend sticht ins Auge, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 18. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− und als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt hat. Die Vorinstanz verkennt offenkundig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz nur möglich ist, wenn die frühere rechtskräftige Verurteilung und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den erwähnten Geldstrafen ausgesprochen. BB. Anwendbares Recht 1. Am 1. Juli 2023 trat aufgrund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259, BBl 2018 2827) eine neue Version von Art. 160 StGB in Kraft. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Vorschriften des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). 2. Nach heute geltendem Recht wird die gewerbsmässige Hehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht belief sich der Strafrahmen der gewerbsmässigen Hehlerei (aArt. 160 Ziff. 2 StGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Demnach sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nicht milder. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. BC. Gesamtfreiheitsstrafe a. Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die gewerbsmässige Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (aArt. 160 Ziff. 2 StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der rechtswidrige Aufenthalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die gewerbsmässige Hehlerei erweist sich angesichts des Unrechtsgehalts als das schwerste Delikt, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Sodann sind Strafen für die weiteren vorgenannten Schuldsprüche auszufällen. Trotz Delikts- und Tatmehrheit sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafrahmen reicht somit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. b. Einsatzstrafe und Asperation (i) Einsatzstrafe für die gewerbsmässige Hehlerei (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz hat pauschal ausgeführt, der Beschuldigte habe vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht sehr viel Hehlerware gekauft und verkauft, sodass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch ausgefallen sei. Diese Feststellung ist sehr unbestimmt und reicht für die Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht aus. Im Folgenden sind das Deliktsgut und der Deliktsbetrag, wie sie nach dem heutigen Urteil massgebend sind, näher zu beleuchten. Der Beschuldigte hat dem Einbrecher Aa. für insgesamt mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten einmal Fr. 7'000.− und ein anderes Mal Fr. 4'000.− bezahlt. Überdies hat der Beschuldigte einer unbekannten Täterschaft für zehn entwendete Stangen Zigaretten Fr. 555.− (9 x Fr. 55.− + 1 x Fr. 60.−) und zehn entwendete Flaschen Whisky Fr. 150.− (10 x Fr. 15.−) entrichtet. Ausserdem hat er von unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum mit einem Detailverkaufswert von insgesamt Fr. 2’670.65 erworben. Der Wert der gehehlten Waren ist beachtlich. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Wie bereits erwähnt war der Einbrecher Aa. in das Beziehungsgeflecht um Ab. , „Ac. “, G. und den Beschuldigten eingebunden. Aa. fand hierzulande im Gast-hof des Beschuldigten die erste Absteige und war nach einem Unterbruch später dort erneut einquartiert. Aa. verkaufte von Januar / Februar 2023 bis Ende Mai 2023 sämtliche erbeuteten 220 Stangen Zigaretten dem Beschuldigten. Daraufhin veräusserte der Beschuldigte die Zigaretten unverzüglich an einen türkischen Abnehmer. Das enge Zusammenwirken des Beschuldigten mit dem Einbrecher Aa. und das rasche Absetzen der Hehlerware durch den Beschuldigten an einen Dritten zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Weiter hat der Beschuldigte zehn Stangen Zigaretten, zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum, die ihm von verschiedenen unbekannten Täterschaften angeboten wurden, erworben. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 160 Ziff. 2 StGB als eher leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was den Schuldvorwurf indes lediglich geringfügig zu relativieren vermag. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein pekuniäres Motiv für das deliktische Handeln auf der Hand liegt, was im Übrigen schon im Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung enthalten ist. Dieser egoistische Beweggrund ist tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte befand sich zwar auf den ersten Blick in keiner komfortablen finanziellen Situation, jedoch kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Notlage gesprochen werden. Er erzielte ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 2'500.− monatlich, womit er seinen notwendigen Grundbedarf zu decken vermochte. Der Beschuldigte besass damit jederzeit die Entschlussfreiheit, auf das deliktische Tun zu verzichten. Dem Gesagten zufolge relativieren die subjektiven Tatkomponenten die objektiven geringfügig. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen das Tatverschulden als eher leicht im unteren Bereich und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe als angemessen. (ii) Strafart der zu asperierenden Delikte Wie aus Erwägung III/B/BC/c/(ii) folgt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – mit bedingten und unbedingten Geldstrafen vorbestraft, hatte in einem früheren Verfahren bereits 108 Tage im Gefängnis verbracht und delinquierte überdies während laufenden Strafverfahrens. Er hat sich dadurch offenkundig nicht beeindrucken lassen. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist, kriminell zu handeln, und auch uneinsichtig ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint folglich nicht zweckmässig. Im Weiteren ist dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 zu entnehmen, dass 16 offene Betreibungen vorliegen. Ausserdem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236’800.– (act. A23 ff.). Auch unter Berücksichtigung des Werts seiner Wohnung in As. im Wert von EUR 81'000.− (act. 2341), ist er beträchtlich verschuldet. Gemäss oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten will er derzeit einzig von der Unterstützung durch seine Freundin leben (Prot. KG S. 10). Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen. (iii) Asperation für den Besitz von Kokain und Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte besass 13 Packungen Kokaingemisch zu jeweils 0,7 Gramm (Reinheitsgehalt 79 % HCl) respektive insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain und traf Anstalten zu deren Veräusserung. Beim Kokain handelt es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und entsprechendem Gesundheitsrisiko. Relativierend ist jedoch zu beachten, dass der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall bei Weitem nicht erreicht ist. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Der Beschuldigte versteckte das Kokain in der Deckenlampe im hinteren Bereich seines Kiosks. Diese Vorgehensweise beim Besitz des Kokains ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613; OGer BE SK 17 149 SK 17 149 vom 8. Februar 2019 E. 17). Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die 13 Packungen mit jeweils 0,7 Gramm respektive insgesamt 7,2 Gramm reinem Kokain nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei das Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem finanziellen und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben gezeigt, verfügte der Beschuldigte über ausreichende Ressourcen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs. Dem Beschuldigten wäre es folglich ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzestreu zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen das Tatverschulden als eher leicht und für sich allein eine Strafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe angezeigt. Asperiert ist die Strafe hierfür um 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (iv) Asperation für das Veräussern von Kokain (a) Objektive Tatschwere 1.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Kiosk dreimal ein Gramm Kokaingemisch (Kokain-base-Wert von abgerundet 50 %) zum Preis von jeweils Fr. 100.− verkaufte. Die verkaufte Menge liegt noch klar unterhalb der Grenze zum schweren Fall. 1.2 In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns ist zu beachten, dass er kein besonders professionelles Verhalten an den Tag gelegt hat. 1.3 Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht. Eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe erscheint somit angemessen. 2. Die Kokainverkaufsgeschäfte sind unter Mitwirkung eines verdeckten Fahnders zustande gekommen und durch dessen Verhalten auch in gewisser Weise gefördert worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert haben, in jedem Fall Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 34 E. 3b; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 266 N 621). Es ist dem Beschuldigten unter diesem Titel daher eine Strafreduktion um 15 Tage Freiheitsstrafe zu gewähren. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies ist jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Wie bereits oben dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die strafbaren Handlungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden bleibt somit ohne Einfluss auf die Sanktionshöhe. (c) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden als leicht und für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 35 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Asperiert ist die Strafe hierfür um 25 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (v) Asperation für den Besitz von Marihuana und Haschisch sowie Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere 1. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine Packung mit brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 22,0 %), eine Packung mit brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana- /Tabakgemisch (THC-Gehalt 8,8 %) und eine Packung mit brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 25,1 %) besass (act. 527 ff.). Wenngleich Marihuana und Haschisch umgangssprachlich als „weiche Drogen“ gelten, dürfen die schädlichen Auswirkungen dieser Drogen nicht bagatellisiert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des beträchtlichen THC-Gehalts bei den beiden grösseren Packungen ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit folglich nicht zu unterschätzen. 2. Die Vorgehensweise beim Besitz des Marihuanas und Haschischs ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch, die brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana-/Tabakgemisch und die brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei diese Betäubungsmittel anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. 3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem pekuniären und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben erwähnt, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint der Kammer für den Besitz des Marihuanas und Haschischs eine Strafe von 10 Tage Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 7 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren. (vi) Asperation für den unrechtmässigen Aufenthalt (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hielt sich etwas mehr als 7 Monate und damit während erheblicher Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf. Damit widersetzte er sich der vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2022 bestätigten Wegweisung. Er hielt sich hierzulande grundsätzlich einzig auf, um eigenen legalen und illegalen Geschäften nachzugehen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er setzt sich beharrlich über die bestehende Wegweisungsanordnung hinweg und demonstriert mit seinem Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen. Die subjektive Tatschwerde führt mithin zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint das Tatverschulden als sehr leicht und ist – für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. (vii) Zwischenergebnis Zur Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe kommen 6 Monate Freiheitsstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe [122 Tage : 365 x 12 = 4 Monate; mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz] + 2 Monate [rechtswidriger Aufenthalt]) hinzu, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Der heute 48-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in Algerien. Seine Mutter und eine Schwester wohnen in Bc. . Sein Vater und ein Bruder sind verstorben (act. 69). In Algerien absolvierte der Beschuldigte die Schulzeit und eine Ausbildung zum Haushaltsgerätetechniker. Während des anschliessenden 5-jährigen Dienstes im algerischen Militär war er als Logistiker tätig und durchlief zudem eine Ausbildung zum Koch. In der Folge war er in der Gastronomie tätig. Im Jahr 2003 kam er nach Europa und schliesslich in die Schweiz. Das hierzulande vom Beschuldigten gestellte Asylgesuch wurde am 24. April 2003 abgewiesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte zuerst in einer Aluminiumgiesserei in Ah. und später in einer Bauschreinerei in Ai. . Darauf folgte eine zweijährige Arbeitslosigkeit, bis er schliesslich eine Anstellung bei Aj. als Marketing-Assistent fand. Nach der Haftentlassung war der Beschuldigte beim RAV angemeldet und arbeitete einige Monate stundenweise in einem Quartierladen. Mitte Juli 2016 absolvierte der Beschuldigte ein Praktikum als Pflegehelfer. Danach eröffnete er in F. ein Lebensmittelgeschäft (act. 99). Bis zur Verhaftung am 1. Juni 2023 betrieb er einen Kiosk, ein Restaurant und eine Bar samt Hotelzimmer in F. . In der Folge befand sich der Beschuldigte in vorliegender Sache vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (act. 233 ff, H59 ff., S333 ff., Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024). Gegenwärtig ist der Beschuldigte erwerbslos (Prot. KG S. 8). Im Jahr 2005 heiratete der Beschuldigte die Schweizerin Ak. (geb. 1973). Aus dieser Ehe sind der Sohn Al. (geb. 2005) und die Tochter Am. (geb. 2007) hervorgegangen. Im Jahr 2010 trennte sich der Beschuldigte von seiner Frau, die Ehe wurde schliesslich im Jahr 2013 geschieden. Die Obhut über die Kinder blieb bei der Frau (act. 61, 75). Aus einer späteren Beziehung mit Ao. sind die Söhne Ap. (geb. 2016) und Aq. (geb. 2018) hervorgegangen. Diese Kinder sind in einem Kinderheim in Ar. untergebracht (act. 1775). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin (Prot. KG S. 8). Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Wohnung in As. (act. 1987). Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 enthält 16 offene Betreibungen. Zudem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236'800.− (act. A23 ff.). 2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (ii) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 sechs Vorstrafen auf.
- Am 6. März 2018 wurde er vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollzieh- baren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
- Am 8. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 40.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.−, verurteilt.
- Am 2. April 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren, Widerruf des bedingten Vollzugs mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023, sowie zu einer Busse von Fr. 500.− verurteilt.
- Am 13. August 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.−, verurteilt.
- Am 18. April 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− verurteilt.
- Am 14. September 2023 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2023, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – vorbestraft war. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. All die strafrechtlichen Verurteilungen innert weniger Jahre und eine Inhaftierung während 108 Tagen in einem früheren Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Dieses Verhalten führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhöhend wirken sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt sowie die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe. (iii) Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständig. Er gestand zwar ein, sich in der fraglichen Zeit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Das belastende Beweismaterial (z. B. Berichte der verdeckten Fahnder über die Kokainkäufe beim Beschuldigten, Observationsberichte und Aussagen von G. , H. , Ag. und Aa. , die auf die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit hinweisen etc.) war jedoch erdrückend, weshalb ein Geständnisrabatt ausser Betracht fällt. Ebenso ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten keine echte Reue und Einsicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag keine Anstalten unternommen hat, die Schweiz zu verlassen. Wegen seiner Kinder will er auch inskünftig in der Schweiz bleiben, sich also weiterhin hierzulande illegal aufhalten (vgl. act. 125, 2485 und Prot., S. 5). Aus seinem Verhalten muss folglich mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass er sein Fehlverhalten nicht wirklich einsieht und nicht bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten. (iv) Fazit Täterkomponenten Insgesamt sind die Täterkomponenten merklich straferhöhend zu berücksichtigen und die festgesetzte Strafe ist um 4 ½ Monate Freiheitsstrafe auf insgesamt 18 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt ist eine Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von 519 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2. Der Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung der heute zur Diskussion stehenden Taten über mehrere, wenn auch grundsätzlich nicht einschlägige Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC/c/(ii)). Weder diese Vorstrafen, unter anderem eine hohe bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, noch ein 108-tägiger Gefängnisaufenthalt vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch ist der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt, die hier zu beurteilenden Straftaten während zeitgleich laufender Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht zu begehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit den heute abzuurteilenden Straftaten nunmehr eine Vielzahl an Delikten sowie mit der gewerbsmässigen Hehlerei ein gravierenderes Delikt verübt hat. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Ausserdem ist auch keine wesentliche Änderung der Lebensumstände des Beschuldigten seit der Verübung der heute beurteilten Straftaten ersichtlich, die sich günstig auf seine Legalbewährung auswirken könnte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass er gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Prognose wird auch nicht durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren verbessert. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. f. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 519 Tagen, zu verurteilen. BD. Busse Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln ausgefällte Busse von Fr. 300.− bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle angesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen hat der Beschuldigte akzeptiert und wird von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist. In dieser Hinsicht kann auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/3.6 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGer 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3). 2.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.1). 2.3 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheits-rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). 2.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.8). 2.5 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2 ). 2.6 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; zum Ganzen: BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3). B. Konkrete Beurteilung BA. Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der oben dargestellten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. BB. Härtefallprüfung a. Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren und wuchs dort auf. Am 2. April 2003 kam er in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 24. April 2003 abgewiesen. Infolge der am 22. Juni 2005 mit der Schweizerin Ak. vollzogenen Eheschliessung erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das Migrationsamt verfügte am 28. Februar 2019, die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten nicht zu verlängern, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen und beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022 lud das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft) den Beschuldigten auf den 24. Oktober 2022 vor und wies ihn an, ein Flugticket vorzulegen, das eine Ausreise bis spätestens am 30. Oktober 2022 vorsieht (act. 123). Demnach hält sich der Beschuldigte seit dem 31. Oktober 2022 illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte kam im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Er lebt also seit fast 22 Jahren hier, hält sich jedoch seit dem 31. Oktober 2022 – mit Ausnahme der vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft – illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte lebte in den prägenden Jahren seiner Kindheit und Jugend sowie in seinen ersten Jahren als Erwachsener in Algerien. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. b. Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand 1. Der Beschuldigte spricht Arabisch und Französisch (act. 191). Auf Deutsch kann er sich zwar verständigen, jedoch mussten die Einvernahmen jeweils unter Beizug eines Arabisch-Dolmetschers durchgeführt werden. Von einer sprachlichen Integration, wie sie nach 22 Jahren Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich erwartet werden kann, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 2. Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz führt die Vorinstanz pauschal aus, aus dem Amtsbericht zur Observation vom 2. Juni 2023 erhelle, dass der Beurteilte durchaus über einen Kollegenbzw. Bekanntenkreis verfüge. Sie unterlässt es jedoch, konkret aufzuzeigen, ob es sich bei den von den Einsatzkräften der Polizei observierten Kioskbesuchern um in der Schweiz ansässige Freunde, Kollegen oder Bekannte des Beschuldigten handelt. Vielmehr fällt auf, dass etwa der beobachtete Ag. in Mülhausen/Frankreich wohnt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den observierten Personen ausländische Kriminaltouristen befinden. In Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es vor allem auch am Beschuldigten gelegen, entsprechende Beziehungen substanziiert darzutun und sachdienlich zu belegen (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; OGer BE SK 2022 307 vom 28. Juni 2023 E. 23.2.2). Er hat indes nichts dergleichen aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er bloss Bekanntschaften zu Schweizern habe. So habe er in F. ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt. Dieses nachbarschaftliche Verhältnis besteht indes aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten am 1. Juni 2023 und des nach der Haftentlassung erfolgten Umzugs nach At. nicht mehr. Sodann gab der Beschuldigte vor Kantonsgericht an, in keinem Verein zu sein (Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte eine Beziehung zu G. pflegen scheint. Ein familiäres Verhältnis fällt nur dann in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, sofern eine hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit 4 Jahren mit G. liiert sei. Sie wohne jedoch nicht an seiner Adresse [an der Au. 6 in At. ]. G. ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in Av. /Deutschland (act. 2079). G. bezeichnete in der polizeilichen Befragung vom 2. Juni 2023 ihr Verhältnis zum Beschuldigten als „Scheissbeziehung“. Sie sei seit einem Jahr und drei Monaten nicht mehr mit ihm zusammen (act. 1703). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2023 durchgehend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Dem Gesagten kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu G. steht. 3. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zwar immer wieder erwerbstätig war, jedoch bezog er ab dem 18. Oktober 2005 in mehreren Zeiträumen von verschiedenen Fürsorgebehörden Sozialhilfeleistungen (18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 [für den Beschuldigten und seine damalige Ehefrau] und 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 [für den Beschuldigten]: Fr. 42'715.50 von der Sozialhilfebehörde Ax. ; 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 [für den Beschuldigten]: Fr. 56'618.45 von der Sozialhilfebehörde Ay. , act. 109). Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch die Untervermietung eines Restaurants sowie den Betrieb eines Hotels und eines Kiosks, bevor er am 1. Juni 2023 verhaftet wurde. Dadurch erwirtschaftete er ein monatliches Nettoeinkommen (vor Steuern) von rund Fr. 2'500 – (act. 93). Seit seiner Haftentlassung am 31. Oktober 2024 will er von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin gelebt haben. Aufgrund der Gesamtumstände muss daher befürchtet werden, dass der Beschuldigte auch künftig nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, sondern langfristig erneut auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Zulasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass 16 offene Betreibungen bestehen. Ausserdem liegen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 236'800.− gegen ihn vor (act. A23 ff.). Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sich dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich in der Schweiz integriert hat. 4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kriteriums der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten dürfen auch bereits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gemäss der Verfügung des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 2019 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 23. Juli 2003 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 20. August 2003: zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 22 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. März 2007 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.− bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt (act. 75). Auch wenn diese ersten Verurteilungen nicht wegen schwerwiegender Taten ausgesprochen wurden, zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte bereits früher Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponenten erwähnt, musste der Beschuldigte laut aktuellem Strafregisterauszug sodann zwischen 2018 und 2023 sechs Verurteilungen hinnehmen. Es zeigt sich, dass er im Lauf der Zeit auch wegen deutlich schwererer Straftaten verurteilt werden musste. Unter anderem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt, beide mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 108 Tagen Haft. Überdies wird er in der vorliegenden Sache wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigem Aufenthalt und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten (unter Anrechnung von 519 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Sein strafrechtlicher Leumund ist merklich belastet. 5. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung an, dass es ihm gut gehe. Er befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim Psychologen Dr. Az. . Er nehme Quetiapin ein (act. S93). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte aus, er stehe nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein (Prot. KG S. 9). Demnach liegt weder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor noch ist er auf bestimmte Behandlungsmöglichkeiten angewiesen. c. Familienverhältnisse 1.1 Der Beschuldigte hat aus der Beziehung mit Ak. die 17 ¾ Jahre alte Tochter Am. (geb. tt.mm.2007) und den 19 ½ Jahre alten Sohn Al. (geb. tt.mm.2005). Deren Mutter gab in der Stellungnahme vom 12. November 2018 an, dass der Beschuldigte seine Kinder nur sporadisch für einige Stunden sehe. Alimente bezahle er keine (act. 81). Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 17. Juni 2024 äusserte der Beschuldigte, dass er guten, aber nur brieflichen Kontakt zu seinen Kindern Al. und Am. pflege. Seit seiner Inhaftierung habe er keine Besuche von ihnen erhalten (act. 91). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, während seiner Inhaftierung habe er mit den Kindern Al. und Am. nur brieflich in Kontakt gestanden. Diese beiden Kinder lebten in Ay. , und er besuche sie wöchentlich. Der Sohn absolviere eine Ausbildung als Informatiker in Basel, während die Tochter in der Kinderbetreuungsinstitution Bd. arbeite (Prot. KG S. 5 ff.). 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf den 17 Jahre alten Sohn Al und die 15 Jahre alte Tochter Am. (recte: den knapp 19 Jahre alten Sohn Al und die knapp 17 Jahre alte Tochter Am. [im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts]) kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, da eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschuldigten und diesen beiden Kindern zu verneinen sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben fällt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat der im Berufungsverfahren mitwirkungspflichtige Beschuldigte keinerlei Belege eingereicht, die seine Behauptung betreffend die Besuche belegen würden. Seine Behauptung ist damit unbewiesen geblieben, obwohl der rechtskundig verbeiständete Beschuldigte zur Belegung seiner Angaben Anlass gehabt hätte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte seit der Entlassung aus dem Gefängnis am 31. Oktober 2024 seinen volljährigen Sohn Al. und die in Kürze volljährige Tochter Am. wöchentlich besucht, kann darin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erblickt werden. Weiter ist auch keine besonders enge Beziehung auszumachen, hatte er doch mit diesen Kindern, als sie noch klein waren, kaum Kontakt, stand er während der letzten Inhaftierung mit ihnen bloss in einem schriftlichen Kontakt und sieht sie gemäss eigenen Angaben erst seit der Haftentlassung vom 31. Oktober 2024 wöchentlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beziehung des Beschuldigten mit seinen Kindern nicht auch im Falle einer Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel und Ferienbesuchen aufrechterhalten bleiben könnte. 2.1 Ausserdem hat der Beschuldigte aus seiner Beziehung zu Ao. den 6-jährigen Aq. (geb. tt.mm.2018) und den 8-jährigen Ap. (geb. tt.mm.2016). Der Beschuldigte hat diese beiden Kinder erst am 19. März 2019 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als seine Kinder anerkannt. Das daraufhin eingeleitete Verfahren vor der KESB Ba. zur Regelung seines Besuchsrechts und der elterlichen Sorge wurde formlos abgeschrieben, da der Beschuldigte trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Aufforderung die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu seiner Wohnsituation und seinem Aufenthaltsstatus nicht vorgelegt hat. Damals hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu Aq. und Ap. und sich nicht um die beiden gekümmert. Nachdem kein (geregelter) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Kindern Aq. und Ap. bestand, wurde durch die KESB Bb. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ein begleitetes Besuchsrecht verfügt, um eine schrittweise Annäherung zu ermöglichen. Bis zur Festnahme des Beschuldigten am 1. Juni 2023 fanden lediglich monatliche, einige Stunden dauernde begleitete Besuche zwischen ihm und seinen Kindern statt (vgl. act. 151 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, dass er die Kinder Aq. und Ap. im Mai 2023 zuletzt gesehen habe. Während seiner Inhaftierung habe er einmal versucht, diesen beiden Kindern zu schreiben, jedoch keine Antwort erhalten (Prot. KG S. 7 f.). 2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zu seinen Kindern Aq. und Ap. hatte, bis er in der ersten Hälfte des Jahrs 2023 einige wenige Stunden dauernde begleitete Besuche bei ihnen abstattete. Während der Inhaftierung vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 bestand nun wieder keinerlei Kontakt, wobei der Beschuldigte geltend macht, diesen Kindern einmal geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten zu haben. Allerdings hat der mitwirkungspflichtige Beschuldigte dafür keinerlei Beleg eingereicht. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 stellte er bei der KESB Bb. den Antrag auf ein Besuchsrecht für seine Kinder Aq. und Ap. . Zu diesem Zeitpunkt stand die vorliegende Berufungsverhandlung kurz bevor, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Besuchsrecht im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gesucht hat. Sodann substanziierte der Beschuldigte nicht, dass die Landesverweisung für die genannten Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde und eine persönliche Beziehung für ihr Wohlbefinden sowie ihre Entwicklung unabdingbar wäre. Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine persönliche Beziehung zum Vater für das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder nicht unabdingbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte derzeit weder obhutsnoch sorgeberechtigt ist (vgl. act. 127, Prot. KG S. 23) und seine Kinder in einem Kinderheim untergebracht sind. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ihnen dort nicht die gebotene Fürsorge zukommt und sie gut gedeihen. Im Übrigen könnte im Falle einer Landesverweisung der Kontakt des Beschuldigten zu den beiden Kindern auch durch moderne Kommunikationsmittel und gegebenenfalls durch Ferienbesuche dieser in Algerien gepflegt werden. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern Aq. und Ap. nicht erkennbar. Schliesslich vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass es für die Kinder Aq. und Ap. im Falle der Obhutszuteilung an den Beschuldigten unzumutbar wäre, mit ihrem Vater die Schweiz zu verlassen, nicht durchzugreifen. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt. Momentan besteht weder eine gefestigte Beziehung zwischen den genannten Kindern und dem Beschuldigten noch verfügt dieser über ein Obhuts- und Sorgerecht für diese. Im Weiteren sei angefügt, dass es mehr als fraglich ist, dass dem Beschuldigten Obhuts- und Sorgerecht zugeteilt werden wird. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. Februar 2013 zur Bezahlung von Kinderalimenten an die Kinder Al. und Am. in Höhe von Fr. 200.− pro Monat verpflichtet wurde (act. 109). Der Beschuldigte hat jedoch kaum oder gar keine finanziellen Beiträge an die Lebenskosten seiner vier Kinder leistet. Somit existiert auch keine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern. 4. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK hier nicht tangiert ist und einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Moderne Kommunikationsmittel können den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen. Zudem können persönliche Kontakte gegebenenfalls durch Besuche in Algerien gepflegt werden (vgl. BGer 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.5). Der Beschuldigte verfügt unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr und hat die Schweiz aus ausländerrechtlichen Gründen in jedem Fall zu verlassen. d. Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Er lebt inzwischen seit fast 22 Jahren in der Schweiz. Er hat somit mehr Jahre im Heimatland verbracht, wurde dort sozialisiert und hat die Schulen und die Erstausbildung abgeschlossen, den Militärdienst geleistet und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut sind. Überdies bestehen durch die drei in Algerien wohnhaften Geschwister noch Anknüpfungspunkte zur Heimat. Der Beschuldigte wäre somit bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht völlig auf sich allein gestellt. Zudem können ihm die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in seiner Heimat hilfreich sein und seine Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Irgendwelche Hindernisse, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret dargetan. Dem Umstand, dass der Beschuldigte möglicherweise Schwierigkeiten hat, in Algerien beruflich Fuss zu fassen, kann letztlich keine besondere Bedeutung beigemessen werden, zumal er auch in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine beruflichen Perspektiven hat. In der Schweiz verfügte er mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2022 über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschuldigten muss ferner von einer bestehenden erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. In Algerien droht dem Beschuldigten weder eine Verfolgung noch ist seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt nichts entgegen. e. Gesamtwürdigung Es steht ausser Frage, dass jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Beschuldigten bedeutet. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d. h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen „Ausnahmefall“; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht grundsätzlich einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von rund 22 Jahren des Beschuldigten in der Schweiz. Hierzulande verfügt er über kein Aufenthaltsrecht mehr. Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB spricht jedoch, dass der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz kaum Deutsch spricht und sozial wenig integriert ist. Auch die finanzielle Situation ist alles andere als gut, und eine langfristige, nachhaltige wirtschaftliche Integration erscheint äusserst schwierig zu erreichen. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsordnung in der Vergangenheit wiederholt missachtet. In Algerien erscheint demgegenüber eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration möglich. Der Beschuldigte lebte bis zum Alter von 27 Jahren in Algerien und arbeitete dort auch längere Zeit. Überdies spricht er Arabisch und Französisch und ist mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem wohnen drei seiner Geschwister in Algerien. Mit seinen Kindern könnte der Beschuldigte den Kontakt namentlich mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder Ferienaufenthalten pflegen. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch die Landesverweisung nicht verletzt. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Algerien ebenfalls nicht im Wege. Insgesamt sprechen die Umstände des Beschuldigten somit gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. f. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. BC. Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung wird für eine Dauer von 5–15 Jahren angeordnet (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). Vorliegend wird der Beschuldigte insbesondere wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten verurteilt. Angesichts dieser Straftaten ist im Rahmen der Landesverweisung von einem relativ schweren Verschulden auszugehen, zumal der Beschuldigte keine Einsicht und Reue zeigt. Überdies liegen für ein künftiges Wohlverhalten unter Berücksichtigung der Vorstrafen bzw. der erneuten, während laufenden Verfahren erfolgten Delinquenz nicht unerhebliche Zweifel vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist entsprechend hoch. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit rund 22 Jahren hier lebt, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. V. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) A. Rechtliche Grundlagen 1. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheits-strafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). B. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und stammt somit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt daher eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässiger Hehlerei schuldiggesprochen. Der Strafrahmen reicht gemäss aArt. 160 Ziff. 2 StGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmass der Strafe beträgt folglich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend mehrfach, trotz zahlreicher Vorstrafen und auch während hängigem Strafverfahren delinquiert hat. Auch hat der Beschuldigte keine Reue und Einsicht gezeigt. Damit hat die Rückfallgefahr als hoch zu gelten. Der Beschuldigte stellt folglich nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die erstinstanzliche Anordnung der SIS-Ausschreibung ist somit zu bestätigen. VI. EINZIEHUNG 1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 2.2 zweiter Teil beantragt die Staatsanwaltschaft die ersatzweise Einziehung des beschlagnahmten Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der 338 Flaschen Alkoholika. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht über die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Infolge des Freispruchs betreffend die Anklageziffer 2.2 zweiter Teil erübrigt sich eine entsprechende Einziehung, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023 beschlagnahmten 33 Flakons Parfüm stammen nachweislich aus der als erstellt beurteilten gewerbsmässigen Hehlerei. Diese sind daher gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Einziehung dieser Parfüms ist daher abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der gewerbsmässigen Hehlerei schuldiggesprochen, wobei in 8 der 11 angeklagten einzelnen Lebenssachverhalte ein Freispruch erfolgt. Im Anklagepunkt betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgen 4 Schuldsprüche und 7 Freisprüche. Ferner erfolgen Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 29'310.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−) zur Hälfte (Fr. 14'655.−) dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte (Fr. 14'655.−) auf die Staatskasse zu nehmen. AB. Entschädigung Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für die ausgestandene Haft von Fr. 200.− pro Tag. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Eine solche Genugtuung aufgrund des Freiheitsentzugs fällt aufgrund der vollumfänglichen Anrechnung der erstandenen Haft auf die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ausser Betracht. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten
a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 9’200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT).
b. Verlegung der Verfahrenskosten
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend. Er kann lediglich insoweit einen Teilerfolg erzielen, als er zusätzlich in sechs Punkten vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen sowie von der Auferlegung von Verfahrenskosten und grundsätzlich von der Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung abgesehen wird. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung überwiegend. Sie ist bloss insofern erfolgreich, als das Strafmass leicht erhöht und die Freiheitsstrafe nicht als Zusatzstrafe zu rechtskräftigen Geldstrafen ausgefällt wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte (Fr. 4'600.−) dem Beschuldigten und zur Hälfte (Fr. 4'600.−) auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1).
b. Konkrete Beurteilung
1. Advokat Ozan Polatli stellt mit Rechnung vom 27. Januar 2025 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 24. Juni 2024 bis zum 27. Januar 2025 ein Honorar von Fr. 3'827.55 in Rechnung (17,42 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 57.40, MWST Fr. 286.81). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsprozess, für die er mit Fr. 14'780.55 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt. 2.1 Für das Erstellen der Berufungserklärung werden gemäss den Details zur Honorarnote am 20. August 2024 2,00 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand erscheint als überrissen, beschränkt sich doch die Berufungserklärung materiell auf die gerade einmal auf einer halben Seite aufgeführten Berufungsanträge. Es hat daher eine Halbierung der Entschädigung für diese Arbeit auf 1,00 Stunde zu erfolgen. 2.2 Für Besprechungen mit dem Beschuldigten werden 7,33 Stunden fakturiert (07.08.2024 Besprechung mit Beschuldigten im Gefängnis Muttenz 2,00 Std.; 19.09.2024 Gefängnisbesuch 1,33 Std.; 16.10.2024 Gefängnisbesuch 1,00 Std.; 06.11.2024 Telefon des Beschuldigten 0,08 Std.; 07.11.2024 E-Mail an Beschuldigten 0,17 Std.; 13.11.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,50 Std.; 20.12.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,25 Std.; 24.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.; 27.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.). Vorliegend handelt es sich um einen überschaubaren Fall. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass für Besprechungen im Umfang von 7,33 Stunden mit dem Beschuldigten gegeben hätten. Auf jeden Fall lässt sich nicht ausmachen, weshalb ein dreimaliger Besuch des Beschuldigten zu Beginn des Berufungsverfahrens mit einer Dauer von insgesamt 4,33 Stunden für eine wirksame Verteidigung erforderlich war. Für die Gefängnisbesuche erscheint eine Kürzung um 3,00 Stunden angezeigt. Dementsprechend ist die Entschädigung für Besprechungen um 3,00 Stunden auf insgesamt 4,33 Stunden zu kürzen. 2.3 In der Honorarnote sind der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der damit zusammenhängende Weg nicht enthalten. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger 3,50 Stunden zu vergüten. 2.4 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von 16,92 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 3'383.35. Ausserdem sind die Auslagen von Fr. 57.40 zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 278.70 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'719.45 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. C. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an die Busse und Verfahrenskosten / Erlass der nicht verrechneten Verfahrenskosten Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten wurden Fr. 8'132.65 und EUR 400.− unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (act. 493 ff.). Der Beschuldigte lebt gegenwärtig lediglich von der Unterstützung durch G. . Die gegen ihn auszusprechende Busse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind folglich gefährdet. Somit werden die beschlagnahmten Fr. 8'132.65 und EUR 400.− in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse von Fr. 300.− verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlagnahmten Fr. 7'832.65 und EUR 300.− sowie der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'655.− und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'600.− angerechnet. Soweit die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dadurch nicht getilgt sind, sind diese aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse zu nehmen. D. Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Land-schaft im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hälfte zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen ist ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mit-angefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2).
E. 1.1 Der Beschuldigte hat aus der Beziehung mit Ak. die 17 ¾ Jahre alte Tochter Am. (geb. tt.mm.2007) und den 19 ½ Jahre alten Sohn Al. (geb. tt.mm.2005). Deren Mutter gab in der Stellungnahme vom 12. November 2018 an, dass der Beschuldigte seine Kinder nur sporadisch für einige Stunden sehe. Alimente bezahle er keine (act. 81). Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 17. Juni 2024 äusserte der Beschuldigte, dass er guten, aber nur brieflichen Kontakt zu seinen Kindern Al. und Am. pflege. Seit seiner Inhaftierung habe er keine Besuche von ihnen erhalten (act. 91). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, während seiner Inhaftierung habe er mit den Kindern Al. und Am. nur brieflich in Kontakt gestanden. Diese beiden Kinder lebten in Ay. , und er besuche sie wöchentlich. Der Sohn absolviere eine Ausbildung als Informatiker in Basel, während die Tochter in der Kinderbetreuungsinstitution Bd. arbeite (Prot. KG S. 5 ff.).
E. 1.1.1 Am 26. April 2023, 16:39 Uhr, observierten Einsatzkräfte der Polizei, Folgendes: Der Personenwagen Renault Clio mit dem französischen Kennzeichen R3. hielt auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks an der E. strasse 1 in F. an. Der unbekannte Beifahrer U3 begab sich mit einer gefüllten grauen Umhängetasche in den Kiosk und verliess diesen drei Minuten später wieder mit der nunmehr leeren grauen Tasche. Um 16:42 Uhr füllte U3 diese Tasche mit unbekannten Gegenständen und begab sich erneut in den Kiosk. Kurz danach betrat der unbekannte Lenker U4 ebenfalls den Kiosk. Um 16:48 Uhr verliessen U3 und U4 den Kiosk wieder. U4 trug dabei die graue Tasche. Danach entfernten sich U3 und U4 mit ihrem Personenwagen (act. 2207 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zweifelsohne, dass U3 den Inhalt der grauen Tasche im Kiosk verblieben ist.
E. 1.1.2 Am 26. April 2023, 18:03 Uhr, parkierten U3 und U5 den vorerwähnten Personenwagen erneut in der Nähe des besagten Kiosks und begaben sich in diesen. Um 18:05 Uhr verliess der U5 den Kiosk, behändigte aus dem Personenwagen eine graue Tasche mit roten Henkeln und begab sich nochmals in den Kiosk. Kurze Zeit später verliessen U4 und U5 den Kiosk wieder. Dabei trug U4 einen gefüllten Abfallsack und U5 die graue Tasche. In der Folge entfernten sich U4 mit dem vorgenannten Personenwagen und U5 zu Fuss (act. 2221 ff.). Aus dem Observationsbericht vom 2. Juni 2023 lässt sich weder entnehmen, ob die graue Tasche beim Betreten des Kiosks befüllt war, noch ob diese beim Verlassen des Kiosks leer war. Demnach kann nicht erstellt werden, dass die aus der grauen Tasche entnommenen Gegenstände im Kiosk zurückgeblieben sind.
E. 1.1.3 Schliesslich fällt auf, dass U4 den Kiosk am Abend mit einem befüllten Abfallsack verlassen hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gleichentags kurz vor 17:00 Uhr im Kiosk zurückgelassene Ware teilweise oder vollständig von der unbekannten Gruppierung zurückgenommen worden ist.
E. 1.1.4 Dem Gesagten zufolge lässt sich nicht mit Sicherheit nachweisen, dass am 26. April 2023 die in der Anklage erwähnte Ware beim Beschuldigten verblieben ist. Infolgedessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte diese gekauft hat.
E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf den 17 Jahre alten Sohn Al und die 15 Jahre alte Tochter Am. (recte: den knapp 19 Jahre alten Sohn Al und die knapp 17 Jahre alte Tochter Am. [im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts]) kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, da eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschuldigten und diesen beiden Kindern zu verneinen sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben fällt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat der im Berufungsverfahren mitwirkungspflichtige Beschuldigte keinerlei Belege eingereicht, die seine Behauptung betreffend die Besuche belegen würden. Seine Behauptung ist damit unbewiesen geblieben, obwohl der rechtskundig verbeiständete Beschuldigte zur Belegung seiner Angaben Anlass gehabt hätte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte seit der Entlassung aus dem Gefängnis am 31. Oktober 2024 seinen volljährigen Sohn Al. und die in Kürze volljährige Tochter Am. wöchentlich besucht, kann darin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erblickt werden. Weiter ist auch keine besonders enge Beziehung auszumachen, hatte er doch mit diesen Kindern, als sie noch klein waren, kaum Kontakt, stand er während der letzten Inhaftierung mit ihnen bloss in einem schriftlichen Kontakt und sieht sie gemäss eigenen Angaben erst seit der Haftentlassung vom 31. Oktober 2024 wöchentlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beziehung des Beschuldigten mit seinen Kindern nicht auch im Falle einer Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel und Ferienbesuchen aufrechterhalten bleiben könnte.
E. 1.3 Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht. Eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe erscheint somit angemessen. 2. Die Kokainverkaufsgeschäfte sind unter Mitwirkung eines verdeckten Fahnders zustande gekommen und durch dessen Verhalten auch in gewisser Weise gefördert worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert haben, in jedem Fall Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 34 E. 3b; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 266 N 621). Es ist dem Beschuldigten unter diesem Titel daher eine Strafreduktion um 15 Tage Freiheitsstrafe zu gewähren. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies ist jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Wie bereits oben dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die strafbaren Handlungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden bleibt somit ohne Einfluss auf die Sanktionshöhe. (c) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden als leicht und für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 35 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Asperiert ist die Strafe hierfür um 25 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (v) Asperation für den Besitz von Marihuana und Haschisch sowie Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere 1. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine Packung mit brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 22,0 %), eine Packung mit brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana- /Tabakgemisch (THC-Gehalt 8,8 %) und eine Packung mit brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 25,1 %) besass (act. 527 ff.). Wenngleich Marihuana und Haschisch umgangssprachlich als „weiche Drogen“ gelten, dürfen die schädlichen Auswirkungen dieser Drogen nicht bagatellisiert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des beträchtlichen THC-Gehalts bei den beiden grösseren Packungen ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit folglich nicht zu unterschätzen. 2. Die Vorgehensweise beim Besitz des Marihuanas und Haschischs ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch, die brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana-/Tabakgemisch und die brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei diese Betäubungsmittel anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. 3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem pekuniären und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben erwähnt, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint der Kammer für den Besitz des Marihuanas und Haschischs eine Strafe von 10 Tage Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 7 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren. (vi) Asperation für den unrechtmässigen Aufenthalt (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hielt sich etwas mehr als 7 Monate und damit während erheblicher Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf. Damit widersetzte er sich der vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2022 bestätigten Wegweisung. Er hielt sich hierzulande grundsätzlich einzig auf, um eigenen legalen und illegalen Geschäften nachzugehen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er setzt sich beharrlich über die bestehende Wegweisungsanordnung hinweg und demonstriert mit seinem Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen. Die subjektive Tatschwerde führt mithin zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint das Tatverschulden als sehr leicht und ist – für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. (vii) Zwischenergebnis Zur Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe kommen 6 Monate Freiheitsstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe [122 Tage : 365 x 12 = 4 Monate; mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz] + 2 Monate [rechtswidriger Aufenthalt]) hinzu, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Der heute 48-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in Algerien. Seine Mutter und eine Schwester wohnen in Bc. . Sein Vater und ein Bruder sind verstorben (act. 69). In Algerien absolvierte der Beschuldigte die Schulzeit und eine Ausbildung zum Haushaltsgerätetechniker. Während des anschliessenden 5-jährigen Dienstes im algerischen Militär war er als Logistiker tätig und durchlief zudem eine Ausbildung zum Koch. In der Folge war er in der Gastronomie tätig. Im Jahr 2003 kam er nach Europa und schliesslich in die Schweiz. Das hierzulande vom Beschuldigten gestellte Asylgesuch wurde am 24. April 2003 abgewiesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte zuerst in einer Aluminiumgiesserei in Ah. und später in einer Bauschreinerei in Ai. . Darauf folgte eine zweijährige Arbeitslosigkeit, bis er schliesslich eine Anstellung bei Aj. als Marketing-Assistent fand. Nach der Haftentlassung war der Beschuldigte beim RAV angemeldet und arbeitete einige Monate stundenweise in einem Quartierladen. Mitte Juli 2016 absolvierte der Beschuldigte ein Praktikum als Pflegehelfer. Danach eröffnete er in F. ein Lebensmittelgeschäft (act. 99). Bis zur Verhaftung am 1. Juni 2023 betrieb er einen Kiosk, ein Restaurant und eine Bar samt Hotelzimmer in F. . In der Folge befand sich der Beschuldigte in vorliegender Sache vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (act. 233 ff, H59 ff., S333 ff., Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024). Gegenwärtig ist der Beschuldigte erwerbslos (Prot. KG S. 8). Im Jahr 2005 heiratete der Beschuldigte die Schweizerin Ak. (geb. 1973). Aus dieser Ehe sind der Sohn Al. (geb. 2005) und die Tochter Am. (geb. 2007) hervorgegangen. Im Jahr 2010 trennte sich der Beschuldigte von seiner Frau, die Ehe wurde schliesslich im Jahr 2013 geschieden. Die Obhut über die Kinder blieb bei der Frau (act. 61, 75). Aus einer späteren Beziehung mit Ao. sind die Söhne Ap. (geb. 2016) und Aq. (geb. 2018) hervorgegangen. Diese Kinder sind in einem Kinderheim in Ar. untergebracht (act. 1775). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin (Prot. KG S. 8). Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Wohnung in As. (act. 1987). Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 enthält 16 offene Betreibungen. Zudem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236'800.− (act. A23 ff.). 2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (ii) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 sechs Vorstrafen auf.
- Am 6. März 2018 wurde er vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollzieh- baren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
- Am 8. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 40.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.−, verurteilt.
- Am 2. April 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren, Widerruf des bedingten Vollzugs mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023, sowie zu einer Busse von Fr. 500.− verurteilt.
- Am 13. August 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.−, verurteilt.
- Am 18. April 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− verurteilt.
- Am 14. September 2023 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2023, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – vorbestraft war. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. All die strafrechtlichen Verurteilungen innert weniger Jahre und eine Inhaftierung während 108 Tagen in einem früheren Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Dieses Verhalten führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhöhend wirken sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt sowie die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe. (iii) Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständig. Er gestand zwar ein, sich in der fraglichen Zeit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Das belastende Beweismaterial (z. B. Berichte der verdeckten Fahnder über die Kokainkäufe beim Beschuldigten, Observationsberichte und Aussagen von G. , H. , Ag. und Aa. , die auf die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit hinweisen etc.) war jedoch erdrückend, weshalb ein Geständnisrabatt ausser Betracht fällt. Ebenso ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten keine echte Reue und Einsicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag keine Anstalten unternommen hat, die Schweiz zu verlassen. Wegen seiner Kinder will er auch inskünftig in der Schweiz bleiben, sich also weiterhin hierzulande illegal aufhalten (vgl. act. 125, 2485 und Prot., S. 5). Aus seinem Verhalten muss folglich mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass er sein Fehlverhalten nicht wirklich einsieht und nicht bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten. (iv) Fazit Täterkomponenten Insgesamt sind die Täterkomponenten merklich straferhöhend zu berücksichtigen und die festgesetzte Strafe ist um 4 ½ Monate Freiheitsstrafe auf insgesamt 18 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt ist eine Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von 519 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2. Der Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung der heute zur Diskussion stehenden Taten über mehrere, wenn auch grundsätzlich nicht einschlägige Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC/c/(ii)). Weder diese Vorstrafen, unter anderem eine hohe bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, noch ein 108-tägiger Gefängnisaufenthalt vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch ist der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt, die hier zu beurteilenden Straftaten während zeitgleich laufender Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht zu begehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit den heute abzuurteilenden Straftaten nunmehr eine Vielzahl an Delikten sowie mit der gewerbsmässigen Hehlerei ein gravierenderes Delikt verübt hat. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Ausserdem ist auch keine wesentliche Änderung der Lebensumstände des Beschuldigten seit der Verübung der heute beurteilten Straftaten ersichtlich, die sich günstig auf seine Legalbewährung auswirken könnte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass er gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Prognose wird auch nicht durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren verbessert. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. f. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 519 Tagen, zu verurteilen. BD. Busse Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln ausgefällte Busse von Fr. 300.− bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle angesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen hat der Beschuldigte akzeptiert und wird von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist. In dieser Hinsicht kann auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/3.6 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1).
E. 1.3.2 ).
E. 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1).
E. 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7).
E. 2 Im Weiteren bleibt zu beurteilen, ob es sich bei den angekauften Zigaretten und Whisky um gestohlene Ware gehandelt hat. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Preis, den der mobile Verkäufer vom Beschuldigten für die Zigaretten und den Whisky verlangte, unter dem Grosshandelspreis lag. Dieses Angebot sei nur möglich gewesen, weil diese Ware aus deliktischer Herkunft gestammt habe. Dem schliesst sich das Kantonsgericht an (Urt. SG E. 2.1.1 [recte: 2.2.1] S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei erwähnt, dass im Jahr 2022 auf einer Stange Zigaretten anderer Marken rund Fr. 50.− Steuern angefallen sind (Fr. 45.66 [Fr. 23.66 {spezifischer Anteil Tabaksteuer} + Fr. 22.− {25 % vom Detailverkaufspreis}] + Fr. 0.26 [SOTA-Abgabe] + Fr. 0.26 [Abgabe Tabakpräventionsfonds] + Fr. 3.57 [Mehrwertsteuer]; www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer). Auf einer Stange Zigaretten Marlboro Gold war die Steuerbelastung aufgrund des höheren Verkaufspreises leicht höher. Wäre der Vertrieb der in Rede stehenden Zigaretten rechtmässig erfolgt, wäre aufgrund dieser steuerlichen Belastung für den Produzenten und den Verkäufer kaum etwas übrig geblieben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei hier bezahlten Preisen die angefallenen Produktions- und Vertriebskosten gedeckt werden konnten. Es ist daher realitätsfremd anzunehmen, dass es sich vorliegend um ein legales Zigarettengeschäft gehandelt hat. Auch dies deutet darauf hin, dass die fraglichen Zigaretten aus Diebstahl oder einem anderen Vermögensdelikt herrühren. Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, in den Anklagefällen 2.1 Abs. 9 und 2.2 erster Teil gestohlene Ware erworben hat und ihm somit der Ankauf von Diebesgut nicht wesensfremd ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold, neun Stangen Zigaretten anderer Marken und zehn Flaschen Whisky aus Diebstahl stammen.
E. 2.1 Für das Erstellen der Berufungserklärung werden gemäss den Details zur Honorarnote am 20. August 2024 2,00 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand erscheint als überrissen, beschränkt sich doch die Berufungserklärung materiell auf die gerade einmal auf einer halben Seite aufgeführten Berufungsanträge. Es hat daher eine Halbierung der Entschädigung für diese Arbeit auf 1,00 Stunde zu erfolgen.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2).
E. 2.1.2 Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese Anforderungen der Subsidiarität dürfen nicht allzu hoch angesetzt werden ( Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 549).
E. 2.1.3 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 298b StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist (Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO)
E. 2.2 Für Besprechungen mit dem Beschuldigten werden 7,33 Stunden fakturiert (07.08.2024 Besprechung mit Beschuldigten im Gefängnis Muttenz 2,00 Std.; 19.09.2024 Gefängnisbesuch 1,33 Std.; 16.10.2024 Gefängnisbesuch 1,00 Std.; 06.11.2024 Telefon des Beschuldigten 0,08 Std.; 07.11.2024 E-Mail an Beschuldigten 0,17 Std.; 13.11.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,50 Std.; 20.12.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,25 Std.; 24.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.; 27.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.). Vorliegend handelt es sich um einen überschaubaren Fall. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass für Besprechungen im Umfang von 7,33 Stunden mit dem Beschuldigten gegeben hätten. Auf jeden Fall lässt sich nicht ausmachen, weshalb ein dreimaliger Besuch des Beschuldigten zu Beginn des Berufungsverfahrens mit einer Dauer von insgesamt 4,33 Stunden für eine wirksame Verteidigung erforderlich war. Für die Gefängnisbesuche erscheint eine Kürzung um 3,00 Stunden angezeigt. Dementsprechend ist die Entschädigung für Besprechungen um 3,00 Stunden auf insgesamt 4,33 Stunden zu kürzen.
E. 2.2.1 Ein entsprechender Anfangsverdacht eines Vergehens (Verkauf von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ist für den Testkauf von Kokain durch den verdeckten Fahnder am 6. März 2023 gestützt auf die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 30. Januar 2023 zu bejahen. Aus der Anordnung ergibt sich der Verdacht, dass bei einer bislang unbekannten Person im Kiosk an der E. strasse 1 in F. Kokain gekauft werden könne. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet ([im erwähnten Kiosk arbeitende] unbekannte Person) und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei der fraglichen Person tatsächlich Drogen erworben werden kann und wer diese Person ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einer unbekannten Person Kokain bezogen werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und die Polizei muss diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln. Ohne jede Frage bestand nach dem erfolgreichen Testkauf vom 6. März 2023 beim Beschuldigten von einem Gramm Kokaingemisch ein ausreichender Verdacht für eine verdeckte Fahndung gegen diesen.
E. 2.2.2 Was die Subsidiarität der verdeckten Fahndung betrifft, ist festzuhalten, dass die Ermittlungen ohne diese entweder aussichtslos gewesen oder zumindest unverhältnismässig erschwert worden wären. Vor allem war der Polizei anfänglich nicht bekannt, ob im betreffenden Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird und wer der Verkäufer ist. In diesem Verfahrensstadium standen entgegen der Auffassung des Beschuldigten weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen nicht zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann eine Observation Aufschluss darüber geben, wie und von wem der Kiosk besucht wird. Dabei können allenfalls auch polizeilich bekannte Betäubungsmittelkonsumenten festgestellt werden. Eine Observation erlaubt es nur, den Kiosk von aussen zu beobachten. Diese Ermittlungsmethode war damit nicht geeignet, um dem Verdacht des mutmasslich im Inneren des Kiosks stattfindenden Verkaufs von Kokain nachzugehen. Vor allem hätte nicht geklärt werden können, ob im Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird, von wem es verkauft wird, ob der Verkauf an alle Interessenten oder nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgt usw. Mutmassliche Kokainkonsumenten zu befragen, hätte das Risiko mitgebracht, dass die Aufklärung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten scheitert. Denn die Kokainkonsumenten haben das Recht, ihre Aussage zu verweigern, und hätten davon zum eigenen Schutz Gebrauch machen können. Überdies hätten sie dem Beschuldigten einen Hinweis über entsprechende Ermittlungsanstrengungen geben können. Dies hätte durchaus dazu führen können, dass er den Verkauf von Betäubungsmitteln im Kiosk einstellt und eine weitere Aufklärung daher nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Beschlagnahme der Mobiltelefone aller Tatverdächtigen zur Auswertung der darauf abgespeicherten Kommunikation hätte kein milderes Mittel als eine verdeckte Fahndung gebildet. Eine verdeckte Fahndung ist klarerweise weniger schwerwiegend als die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie der Mobiltelefone von G. und H. , da bei Letzterer sehr viel mehr Informationen gesammelt werden und das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung tiefgreifender tangiert wird (vgl. BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.2). Zudem übersieht der Beschuldigte offenkundig, dass vor dem ersten Testkauf am 6. März 2023 ein hinreichender Tatverdacht gegenüber den betreffenden Personen gefehlt hat. Bis zu dem genannten Zeitpunkt war es, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, somit unmöglich, die betreffenden Mobiltelefone auszuwerten. Die Beschlagnahme der Mobiltelefone mit dem Ziel, die Kommunikationsinhalte auszuwerten, war folglich keine subsidiäre Ermittlungsmassnahme zur verdeckten Fahndung.
E. 2.2.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO erfüllt waren.
E. 2.3 In der Honorarnote sind der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der damit zusammenhängende Weg nicht enthalten. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger 3,50 Stunden zu vergüten.
E. 2.3.1 Für die Stellung, Aufgaben und Pflichten verdeckter Fahnderinnen und Fahnder gelten Art. 292 ff. StPO sinngemäss (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen sie keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzulässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, § 112). Für die Frage, ob die Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, ist entscheidend, ob ein objektiver Verdacht bestand, wonach die betroffene Person in kriminelle Aktivitäten verwickelt war oder die Neigung hatte, eine Straftat zu begehen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann im Bereich des Betäubungsmittelhandels die nachweisliche Vertrautheit mit den aktuellen Drogenpreisen und die Fähigkeit, kurzfristig Drogen zu beschaffen, als Indiz für eine bereits bestehende kriminelle Tätigkeit oder Absicht angesehen werden (Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 114 f.). Die Ermittlungsbehörden sind unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen deren Mitleid erregen (BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 116).
E. 2.3.2 Laut dem polizeilichen Amtsbericht zur verdeckten Fahndung vom 6. März 2023 erfolgte die erste Kontaktaufnahme gleichentags durch den verdeckten Fahnder. Nach einer kurzen Alltagsunterhaltung erkundigte sich dieser beim Beschuldigten, ob er „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte wollte vom Fahnder wissen, was das sei, und sagte, dass er kein „Tiramisu“ habe. Daraufhin fragte der Fahnder den Beschuldigten, ob dieser wirklich kein „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte gab zur Antwort, ein Kollege von ihm habe wegen des „Tiramisu“ Probleme mit der Polizei. Der Fahnder bemerkte, dass „alle“ gesagt hätten, dass der Beschuldigte „Tiramisu“ und er nun darauf Lust habe. Daraufhin stellte der Beschuldigte dem Fahnder die Frage: „Wie viel willst Du?“ Nachdem der Ermittler mit „eins“ geantwortet hatte, ist das Geschäft abgeschlossen worden. In der Folge ging der Beschuldigte zum Getränkekühlschrank neben dem Eingang und nahm vom obersten Fach, hinter einem grünweissen Tetrapak, ein Minigrip mit etwa fünf bis sieben weissen „Kügelchen“ heraus. Der Beschuldigte legte daraufhin zwei Kügelchen auf den Tresen vor dem Fahnder und äusserte: „zwei Halbe“. Der Ermittler übergab ihm zwei 50-Frankennoten (act. 2111). Zwar geht der EGMR davon aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht mehr passiv agieren, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen. Einzig deshalb ist jedoch nicht von einer unzulässigen Einwirkung auszugehen (vgl. Urteil des EGMR Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, § 67, wo mehrere Umstände in Kombination für die Annahme einer unzulässigen Tatprovokation ausschlaggebend waren). In irgendeiner Form muss der Fahnder mit der Zielperson in Kontakt treten können, ansonsten würde die verdeckte Fahndung in den meisten Fällen zwecklos und letztlich zu einer zahnlosen Massnahme verkommen. Auch wenn der Beschuldigte zunächst den geäusserten Worten nach nicht auf das Ansinnen des Ermittlers einging, bedeutet dies noch keineswegs, dass beim Beschuldigten keine allgemeine Tatbereitschaft bestand. Das anfängliche Verhalten des Beschuldigten deutet vielmehr auf ein Abchecken des unbekannten Gegenübers hin. Indem der Fahnder sich nach dem ersten Abblitzen mit seiner Erkundigung nach „Tiramisu“ weiter auf dem Kauf des Kokains beharrte, tat er einzig, was in dieser Situation dem rollenadäquaten Verhalten eines Interessenten am Kauf von Betäubungsmitteln entspricht. Der Beschuldigte hat schliesslich nach einem sehr kurzen Gespräch betreffend das „Tiramisu“ dem ihm zuvor unbekannten Fahnder das Kokain veräussert. Unter den geschilderten Umständen kann nicht gesagt werden, der Fahnder habe in unzulässiger Weise Tatbereitschaft beim Beschuldigten geweckt. Er war mithin ohne unzulässige Beeinflussung seitens des Ermittlers zum Verkauf des Kokains bereit. Er hatte das Kokain zudem verkaufsfertig bei sich im Kiosk und konnte es sofort aushändigen, was ebenfalls für die bereits vorhandene Tatbereitschaft spricht. Dem Gesagten zufolge kann nicht von einer unzulässigen Einwirkung auf den Tatentschluss des Beschuldigten ausgegangen werden und das Mass der zulässigen Einwirkung durch den verdeckten Fahnder ist nicht überschritten.
E. 2.3.3 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einwirkungshandlungen des verdeckten Fahnders im Rahmen von Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO geblieben sind.
E. 2.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Art. 293 Abs. 4 StPO selbst bei Überschreitung der zulässigen Einwirkung auf die beeinflusste Person für diese nur Auswirkungen in Bezug auf die Strafe postuliert, jedoch keine Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse vorsieht und die Bestimmung von Art. 293 Abs. 4 StPO den Unverwertbarkeitsbestimmungen in Art. 141 StPO als lex specialis vorgeht ( Hansakob / Pajarola , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 293 N 40; Knodel , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 293 N 13), bleiben die Erkenntnisse aus der vorliegenden korrekt angeordneten und durchgeführten verdeckten Fahndung ohnehin uneingeschränkt verwertbar. D. Beweisergänzung Der Beschuldigte trägt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft hätte die mutmasslichen Drogenkäufer [(I. , J. und K. )] einvernehmen müssen. Weil dies nicht erfolgt sei, sei die Beweiserhebung unvollständig geblieben und könne er daher nicht schuldig gesprochen werden. Er beschränkt sich damit auf die erneute Darstellung seiner bereits vor Vorinstanz angerufenen Argumente. Mit den zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht auseinander. Demnach kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/4 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze
E. 2.4 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von 16,92 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 3'383.35. Ausserdem sind die Auslagen von Fr. 57.40 zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 278.70 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'719.45 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. C. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an die Busse und Verfahrenskosten / Erlass der nicht verrechneten Verfahrenskosten Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten wurden Fr. 8'132.65 und EUR 400.− unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (act. 493 ff.). Der Beschuldigte lebt gegenwärtig lediglich von der Unterstützung durch G. . Die gegen ihn auszusprechende Busse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind folglich gefährdet. Somit werden die beschlagnahmten Fr. 8'132.65 und EUR 400.− in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse von Fr. 300.− verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlagnahmten Fr. 7'832.65 und EUR 300.− sowie der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'655.− und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'600.− angerechnet. Soweit die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dadurch nicht getilgt sind, sind diese aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse zu nehmen. D. Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Land-schaft im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hälfte zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen ist ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen.
E. 2.5 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E.
E. 2.6 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; zum Ganzen: BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3). B. Konkrete Beurteilung BA. Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der oben dargestellten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. BB. Härtefallprüfung a. Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren und wuchs dort auf. Am 2. April 2003 kam er in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 24. April 2003 abgewiesen. Infolge der am 22. Juni 2005 mit der Schweizerin Ak. vollzogenen Eheschliessung erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das Migrationsamt verfügte am 28. Februar 2019, die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten nicht zu verlängern, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen und beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022 lud das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft) den Beschuldigten auf den 24. Oktober 2022 vor und wies ihn an, ein Flugticket vorzulegen, das eine Ausreise bis spätestens am 30. Oktober 2022 vorsieht (act. 123). Demnach hält sich der Beschuldigte seit dem 31. Oktober 2022 illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte kam im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Er lebt also seit fast 22 Jahren hier, hält sich jedoch seit dem 31. Oktober 2022 – mit Ausnahme der vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft – illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte lebte in den prägenden Jahren seiner Kindheit und Jugend sowie in seinen ersten Jahren als Erwachsener in Algerien. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. b. Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand 1. Der Beschuldigte spricht Arabisch und Französisch (act. 191). Auf Deutsch kann er sich zwar verständigen, jedoch mussten die Einvernahmen jeweils unter Beizug eines Arabisch-Dolmetschers durchgeführt werden. Von einer sprachlichen Integration, wie sie nach 22 Jahren Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich erwartet werden kann, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 2. Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz führt die Vorinstanz pauschal aus, aus dem Amtsbericht zur Observation vom 2. Juni 2023 erhelle, dass der Beurteilte durchaus über einen Kollegenbzw. Bekanntenkreis verfüge. Sie unterlässt es jedoch, konkret aufzuzeigen, ob es sich bei den von den Einsatzkräften der Polizei observierten Kioskbesuchern um in der Schweiz ansässige Freunde, Kollegen oder Bekannte des Beschuldigten handelt. Vielmehr fällt auf, dass etwa der beobachtete Ag. in Mülhausen/Frankreich wohnt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den observierten Personen ausländische Kriminaltouristen befinden. In Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es vor allem auch am Beschuldigten gelegen, entsprechende Beziehungen substanziiert darzutun und sachdienlich zu belegen (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; OGer BE SK 2022 307 vom 28. Juni 2023 E. 23.2.2). Er hat indes nichts dergleichen aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er bloss Bekanntschaften zu Schweizern habe. So habe er in F. ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt. Dieses nachbarschaftliche Verhältnis besteht indes aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten am 1. Juni 2023 und des nach der Haftentlassung erfolgten Umzugs nach At. nicht mehr. Sodann gab der Beschuldigte vor Kantonsgericht an, in keinem Verein zu sein (Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte eine Beziehung zu G. pflegen scheint. Ein familiäres Verhältnis fällt nur dann in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, sofern eine hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit 4 Jahren mit G. liiert sei. Sie wohne jedoch nicht an seiner Adresse [an der Au.
E. 3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der unter Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderte objektive Anklagesachverhalt erstellt ist.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 aus, dass die 33 Flakons Parfum einen Wert von mindestens Fr. 50.− pro Flasche aufgewiesen hätten. Dem ist die Vorinstanz gefolgt, indem sie den Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet.
E. 3.2 Der durchschnittliche Detailverkaufspreis der 33 Flakons Parfum betrug im Einzelnen (act. 2305): Beschlagnahme-position Marke Typ Grösse ml Preis Fr. D 1.7 Moschino Eau de Toilette 100 54.25 D 1.8 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 D 1.9 Bvlgari Aqva pour Homme 50 104.90 D 1.10 Paco Rabanne Invctus 100 59.90 D 1.11 Azzaro Chrome Eau de Toilette 200 49.90 D 1.17 Giorgi Armani Si passione 50 74.90 D 1.18 Yves Saint Laurent Libre 50 79.90 D 1.19 Carolina Herrera Good Girl 30 89.90 D 1.20 Dolce & Gabana Light Blue 50 49.90 D 1.21 Bvlgari Eau de Parfum 75 69.90 D 1.22 Dior Homme 150 119.00 F 2.8.1 Bvglari pour Homme Eau de Toilette 50 104.90 F 2.8.2 Boss Number One Eau de Toilette 50 39.90 F 2.8.3 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 F 2.8.4 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.5 Hugo Reversed 125 39.90 F 2.8.6 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.7 Dolce & Gabana Eau de Toilette 100 69.90 F 2.8.8 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.9 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.10 La Coste Red 125 96.00 F 2.8.11 Paco Rabanne Phantom Eau de Toilette 50 94.90 F 2.8.12 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 F 2.8.13 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 J 1.1 Giorgi Armani Acqua di Gio Absolu 75 84.90 J 1.2 Boss Hugo Boss Bottle unlimted 100 59.90 J 1.3 Yves Saint Laurent Le Parfum 100 106.00 J 1.4 Hermes Paris Terre d’hermès 75 113.00 J 1.5 Giorgi Armani Armani Code 110 145.00 J 1.6 Bvlgari Man Wood Essence 100 159.00 J 1.7 Montblanc Legend Eau de Parfum 100 49.90 J 1.8 Emporio Armani Stronger with you only 50 84.90 J 1.9 Dolce & Gabana the One 50 54.90 Total 2’670.65 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht bei allen 33 Flakons Parfum von einem Mindestwert von Fr. 50.− pro Flakon ausgegangen werden. Denn insoweit gemäss obiger Tabelle der Detailverkaufspreis des Flakons Parfum unter diesem Wert liegt, ist vom entsprechenden niedrigen Wert auszugehen. Bei den Parfums mit einem höheren Detailverkaufspreis ist dieser Wert massgebend. Demzufolge ergibt sich, dass der Gesamtwert der 33 Flakons Parfum bei Fr. 2'670.65 liegt.
E. 3.3 Dem Gesagten zufolge ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung am 1. Juni 2023 von Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten für eine Geldsumme von insgesamt mindestens Fr. 11'000.− gekauft hat, wobei an den fraglichen Geschäften auch „Ac. “ und Ab. beteiligt waren. Der objektive Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2.1 Abs. 9 ist mithin beweismässig nachgewiesen.
E. 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte unter anderem auf Vorhalt des Anklagevorwurfs betreffend den Ankauf von Zigaretten vom Einbrecher Aa. für Fr. 11'000.−, aus, er habe von verschiedenen Personen Zigaretten und Alkoholika gekauft, jedoch dabei nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien. Er glaube nicht, dass er Aa. Fr. 11'000.− gegeben habe. Auf Frage, wie viel er bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte, es komme darauf an, wie viel Aa. ihm gebracht habe. Im Übrigen bestritt er die Darstellung von Aa. zu den Verhältnissen in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. und zum Ablauf des Verkaufs der Zigaretten (Prot. KG S. 18 f.). (fe) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Aussagen des Beschuldigten werden, soweit er den Anklagevorwurf bestreitet, durch das nachstehende Ergebnis der Würdigung der Depositionen von Aa. widerlegt. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von Aa. allein aufgrund der damit verbundenen Selbstbelastung als zutreffend und damit den Anklagesachverhalt als erstellt angesehen. Diese Begründung der Vorinstanz ist äusserst knapp gehalten. Nachfolgend sind im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung die Depositionen von Aa. und des Beschuldigten näher zu prüfen.
E. 4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der unter Ziffer 2.2 erster Teil geschilderte Anklagesachverhalt erstellt und der Wert der 33 Flakons Parfum Fr. 2'670.65 beträgt. (h) Erwerb von Alkoholika von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 zweiter Teil) (ha) Anklagevorwurf Unter Ziffer 2.2 zweiter Teil der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 wird unter dem Titel des Besitzes von Hehlerware am 1. Juni 2023 (recte wohl: dem Titel der Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) zusammengefasst der nachstehende Sachverhalt geschildert: Am 1. Juni 2023 habe der Beschuldigte in der Gaststätte „C. “ [338] Flaschen Alkoholika im Wert von insgesamt mindestens Fr. 16'350.− besessen. Diese alkoholischen Getränke hätten aus einem Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt (recte wohl: aus von einem anderen verübten Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt), was der Beschuldigte gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die genannten Alkoholika in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern erworben zu haben, in der Absicht, diese an seine zahlreichen Abnehmer weiterzuveräussern. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen (act. 311 ff.). (hb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (hc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die in Rede stehenden 338 Flaschen Alkoholika am 1. Juni 2023 in der Gaststätte „C. “ befunden haben. Strittig ist jedoch, ob der Beschuldigte die erwähnten alkoholischen Getränke von einem Dritten erworben hat, der diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, und der Beschuldigte dies wusste oder annehmen musste. (hd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und dargestellt. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1.2, 2.1.3 und 2.1.6 S. 17–19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen. Der Beschuldigte gab an, er habe von bestimmten Personen Alkoholika ohne Quittung erworben. Die meisten habe er jedoch in der Prodega gekauft (Prot. KG S. 20). (he) Beweiswürdigung Ag. , der Inhaber der Bewilligung zur Führung des Restaurants C. war, bekundete, er sei seit Oktober 2022 mehrmals vor Ort gewesen. Im Restaurant C. habe es erstaunlich viele Getränke gegeben. Diese seien bereits lange vor der geplanten Eröffnung des Restaurants im Januar 2023 vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach habe der Beschuldigte sehr gross gedacht oder die Flaschen vom Vorgänger übernommen. G. sagte ebenfalls aus, dass das Restaurant C. bereits Ende September 2022 gut mit Alkohol ausgestattet gewesen sei. Die Aussagen von Ag. und G. sind detailliert, anschaulich sowie stimmig und stützen sich gegenseitig. Ihre Angaben erscheinen somit als glaubhaft. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass sich im Restaurant C. bereits vor dem Anklagezeitraum (20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) eine grosse Vielzahl Flaschen Alkoholika befunden hat. Mangels gegenteiliger Hinweise ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Flaschen Alkoholika zusammen mit dem übrigen Inventar vom Vorpächter übernommen hat. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass keine Inventurliste der vom Beschuldigten vom Vorpächter übernommenen Getränke vorhanden sei. Denn das Fehlen einer solchen Inventurliste schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die fraglichen Flaschen Alkoholika vom Vorpächter übernommen hat. Ebenso wenig ändert die vom Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachte Aussage, wonach er teilweise Alkoholika ohne Quittung gekauft habe, etwas daran. Derlei Geschäftsgebaren ist zwar verdächtig, reicht jedoch für sich allein nicht als Nachweis des Kaufs von Hehlerware. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich der unter Ziffer 2.2 der Anklage geschilderte Sachverhalt in Bezug auf den Erwerb von gestohlenen oder aus anderen Vermögensdelikten herrührenden Alkoholika nicht erstellen lässt und der Beschuldigte daher in dieser Hinsicht im Einklang mit der Vorinstanz freizusprechen ist. b. Rechtliche Würdigung (i) Allgemeines (a) Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Hehlerei, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das strafbare Verhalten besteht in der Begehung einer der drei in Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Hehlereihandlungen, d.h. im Erwerb, wobei das im Gesetz aufgeführte Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen lediglich Sonderfälle des Erwerbs sind, Verheimlichen und Veräussern-Helfen einer Sache, von der Täter weiss oder annehmen muss, dass ein Dritter sie durch eine Straftat gegen das Eigentum erlangt hat (BGE 128 IV 23 E. 3c). Der letztere Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf die im 2. Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten, sondern erstreckt sich auf alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen anderer richten (Beispiel: Erpressung von Lösegeld bei einer Geiselnahme: BGE 127 IV 79 E. 2b). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Massgebend ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2). Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGer 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1.1). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_713/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3). (b) Gewerbsmässigkeit 1. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). Gewerbsmässigkeit setzt keine Gewinnerzielung durch Verwertung der aus deliktischem Handeln erlangten Gegenstände voraus, sondern es genügen auch mittelbare Vorteile. Gewerbsmässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Täter Hehlereigut erwirbt, um es zu benutzen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3). 2. Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten, bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.−, bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.− bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.− pro Monat und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.− bei einem monatlichen legalen Einkommen (Not-hilfe) von Fr. 360.− (BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). (ii) Subsumption (a) Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung sei festgehalten, dass, selbst wenn der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 und 8 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen wäre, der Beschuldigte in diesem Punkt nicht schuldig gesprochen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft geht in dem in der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Anklagefall 2.1 Abs. 4 davon aus, dass der Beschuldigte fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von anderen Personen übernommen hatte, bevor er diese Sachen an P. weiter veräusserte. Im Anklagefall 2.1 Abs. 8 nimmt sie an, dass der Beschuldigte 20 Flaschen Chivas Regal von anderen Personen erworben hatte, bevor er diese an den „X. “ veräusserte. In beiden Fällen geht sie offenkundig von einer Erwerbshandlung aus und somit davon, dass der Beschuldigte jeweils Verfügungsmacht über die erwähnten Gegenstände erlangt hat. Hat eine Person wie vorliegend von einem Dieb oder Hehler Verfügungsmacht über eine Sache erlangt, kann sie hinsichtlich dieser Sache durch deren blossen Verkauf keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe (BGE 128 IV 23 E. 3c). Da der Beschuldigte in den beiden genannten Fällen bereits die Verfügungsmacht über die Ware erlangt hatte, ist somit das von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verhalten nicht tatbestandsmässig. (b) Erwerb gestohlener Sachen (ba) Objektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte von einem Dieb zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), vom Einbrecher Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern 33 gestohlene Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erworben hat. Demnach hat er fraglos den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Die zehn gestohlenen Stangen Zigaretten und die zehn gestohlenen Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), die mindestens 220 gestohlenen Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und die 33 gestohlenen Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erwarb der Beschuldigte nicht von regulären Lieferanten, sondern von verschiedenen Personen, unter anderem einem Rumänen. Obwohl für den Kioskbetrieb gemäss Art. 957 Abs. 2 OR eine Buchhaltung erstellt werden musste, hat der Beschuldigte sich beim Erwerb der besagten Sachen keine Rechnung bzw. Quittung ausstellen lassen. Die unübliche Art und Weise des Ankaufs der fraglichen Ware hätte an sich schon zu Fragen Anlass geben müssen. Bei einer Vielzahl der 33 Flakons Parfum war die an ihrer Verpackung angebrachte RFID-Diebstahlsicherung zerschnitten. Dazu kommt, dass der Kaufpreis der Zigaretten und Alkoholika deutlich unter dem Grosshandelspreis lag und damit augenfällig gering war. Der Beschuldigte nahm jedoch keine sachdienliche Abklärung zur Herkunft der Ware vor. Dass er sich, wie es bei ihm als Kioskinhaber hätte erwartet werden können, eigene tiefergehende Gedanken zu den unüblichen Verkaufsmodalitäten (Kauf von nicht regulären Händlern, Verzicht auf das Ausstellen von Kaufbelegen, auffällig günstiger Preis bei den Zigaretten und Alkoholika) gemacht hätte, ergibt sich (auch) aus seinen Aussagen nicht. Infolgedessen finden sich auch keine entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten zu den fraglichen Käufen, die auf ihre Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnten. Seine Behauptung, er habe sich gar nicht überlegt, dass die fragliche Ware gestohlen sein könnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Der Beschuldigte erwarb die besagten Zigaretten, Alkoholika und Parfums trotz des sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Verdachts, dass sie gestohlen sein könnten, zugegebenermassen ohne nicht ansatzweise nähere Abklärungen darüber zu treffen. Gründe, den ambulanten Verkäufern unabhängig von solchen Abklärungen besonderes Vertrauen entgegenzubringen, hatte er keine; sie waren ihm alle persönlich nicht näher bekannt und die Kaufgeschäfte wurden ohne Kaufbelege abgewickelt. Der Beschuldigte nahm damit – auch weil er nicht über die Provenienz der ihm unter dem Kaufwert angebotenen Ware (mit entfernter Diebstahlsicherung) wusste – zumindest in Kauf, aus einem Vermögensdelikt stammende Sa- chen zu kaufen. Er hat dadurch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Bezug auf zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky im Anklagefall 2.1 Abs. 2, 220 gestohlene Stangen Zigaretten im Anklagefall 2.1 Abs. 9 und 33 gestohlene Flakons Parfum im Anklagefall 2.2 erster Teil erfüllt. (c) Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte hat innerhalb von rund sieben Monaten mehrfach eine Hehlerei begangen, indem er zumindest eventualvorsätzlich in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von verschiedenen unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum, am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Täterschaft zehn entwendete Stangen Zigaretten und zehn entwendete Flaschen Whisky und in der Zeit vom Januar/Februar 2022 bis Mai 2023 vom Einbrecher Aa. mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten erworben hat. Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt worden ist, hat der Beschuldigte in der fraglichen Zeit über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2'500.− aus einer legalen Erwerbstätigkeit erzielt (Urt. SG E. II/2.2.4 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die durch den Beschuldigten vom Einbrecher Aa. erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten, steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von Aa. fest, dass der Beschuldigte diese Zigaretten an einen unbekannten Türken weiterverkauft hat. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten für die fraglichen Zigaretten bezahlten Ankaufpreises von Fr. 50.− für eine intakte Stange und von Fr. 40.− für eine beschädigte Stange sowie des Detailverkaufspreises im Jahr 2022 für die gängigsten Zigaretten von Fr. 88.− pro Stange www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Gewinn des Beschuldigten von Fr. 10.− pro Stange beim Wiederkauf der besagten Zigaretten ausgegangen ist. Demnach hat der Beschuldigte durch die Veräusserung der von Aa. in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis 31. Mai 2023 erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten insgesamt mindestens einen Gewinn von Fr. 2'200.− erzielt. Durch den Verkauf der in Rede stehenden Zigaretten hat er somit monatlich mindestens Fr. 440.− erwirtschaftet. Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von rund Fr. 2'500.– (vor Steuern) aus legaler Erwerbstätigkeit stellt allein schon das Zusatzeinkommen aus fraglicher Hehlerei von Fr. 440.– pro Monat ohne jede Frage einen namhaften Beitrag zu den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten dar. Es verbleibt daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, wenn nicht den gesamten Lebensunterhalt, so doch zumindest den massgeblichen Teil mittels der erwähnten Hehlerei-Hand-lungen zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch andere Hehlerei-Handlungen weitere zehn Stangen Zigaretten sowie zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum erlangt hat. Fest steht, dass sich im Sortiment des Kiosks des Beschuldigten insbesondere Zigaretten und Alkoholika befanden (act. 853 ff.). Der Beschuldigte hat sodann grundsätzlich eingestanden, dass er die Zigaretten, Alkoholika und Parfums günstig erworben hat, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern (act. 2483). Er hat indes auch geltend gemacht, einen Teil der Zigaretten für den Eigenbedarf erworben zu haben (act. S103). Weiter gab er anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an, die Parfums für den Eigenbedarf gekauft zu haben (act. S103). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte er indes aus, die Parfums seien teils für den Eigenbedarf, teils zum Verschenken und teils für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (Prot. KG S. 17). In Anbetracht der grossen Menge an Parfums und der Tatsache, dass G. am 5. April 2023 im Kiosk des Beschuldigten einem verdeckten Ermittler ein Flakon Parfum Yves Saint Laurent verkauft hat, kann der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten die fraglichen Parfums allesamt für den Eigenkonsum erworben hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Parfums für den Eigenbedarf, zum Verschenken und Weiterkaufen gekauft hat. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erworbenen zehn Flaschen Whisky sowie die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erlangten zehn Stangen und im Anklagefall 2.2 erster Teil erworbenen 33 Flakons Parfum grundsätzlich zur Weiterveräusserung und damit zur Erzielung von entsprechenden Nebeneinkünften gekauft hat. Soweit er Zigaretten für den Eigenkonsum und Parfums für den Eigenbedarf oder zum Verschenken erworben hat, hat er sich durch den günstigen Ankauf der gestohlenen Ware entsprechende Erwerbskosten gespart. Wie bereits gezeigt, spricht auch dieses Verhalten für die Gewerbsmässigkeit. Die eindrückliche Anzahl an Hehlereihandlungen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass er zu einer Vielzahl weiterer Hehlereien bereit gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist sein Handeln ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. BC. Unangefochtene Schuldsprüche Die Schuldsprüche im Anklagepunkt 1.2 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, im Anklagepunkt 3 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und im Anklagepunkt 4 wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 1. Juni 2023 hat der Beschuldigte akzeptiert, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. 1.2 S. 12–14, E. 3. S. 26–27, E. 4 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Anklagepunkt 1.2 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist präzisierend festzuhalten, dass das Lagern der Betäubungsmittel durch die Tathandlung des Besitzes umfasst war ( Hug - Beeli , Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 N 298), weshalb diesbezüglich der Schuldspruch einzig auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG abgestützt wird. III. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeines Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips und der Wahl der Strafart wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Strafzumessung BA. Vorbemerkung Vorliegend sticht ins Auge, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 18. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− und als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt hat. Die Vorinstanz verkennt offenkundig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz nur möglich ist, wenn die frühere rechtskräftige Verurteilung und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den erwähnten Geldstrafen ausgesprochen. BB. Anwendbares Recht 1. Am 1. Juli 2023 trat aufgrund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259, BBl 2018 2827) eine neue Version von Art. 160 StGB in Kraft. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Vorschriften des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). 2. Nach heute geltendem Recht wird die gewerbsmässige Hehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht belief sich der Strafrahmen der gewerbsmässigen Hehlerei (aArt. 160 Ziff. 2 StGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Demnach sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nicht milder. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. BC. Gesamtfreiheitsstrafe a. Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die gewerbsmässige Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (aArt. 160 Ziff. 2 StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der rechtswidrige Aufenthalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die gewerbsmässige Hehlerei erweist sich angesichts des Unrechtsgehalts als das schwerste Delikt, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Sodann sind Strafen für die weiteren vorgenannten Schuldsprüche auszufällen. Trotz Delikts- und Tatmehrheit sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafrahmen reicht somit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. b. Einsatzstrafe und Asperation (i) Einsatzstrafe für die gewerbsmässige Hehlerei (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz hat pauschal ausgeführt, der Beschuldigte habe vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht sehr viel Hehlerware gekauft und verkauft, sodass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch ausgefallen sei. Diese Feststellung ist sehr unbestimmt und reicht für die Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht aus. Im Folgenden sind das Deliktsgut und der Deliktsbetrag, wie sie nach dem heutigen Urteil massgebend sind, näher zu beleuchten. Der Beschuldigte hat dem Einbrecher Aa. für insgesamt mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten einmal Fr. 7'000.− und ein anderes Mal Fr. 4'000.− bezahlt. Überdies hat der Beschuldigte einer unbekannten Täterschaft für zehn entwendete Stangen Zigaretten Fr. 555.− (9 x Fr. 55.− + 1 x Fr. 60.−) und zehn entwendete Flaschen Whisky Fr. 150.− (10 x Fr. 15.−) entrichtet. Ausserdem hat er von unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum mit einem Detailverkaufswert von insgesamt Fr. 2’670.65 erworben. Der Wert der gehehlten Waren ist beachtlich. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Wie bereits erwähnt war der Einbrecher Aa. in das Beziehungsgeflecht um Ab. , „Ac. “, G. und den Beschuldigten eingebunden. Aa. fand hierzulande im Gast-hof des Beschuldigten die erste Absteige und war nach einem Unterbruch später dort erneut einquartiert. Aa. verkaufte von Januar / Februar 2023 bis Ende Mai 2023 sämtliche erbeuteten 220 Stangen Zigaretten dem Beschuldigten. Daraufhin veräusserte der Beschuldigte die Zigaretten unverzüglich an einen türkischen Abnehmer. Das enge Zusammenwirken des Beschuldigten mit dem Einbrecher Aa. und das rasche Absetzen der Hehlerware durch den Beschuldigten an einen Dritten zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Weiter hat der Beschuldigte zehn Stangen Zigaretten, zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum, die ihm von verschiedenen unbekannten Täterschaften angeboten wurden, erworben. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 160 Ziff. 2 StGB als eher leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was den Schuldvorwurf indes lediglich geringfügig zu relativieren vermag. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein pekuniäres Motiv für das deliktische Handeln auf der Hand liegt, was im Übrigen schon im Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung enthalten ist. Dieser egoistische Beweggrund ist tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte befand sich zwar auf den ersten Blick in keiner komfortablen finanziellen Situation, jedoch kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Notlage gesprochen werden. Er erzielte ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 2'500.− monatlich, womit er seinen notwendigen Grundbedarf zu decken vermochte. Der Beschuldigte besass damit jederzeit die Entschlussfreiheit, auf das deliktische Tun zu verzichten. Dem Gesagten zufolge relativieren die subjektiven Tatkomponenten die objektiven geringfügig. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen das Tatverschulden als eher leicht im unteren Bereich und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe als angemessen. (ii) Strafart der zu asperierenden Delikte Wie aus Erwägung III/B/BC/c/(ii) folgt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – mit bedingten und unbedingten Geldstrafen vorbestraft, hatte in einem früheren Verfahren bereits 108 Tage im Gefängnis verbracht und delinquierte überdies während laufenden Strafverfahrens. Er hat sich dadurch offenkundig nicht beeindrucken lassen. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist, kriminell zu handeln, und auch uneinsichtig ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint folglich nicht zweckmässig. Im Weiteren ist dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 zu entnehmen, dass 16 offene Betreibungen vorliegen. Ausserdem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236’800.– (act. A23 ff.). Auch unter Berücksichtigung des Werts seiner Wohnung in As. im Wert von EUR 81'000.− (act. 2341), ist er beträchtlich verschuldet. Gemäss oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten will er derzeit einzig von der Unterstützung durch seine Freundin leben (Prot. KG S. 10). Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen. (iii) Asperation für den Besitz von Kokain und Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte besass 13 Packungen Kokaingemisch zu jeweils 0,7 Gramm (Reinheitsgehalt 79 % HCl) respektive insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain und traf Anstalten zu deren Veräusserung. Beim Kokain handelt es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und entsprechendem Gesundheitsrisiko. Relativierend ist jedoch zu beachten, dass der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall bei Weitem nicht erreicht ist. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Der Beschuldigte versteckte das Kokain in der Deckenlampe im hinteren Bereich seines Kiosks. Diese Vorgehensweise beim Besitz des Kokains ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613; OGer BE SK 17 149 SK 17 149 vom 8. Februar 2019 E. 17). Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die 13 Packungen mit jeweils 0,7 Gramm respektive insgesamt 7,2 Gramm reinem Kokain nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei das Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem finanziellen und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben gezeigt, verfügte der Beschuldigte über ausreichende Ressourcen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs. Dem Beschuldigten wäre es folglich ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzestreu zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen das Tatverschulden als eher leicht und für sich allein eine Strafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe angezeigt. Asperiert ist die Strafe hierfür um 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (iv) Asperation für das Veräussern von Kokain (a) Objektive Tatschwere
E. 6 in At. ]. G. ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in Av. /Deutschland (act. 2079). G. bezeichnete in der polizeilichen Befragung vom 2. Juni 2023 ihr Verhältnis zum Beschuldigten als „Scheissbeziehung“. Sie sei seit einem Jahr und drei Monaten nicht mehr mit ihm zusammen (act. 1703). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2023 durchgehend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Dem Gesagten kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu G. steht. 3. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zwar immer wieder erwerbstätig war, jedoch bezog er ab dem 18. Oktober 2005 in mehreren Zeiträumen von verschiedenen Fürsorgebehörden Sozialhilfeleistungen (18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 [für den Beschuldigten und seine damalige Ehefrau] und 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 [für den Beschuldigten]: Fr. 42'715.50 von der Sozialhilfebehörde Ax. ; 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 [für den Beschuldigten]: Fr. 56'618.45 von der Sozialhilfebehörde Ay. , act. 109). Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch die Untervermietung eines Restaurants sowie den Betrieb eines Hotels und eines Kiosks, bevor er am 1. Juni 2023 verhaftet wurde. Dadurch erwirtschaftete er ein monatliches Nettoeinkommen (vor Steuern) von rund Fr. 2'500 – (act. 93). Seit seiner Haftentlassung am 31. Oktober 2024 will er von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin gelebt haben. Aufgrund der Gesamtumstände muss daher befürchtet werden, dass der Beschuldigte auch künftig nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, sondern langfristig erneut auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Zulasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass 16 offene Betreibungen bestehen. Ausserdem liegen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 236'800.− gegen ihn vor (act. A23 ff.). Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sich dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich in der Schweiz integriert hat. 4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kriteriums der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten dürfen auch bereits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gemäss der Verfügung des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 2019 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 23. Juli 2003 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 20. August 2003: zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 22 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. März 2007 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.− bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt (act. 75). Auch wenn diese ersten Verurteilungen nicht wegen schwerwiegender Taten ausgesprochen wurden, zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte bereits früher Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponenten erwähnt, musste der Beschuldigte laut aktuellem Strafregisterauszug sodann zwischen 2018 und 2023 sechs Verurteilungen hinnehmen. Es zeigt sich, dass er im Lauf der Zeit auch wegen deutlich schwererer Straftaten verurteilt werden musste. Unter anderem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt, beide mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 108 Tagen Haft. Überdies wird er in der vorliegenden Sache wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigem Aufenthalt und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten (unter Anrechnung von 519 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Sein strafrechtlicher Leumund ist merklich belastet. 5. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung an, dass es ihm gut gehe. Er befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim Psychologen Dr. Az. . Er nehme Quetiapin ein (act. S93). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte aus, er stehe nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein (Prot. KG S. 9). Demnach liegt weder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor noch ist er auf bestimmte Behandlungsmöglichkeiten angewiesen. c. Familienverhältnisse
Dispositiv
- A. wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. April 2023 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
- September 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der vom 1. Juni 2023 bis zum 19. Juni 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 384 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB.
- A. wird in Fall 1.1 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von Kokain betreffend den 9. August 2022, den 26. April 2023, den 2. Mai 2023 und den 10. Mai 2023), in Fall 2.1 von der Anklage der Hehlerei betreffend den Verkauf vom 2. November 2022 an „B. “ und in Fall 2.2 von der Anklage der Hehlerei betreffend die alkoholischen Ge- tränke freigesprochen .
- Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für sämtliche vor dem 19. Juni 2021 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- a. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . b. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben .
- a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen : - 2 kleine Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G10), - 1 Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G11), - 1 Kügelchen mit weissem Pulver, Kokain (Pos. B 1.1; Fundus G12), - Haschisch, 15.9 g brutto (Pos. C 1.2; Fundus G14), - schwarzer Transportbehälter mit Marihuanarückständen (Pos. D 1.13; Fundus G34), - Marihuana aus Tabakdose, 6.4 g brutto (Pos. D 1.14; Fundus G35), - Haschisch in Minigrip schwarz, 38.39 g brutto (Pos. D 1.16; Fundus G37), - Kokain 8.8 g mitsamt leerem Minigrip (Pos. F 2.2; Fundus G50 und G99), - Minigrip, schwarz, leer (Pos. F 2.3, Fundus G51), - Preisschild CHF 28.− mit Klebestreifen auf Rückseite (Pos. C 1.1; Fundus G13), - Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 mit 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.6; Fundus G17), - Mobiltelefon Blackview BV8800 (Pos. C 1.8; Fundus G19), - Mobiltelefon Xiaomi (Pos. F 2.7; Fundus G58). b. Die 33 beschlagnahmten Parfums (Pos. D 1.7 – D 1.11, D 1.17 – D 1.22, J 1.1 – J 1.9, F 2.8.1 – F 2.8.13; Fundus G27 – G32, G38 – G45, G59 – G100) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . c. Der beschlagnahmte Schlüssel für das „C. “, violett, Marke Streule (aus den Effekten, Pos. 23; Fundus G101) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme D. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt . d. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben : - SIM-Karte (nano) von yallo (Pos. C 1.2; Fundus G15), - 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.7; Fundus G18), - Laptop Lenovo (V110-15IAP) ohne Ladegerät (Pos. D 1.1; Fundus G20), - Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (A 1784) mit schwarzer Hülle (Pos. D 1.2; Fundus G21), - Mobiltelefon Samsung Galaxy S10+ (SM-G975F/DS) mit Hülle (Pos. D 1.3; Fundus G22), - Mobiltelefon Nokia TA-1270, blau (Fundus G23), - Laptop Apple MacBook Air (Pos. D 1.12; Fundus G33), - Mobiltelefon Samsung SM-A600F, Display beschädigt (Pos. F 2.4; Fundus G55), - Mobiltelefon Apple iPhone, Rückseite defekt (Pos. F 2.5; Fundus G56), - Mobiltelefon Samsung, Display defekt (Pos. F 2.6; Fundus G57). e. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.− (Pos. C.1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet . Der Überschuss wird an die Verfahrenskosten angerechnet . f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . Ein allfälliger Überschuss wird an die Kosten der amtlichen Verteidigung angerech net .
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 200 bei der Polizei Basel-Land-schaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−. Fünf Sechstel der Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beurteilten zu tragen wären, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates, soweit diese Kosten nicht durch die Anrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke bereits beglichen sind. Ein Sechstel der Verfahrenskosten geht infolge der Freisprüche zu Lasten des Staates. (…)
- Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57.84 h zu Fr. 200.−/h) Honorar (3.17 h zu Fr. 100.−/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.−/h) Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2.25 h zu Fr. 200.−/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 insgesamt Fr. 11'566.68 Fr. 316.67 Fr. 1'200.00 Fr. 450.00 Fr. 160.10 Fr. 424.98 Fr. 662.11 Fr. 14'780.55 bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten. wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 2, 5e, 5f, 7 und 8 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : - Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „M. “, vermutlich K. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 3); - Verkauf vom 26. April 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7); - Verkauf vom 2. Mai 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 8); - Verkauf vom 2. Mai 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 9); - Verkauf vom 10. Mai 2023 von einem Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 10).
- A. wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug ausgestandenen Zeit von insgesamt 519 Tagen (1. Juni 2023 bis
- Oktober 2024) , sowie zu einer Busse von Fr. 300.– , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 47 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB .
- A. wird freigesprochen a. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in folgenden Fällen: - Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „M. “, vermutlich I. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1); - Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „N. “, vermutlich J. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2); b. vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei in folgenden Fällen: - Erwerb vom 20. Oktober 2022 von Zigaretten von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 1); - Veräusserung vom 2. November 2022 von mindestens zwei Flaschen Cognac an „B. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 3); - Veräusserung vom 2. November 2022 von mehreren Flaschen Alkoholika und mindestens drei Stangen Zigaretten an „P. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 4); - Erwerb vom 26. April 2023 von zwei gefüllten Einkaufstaschen mit Diebesgut von Q. , eventualiter einer unbekannten Person und einer weiteren Einkaufstasche mit Diebesgut von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 5); - Erwerb vom 2. Mai 2023 von mindestens drei Flaschen Whisky von Q. , eventualiter einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 6); - Übernahme vom 10. Mai 2023 von mindestens zwei Flaschen Whisky von Q. , eventualiter einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 7); - Veräusserung vom 27. Mai 2023 von mindestens 20 Flaschen Whisky an „X. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 8); - Erwerb in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023 von Alkoholika von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 zweiter Teil). 5.e Das beschlagnahmte Bargeld von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.– (Pos. C 1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet . Der Überschuss wird mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− verrechnet . 5.f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− verrechnet . Ein allfälliger Überschuss wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren verrechnet .
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 29'310.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−) werden zur Hälfte (Fr. 14'655.−) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 14'655.−) auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'655.− werden, soweit sie nicht durch Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke gedeckt sind , zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen.
- Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57.84 h zu Fr. 200.−/h) Honorar (3.17 h zu Fr. 100.−/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.−/h) Fr. 11'566.68 Fr. 316.67 Fr. 1'200.00 Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2.25 h zu Fr. 200.−/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 insgesamt Fr. 450.00 Fr. 160.10 Fr. 424.98 Fr. 662.11 Fr. 14'780.55 bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Land-schaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hälfte (Fr. 7'390.25) zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen wird ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4.a, 4.b und 5.b sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 3, 5.a, 5.c, 5.d und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 9’200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden zur Hälfte (Fr. 4’600.−) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 4’600.−) auf die Staatskasse genommen. Die Dolmetscherkosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'600.− werden, soweit sie nicht durch Verrechnung mit dem beschlag- nahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke gedeckt sind, zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Ozan Polatli wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'719.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zur Hälfte (Fr. 1'859.70) zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen wird ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2025 (460 24 174) Strafprozessrecht Verdeckte Fahndung Die Anordnung einer verdeckten Fahndung setzt einen Anfangsverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Überdies müssen die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sein, die Ermittlungen sonst als aussichtslos dastehen oder unverhältnismässig erschwert werden. Diese Anforderungen der Subsidiarität dürfen nicht allzu hoch angesetzt werden (E. I/C). Durch die verdeckte Fahndung darf keine allgemeine Tatbereitschaft geweckt und diese nicht auf schwerere Straftaten gelenkt werden. Die verdeckte Fahndungsperson hat die kriminellen Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen. Sie darf aber mit der Zielperson in Kontakt treten und sich rollenadäquat verhalten, etwa bei der Zielperson ausdrücklich um den Kauf von Drogen nachfragen (E. I/C). Strafrecht mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Aufgrund der vorliegend durchgeführten Observation lässt sich mangels Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge im Inneren des Kiosks der angeklagte Verkauf von Kokain nicht nachweisen. Der Beschuldigte ist daher diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (E. II/B). Gewerbsmässige Hehlerei Hat eine Person von einem Dieb oder Hehler Verfügungsmacht über eine Sache erlangt, kann sie hinsichtlich dieser Sache durch deren blossen Verkauf keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe (E. II/B). Nachweis der deliktischen Herkunft von erworbenen Parfums. Hierfür spricht zum einen der für den Hehler szenetypische Erwerb der Parfums von diversen fliegenden Händlern ohne Quittung und zum anderen der Umstand, dass bei vielen Parfums die auf deren Verpackung angebrachten RFID-Diebstahlsicherungen durchschnitten waren (E. II/B). Landesverweis Voraussetzungen für einen obligatorischen Landesverweis (E. IV/A). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Rathausstrasse 68, Postfach 158, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässige Hehlerei etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts, Dreierkammer 4, vom 19. Juni 2024 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 4, erkannte mit Urteil vom 19. Juni 2024: „1. A. wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2023 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der vom 1. Juni 2023 bis zum 19. Juni 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 384 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB. 2. A. wird in Fall 1.1 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von Kokain betreffend den 9. August 2022, den 26. April 2023, den 2. Mai 2023 und den 10. Mai 2023), in Fall 2.1 von der Anklage der Hehlerei betreffend den Verkauf vom 2. November 2022 an „B. “ und in Fall 2.2 von der Anklage der Hehlerei betreffend die alkoholi- schen Getränke freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für sämtliche vor dem 19. Juni 2021 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
4. a. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . b. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben .
5. a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen :
- 2 kleine Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G10),
- 1 Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G11),
- 1 Kügelchen mit weissem Pulver, Kokain (Pos. B 1.1; Fundus G12),
- Haschisch, 15,9 g brutto (Pos. C 1.2; Fundus G14),
- schwarzer Transportbehälter mit Marihuanarückständen (Pos. D 1.13; Fundus G34),
- Marihuana aus Tabakdose, 6,4 g brutto (Pos. D 1.14; Fundus G35), b. Die 33 beschlagnahmten Parfums (Pos. D 1.7 – D 1.11, D 1.17 – D 1.22, J 1.1 –J 1.9, F 2.8.1 – F 2.8.13; Fundus G27 – G32, G38 – G45, G59 – G100) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. c. Der beschlagnahmte Schlüssel für das „C. “, violett, Marke Streule (aus den Effekten, Pos. 23; Fundus G101) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme D. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt. d. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben : Mobiltelefon Samsung, Display defekt (Pos. F 2.6; Fundus G57).
- Haschisch in Minigrip schwarz, 38,39 g brutto (Pos. D 1.16; Fundus G37),
- Kokain 8,8 g mitsamt leerem Minigrip (Pos. F 2.2; Fundus G50 und G99),
- Minigrip, schwarz, leer (Pos. F 2.3, Fundus G51),
- Preisschild CHF 28.− mit Klebestreifen auf Rückseite (Pos. C 1.1; Fundus G13),
- Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 mit 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.6; Fundus G17),
- Mobiltelefon Blackview BV8800 (Pos. C 1.8; Fundus G19),
- Mobiltelefon Xiaomi (Pos. F 2.7; Fundus G58).
- SIM-Karte (nano) von yallo (Pos. C 1.2; Fundus G15),
- 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.7; Fundus G18),
- Laptop Lenovo (V110-15IAP) ohne Ladegerät (Pos. D 1.1; Fundus G20),
- Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (A 1784) mit schwarzer Hülle (Pos. D 1.2; Fundus G21),
- Mobiltelefon Samsung Galaxy S10+ (SM-G975F/DS) mit Hülle (Pos. D 1.3; Fundus G22),
- Mobiltelefon Nokia TA- 1270, blau (Fundus G23),
- Laptop Apple MacBook Air (Pos. D 1.12; Fundus G33),
- Mobiltelefon Samsung SM-A600F, Display beschädigt (Pos. F 2.4; Fundus G55),
- Mobiltelefon Apple iPhone, Rückseite defekt (Pos. F 2.5; Fundus G56), e. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.– (Pos. C.1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet . Der Überschuss wird an die Verfahrenskosten angerechnet . f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . Ein allfälliger Überschuss wird an die Kosten der amtlichen Verteidigung angerechnet . 6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 200 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befin- den, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.–. Fünf Sechstel der Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beurteilten zu tragen wären, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates, soweit diese Kosten nicht durch die Anrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke bereits beglichen sind. Ein Sechstel der Verfahrenskosten geht infolge der Freisprüche zu Lasten des Staates. (…) 8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57,84 h zu Fr. 200.–/h) Honorar (3,17 h zu Fr. 100.–/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.–/h) Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2,25 h zu Fr. 200.–/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 11566.68 316.67 1'200.00 450.00 160.10 424.98 662.11 insgesamt Fr. 14'780.55 bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten.“ B. Gegen dieses Urteil meldete A. (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 24. Juni 2024 die Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 20. August 2024 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2, 3, 5.a, 5.c, 5.d, 6, 7 und 8 in sämtlichen Punkten an und stellte folgende Anträge:
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 4.a, 4.b, 5.b, 5.e, 5.f des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.− sowie zu einer Busse von Fr. 300.− zu verurteilen.
2. Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.− pro Tag für die zu Unrecht erlittene Haft auszurichten.
3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenverteilung seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und er sei von der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
5. Es sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Advokat Ozan Polatli zu bewilligen. D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. September 2024 die Anschlussberufung mit den nachstehenden Begehren: 1. Der Beschuldigte sei zu 22 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Es sei keine Zusatzstrafe auszusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Veräusserung von weiteren 7 Gramm Kokaingemisch im Fall 1.1 zu verurteilen (recte: Der Beschuldigte sei in allen Punkten gemäss Anklageziffer 1.1 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären). 4. Der Beschuldigte sei wegen (insgesamt gewerbsmässiger) Hehlerei im Fall 2.2 zu verurteilen (recte: Der Beschuldigte sei in allen Punkten gemäss Anklageziffer 2.2 wegen gewerbsmässiger Hehlerei schuldig zu erklären). 5. Das beschlagnahmte Bargeld aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke sei einzuziehen und nicht an die Verfahrenskosten anzurechnen (recte wohl: Die Dispositivziffer 5.f des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der ersatzweise beschlagnahmte Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke sei einzuziehen.). 6. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7. Unter o/e-Kostenfolge. E. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Ozan Polatli, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte bestand grundsätzlich auf seinen Anträgen, zog jedoch seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2 zurück. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Begehren fest. Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO, weshalb sie innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung schriftlich zu erklären ist. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt, wobei eng mit den angefochtenen Punkten zusammenhängende als mit-angefochten gelten, beispielsweise die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. OGer ZH SB220505 vom 1. November 2023 E. II/2). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juni 2024 in Bezug auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 1), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 4), die Einziehung von beschlagnahmten Parfüms (Dispositivziffer 5.b), die Anrechnung des Bargelds an die Busse und Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5e), die Anrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung von alkoholischen Getränken an die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5.f), den Kostenpunkt (Dispositivziffer 7) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 8) an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juni 2024 in Bezug auf die Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 1), die Freisprüche in den Anklage-punkten 1.1, 2.1 und 2.2 (Dispositivziffer 2 mit Ausnahme des Freispruchs im Anklagepunkt 2.1 Abs. 3) und die Anrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung von alkoholischen Getränken an die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5.f) an. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 3 (Verfahrenseinstellung), 5.a (Einziehung von diversen beschlagnahmten Gegenständen), 5.c (Aushändigung eines beschlagnahmten Schlüssels), 5.d (Rückgabe von diversen beschlagnahmten elektronischen Gegenständen an den Beschuldigten) und 6 (Löschung von forensisch gesicherten Daten). C. Verdeckte Fahndung 1. Der Beschuldigte begründet den von ihm mit Berufung beantragten Freispruch von der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sinngemäss damit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung nicht erfüllt gewesen seien. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hätten nämlich zunächst andere Ermittlungsansätze, insbesondere die Identifizierung und Einvernahme der mutmasslichen Drogenabnehmer oder die Auswertung der Telefongeräte der Tatverdächtigen, verfolgt werden müssen. Ausserdem habe der verdeckte Fahnder durch sein hartnäckiges Verhalten den angeblichen [Betäubungsmittel]verkauf erwirkt und damit unzulässig auf den Beschuldigten eingewirkt. Demnach sei die verdeckte Fahndung nicht rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien daher unverwertbar. 2.1 Eine verdeckte Fahndung liegt nach Art. 298a Abs. 1 StPO vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. Verdeckte Fahndung erfolgt im Rahmen relativ kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnderinnen und Fahnder zurückhaltender verhalten als bei einer verdeckten Ermittlung und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen (BGE 143 IV 27 E. 2.4). 2.1.1 Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2; BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2). 2.1.2 Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese Anforderungen der Subsidiarität dürfen nicht allzu hoch angesetzt werden ( Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 549). 2.1.3 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 298b StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet worden ist (Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 und 3 StPO) 2.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ordnete die Polizei eine verdeckte Fahndung gegen Unbekannt an. Als Begründung wurde angeführt, dass laut Hinweisen im Kiosk an der E. strasse 1 in F. Kokain gekauft werden könne. Bislang habe nicht eindeutig eruiert werden können, bei welcher der verschiedenen im Kiosk tätigen Personen das Kokain erhältlich sei. Die Identifizierung der für den Kokainhandel verantwortlichen Person sei bislang erfolglos verlaufen. Die verdeckte Fahndung wurde auf die Dauer von maximal einem Monat begrenzt, beginnend ab deren Anordnung. Ziel war es, den Handel mit Kokain weiter zu erhärten, die Ziel-person(en) zu identifizieren und Kokain zu Beweiszwecken zu kaufen (act. 669 ff.). Mit Verfügung vom 20. März 2023 bzw. 24. März 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung für die Zeit vom 20. März 2023 bis zum 19. Juni 2023 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten schriftlich an. Ziel der verdeckten Fahndung war die Verifizierung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Verkaufs von Kokain und die Lokalisierung des Aufbewahrungsorts von allfälligen Betäubungsmitteln (act. 675 ff.). Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass die verdeckte Fahndung zunächst für die Dauer von einem Monat durch die Polizei und anschliessend durch die Staatsanwaltschaft um drei Monate verlängert worden ist. Die verdeckte Fahndung ist somit von den jeweils zuständigen Behörden angeordnet worden. 2.2.1 Ein entsprechender Anfangsverdacht eines Vergehens (Verkauf von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG) ist für den Testkauf von Kokain durch den verdeckten Fahnder am 6. März 2023 gestützt auf die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung vom 30. Januar 2023 zu bejahen. Aus der Anordnung ergibt sich der Verdacht, dass bei einer bislang unbekannten Person im Kiosk an der E. strasse 1 in F. Kokain gekauft werden könne. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet ([im erwähnten Kiosk arbeitende] unbekannte Person) und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei der fraglichen Person tatsächlich Drogen erworben werden kann und wer diese Person ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einer unbekannten Person Kokain bezogen werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und die Polizei muss diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln. Ohne jede Frage bestand nach dem erfolgreichen Testkauf vom 6. März 2023 beim Beschuldigten von einem Gramm Kokaingemisch ein ausreichender Verdacht für eine verdeckte Fahndung gegen diesen. 2.2.2 Was die Subsidiarität der verdeckten Fahndung betrifft, ist festzuhalten, dass die Ermittlungen ohne diese entweder aussichtslos gewesen oder zumindest unverhältnismässig erschwert worden wären. Vor allem war der Polizei anfänglich nicht bekannt, ob im betreffenden Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird und wer der Verkäufer ist. In diesem Verfahrensstadium standen entgegen der Auffassung des Beschuldigten weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen nicht zur Verfügung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann eine Observation Aufschluss darüber geben, wie und von wem der Kiosk besucht wird. Dabei können allenfalls auch polizeilich bekannte Betäubungsmittelkonsumenten festgestellt werden. Eine Observation erlaubt es nur, den Kiosk von aussen zu beobachten. Diese Ermittlungsmethode war damit nicht geeignet, um dem Verdacht des mutmasslich im Inneren des Kiosks stattfindenden Verkaufs von Kokain nachzugehen. Vor allem hätte nicht geklärt werden können, ob im Kiosk tatsächlich Kokain verkauft wird, von wem es verkauft wird, ob der Verkauf an alle Interessenten oder nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgt usw. Mutmassliche Kokainkonsumenten zu befragen, hätte das Risiko mitgebracht, dass die Aufklärung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten scheitert. Denn die Kokainkonsumenten haben das Recht, ihre Aussage zu verweigern, und hätten davon zum eigenen Schutz Gebrauch machen können. Überdies hätten sie dem Beschuldigten einen Hinweis über entsprechende Ermittlungsanstrengungen geben können. Dies hätte durchaus dazu führen können, dass er den Verkauf von Betäubungsmitteln im Kiosk einstellt und eine weitere Aufklärung daher nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Beschlagnahme der Mobiltelefone aller Tatverdächtigen zur Auswertung der darauf abgespeicherten Kommunikation hätte kein milderes Mittel als eine verdeckte Fahndung gebildet. Eine verdeckte Fahndung ist klarerweise weniger schwerwiegend als die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie der Mobiltelefone von G. und H. , da bei Letzterer sehr viel mehr Informationen gesammelt werden und das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung tiefgreifender tangiert wird (vgl. BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.3.2). Zudem übersieht der Beschuldigte offenkundig, dass vor dem ersten Testkauf am 6. März 2023 ein hinreichender Tatverdacht gegenüber den betreffenden Personen gefehlt hat. Bis zu dem genannten Zeitpunkt war es, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, somit unmöglich, die betreffenden Mobiltelefone auszuwerten. Die Beschlagnahme der Mobiltelefone mit dem Ziel, die Kommunikationsinhalte auszuwerten, war folglich keine subsidiäre Ermittlungsmassnahme zur verdeckten Fahndung. 2.2.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO erfüllt waren. 2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich der verdeckte Fahnder rollenadäquat verhalten und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt hat. 2.3.1 Für die Stellung, Aufgaben und Pflichten verdeckter Fahnderinnen und Fahnder gelten Art. 292 ff. StPO sinngemäss (Art. 298c Abs. 2 StPO). Demnach dürfen sie keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzulässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Beamtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, § 112). Für die Frage, ob die Ermittlungen im Wesentlichen passiv waren, ist entscheidend, ob ein objektiver Verdacht bestand, wonach die betroffene Person in kriminelle Aktivitäten verwickelt war oder die Neigung hatte, eine Straftat zu begehen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann im Bereich des Betäubungsmittelhandels die nachweisliche Vertrautheit mit den aktuellen Drogenpreisen und die Fähigkeit, kurzfristig Drogen zu beschaffen, als Indiz für eine bereits bestehende kriminelle Tätigkeit oder Absicht angesehen werden (Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 114 f.). Die Ermittlungsbehörden sind unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Marktwert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen deren Mitleid erregen (BGer 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.3; 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2; Urteil des EGMR Akbay und andere gegen Deutschland, a.a.O., § 116). 2.3.2 Laut dem polizeilichen Amtsbericht zur verdeckten Fahndung vom 6. März 2023 erfolgte die erste Kontaktaufnahme gleichentags durch den verdeckten Fahnder. Nach einer kurzen Alltagsunterhaltung erkundigte sich dieser beim Beschuldigten, ob er „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte wollte vom Fahnder wissen, was das sei, und sagte, dass er kein „Tiramisu“ habe. Daraufhin fragte der Fahnder den Beschuldigten, ob dieser wirklich kein „Tiramisu“ habe. Der Beschuldigte gab zur Antwort, ein Kollege von ihm habe wegen des „Tiramisu“ Probleme mit der Polizei. Der Fahnder bemerkte, dass „alle“ gesagt hätten, dass der Beschuldigte „Tiramisu“ und er nun darauf Lust habe. Daraufhin stellte der Beschuldigte dem Fahnder die Frage: „Wie viel willst Du?“ Nachdem der Ermittler mit „eins“ geantwortet hatte, ist das Geschäft abgeschlossen worden. In der Folge ging der Beschuldigte zum Getränkekühlschrank neben dem Eingang und nahm vom obersten Fach, hinter einem grünweissen Tetrapak, ein Minigrip mit etwa fünf bis sieben weissen „Kügelchen“ heraus. Der Beschuldigte legte daraufhin zwei Kügelchen auf den Tresen vor dem Fahnder und äusserte: „zwei Halbe“. Der Ermittler übergab ihm zwei 50-Frankennoten (act. 2111). Zwar geht der EGMR davon aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht mehr passiv agieren, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen. Einzig deshalb ist jedoch nicht von einer unzulässigen Einwirkung auszugehen (vgl. Urteil des EGMR Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, § 67, wo mehrere Umstände in Kombination für die Annahme einer unzulässigen Tatprovokation ausschlaggebend waren). In irgendeiner Form muss der Fahnder mit der Zielperson in Kontakt treten können, ansonsten würde die verdeckte Fahndung in den meisten Fällen zwecklos und letztlich zu einer zahnlosen Massnahme verkommen. Auch wenn der Beschuldigte zunächst den geäusserten Worten nach nicht auf das Ansinnen des Ermittlers einging, bedeutet dies noch keineswegs, dass beim Beschuldigten keine allgemeine Tatbereitschaft bestand. Das anfängliche Verhalten des Beschuldigten deutet vielmehr auf ein Abchecken des unbekannten Gegenübers hin. Indem der Fahnder sich nach dem ersten Abblitzen mit seiner Erkundigung nach „Tiramisu“ weiter auf dem Kauf des Kokains beharrte, tat er einzig, was in dieser Situation dem rollenadäquaten Verhalten eines Interessenten am Kauf von Betäubungsmitteln entspricht. Der Beschuldigte hat schliesslich nach einem sehr kurzen Gespräch betreffend das „Tiramisu“ dem ihm zuvor unbekannten Fahnder das Kokain veräussert. Unter den geschilderten Umständen kann nicht gesagt werden, der Fahnder habe in unzulässiger Weise Tatbereitschaft beim Beschuldigten geweckt. Er war mithin ohne unzulässige Beeinflussung seitens des Ermittlers zum Verkauf des Kokains bereit. Er hatte das Kokain zudem verkaufsfertig bei sich im Kiosk und konnte es sofort aushändigen, was ebenfalls für die bereits vorhandene Tatbereitschaft spricht. Dem Gesagten zufolge kann nicht von einer unzulässigen Einwirkung auf den Tatentschluss des Beschuldigten ausgegangen werden und das Mass der zulässigen Einwirkung durch den verdeckten Fahnder ist nicht überschritten. 2.3.3 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einwirkungshandlungen des verdeckten Fahnders im Rahmen von Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO geblieben sind. 2.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Art. 293 Abs. 4 StPO selbst bei Überschreitung der zulässigen Einwirkung auf die beeinflusste Person für diese nur Auswirkungen in Bezug auf die Strafe postuliert, jedoch keine Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse vorsieht und die Bestimmung von Art. 293 Abs. 4 StPO den Unverwertbarkeitsbestimmungen in Art. 141 StPO als lex specialis vorgeht ( Hansakob / Pajarola , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 293 N 40; Knodel , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 293 N 13), bleiben die Erkenntnisse aus der vorliegenden korrekt angeordneten und durchgeführten verdeckten Fahndung ohnehin uneingeschränkt verwertbar. D. Beweisergänzung Der Beschuldigte trägt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft hätte die mutmasslichen Drogenkäufer [(I. , J. und K. )] einvernehmen müssen. Weil dies nicht erfolgt sei, sei die Beweiserhebung unvollständig geblieben und könne er daher nicht schuldig gesprochen werden. Er beschränkt sich damit auf die erneute Darstellung seiner bereits vor Vorinstanz angerufenen Argumente. Mit den zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen nicht auseinander. Demnach kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. SG E. I/4 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). 1.3 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BStGer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 4.1.1; OGer ZH SB230302 vom 10. April 2024 E. II/5; Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 70). 1.4 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). 1.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; OGer ZH SB230236 vom 28. Februar 2024 E. III/3.7). 2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Konkrete Beurteilung BA. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz a. Sachverhalt (i) Rahmengeschehen 1. D. vermietete dem Beschuldigten ab dem 1. Juli 2022 den in seiner Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. befindenden Kiosk für brutto Fr. 725.− pro Monat (act. 1795, 1865 ff.). Der Beschuldigte vermietete wiederum diesen Kiosk ab 1. Oktober 2022 für den gleichen Mietzins an den Untermieter H. (act. 1737 ff.). Die Sicherheitsdirektion Basel-Land-schaft erteilte H. ab 1. Oktober 2022 die Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken im Kiosk mit der Bezeichnung „L. H. “ (act. 703 ff.). Unstrittig und von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist, dass H. zwecks Erlangung der Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken lediglich im Sinne eines Strohmanns als Verantwortlicher des Kiosks fungiert hat, jedoch faktisch der Beschuldigte Betreiber des Kiosks war. 2. H. gab anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2023 durch die Polizei an, von zirka September bis November [2022] habe er mit dem Beschuldigten im Kiosk „L. H. “ gearbeitet. Manchmal arbeite er die ganze Woche durch, manchmal hole er auch seine Mutter (G. ) zur Hilfe. Er kaufe die Waren für den Kiosk in der Prodega ein und reinige diesen. Eigentlich mache er alles. Für seine Tätigkeit habe Fr. 1'200.− bis Fr. 1'300.− pro Monat erhalten (act. 1715 ff.). G. sagte in der Befragung vom 2. Juni 2023 durch die Polizei aus, dass sie seit Januar [2023] ihrem Sohn (H. ) im Kiosk helfe. Sie habe ihm fast täglich geholfen (act. 1705). Aufgrund dieser sich gegenseitig stützenden und für sich glaubhaften Angaben kann nur geschlossen werden, dass H. ab zirka September bis November 2022 und G. ab Januar 2023 im Kiosk gearbeitet haben. (ii) Tatgeschehen (a) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „M. “ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1) (ab) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 vorgeworfen, im Kiosk mit der Bezeichnung „L. H. “ an der E. strasse 1 in F. (fortan: Kiosk) am 9. August 2022 „M. “, vermutlich I. , mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bzw. gab an, sich nicht erinnern zu können, was Gegenstand der Unterhaltung mit „M. “ war. (ad) Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 vor (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A. Samsung Galaxy A33/ BMChatM. /Report). Die Vorinstanz hat die im Extraction Report enthaltene Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M. “ nur partiell wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und Ergänzung wird dieser im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt. Ausserdem liegen die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1961, 2471, S97, Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Prot. KG] S. 11). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die Depositionen des Beschuldigten einzugehen. (ae) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte hat zu Beginn des Verfahrens die Aussage verweigert und später durchgehend bestritten, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit nichts ableiten. Im Folgenden bleibt daher die WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und „M. “ vom 9./10. August 2022 näher zu untersuchen. 2.1 Am 9. und 10. August 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit „M. “ in Kontakt. Am 9. August 2022, 12:30 Uhr, kündigte „M. “ dem Beschuldigten an, in einer halben Stunde einen „Espresso“ trinken zu kommen („Salu. Ich komme in 30min eine Espresso trinken“). Daraufhin ermahnte der Beschuldigte „M. “, dass er Geld mitbringen soll („Bringst du mit dir Geld“). Am 9. August 2022 schrieb „M. “ dem Beschuldigten um 15:21 Uhr „2min“ und um 21:57 Uhr „5min“. Am 10. August 2022 äusserte „M. “ gegenüber dem Beschuldigten, dass die Sache schlecht trocken sei, er jedoch damit zufrieden sei („Ist ok. Kommt schlecht trocken. Aber bin zufrieden“), und diese leider etwas stinke („Etwas stinken, schade“; vgl. act. 1631 ff.; Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022). 2.2 Die Vorinstanz erachtete es als nicht abwegig, dass „M. “ dem Beschuldigten das Trinken eines Espresso ankündigte, habe ihm dies doch erlaubt, dessen Anwesenheit im Kiosk sicherzustellen, um dort einen Kaffee trinken zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die dargestellte Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und „M. “ gibt es nach Ansicht des Kantonsgerichts ausserhalb des illegalen Drogenhandels keine plausible Erklärung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb „M. “ den „Espresso“ beim Beschuldigten eine halbe Stunde im Voraus bestellen und der Beschuldigte ihn an das Mitbringen von Geld ermahnen musste sowie weshalb sich „M. “ nicht einfach für die Kaffeekonsumation in den Kiosk des Beschuldigten begeben konnte. Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb „M. “, wenn er bloss einen „Espresso“ getrunken hätte, am folgenden Tag dem Beschuldigten mitteilen sollte, dass die Sache schlecht trocken sei und etwas stinke. Die offensichtlich konspirative Chatkommunikation kann nur so verstanden werden, dass „M. “ mit dem Codewort „Espresso trinken“ ein Treffen mit dem Beschuldigten zwecks einer Drogenlieferung vereinbart und am folgenden Tag den Beschuldigten über die Qualität der von ihm in Empfang genommenen Betäubungsmittel informiert hat. Aus der vorliegenden Chatkommunikation lässt sich nicht konkret entnehmen, von welcher Art Drogen die Rede ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend – wie angeklagt –Kokain gehandelt worden ist, werden weder von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die von „M. “ für die Qualität des erworbenen Stoffs verwendeten Bezeichnungen „schlecht trocken“ und „etwas stinken“ deuten im Gegenteil darauf hin, dass er vom Beschuldigten Marihuana bezogen hat. Dies liesse sich auch mit den Aussagen von G. vereinbaren, wonach der Beschuldigte Marihuana verkauft habe (act. 1699 ff.). Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 9. August 2022 „M. “ mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Folglich ist in diesem Punkt im Ergebnis der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. (b) Verkauf von Kokain am 9. August 2022 an „N. “ und eine Freundin von „M. “ (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 2 und 3 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 9. August 2022 „N. “, vermutlich J. , und der Freundin von „M. “, [vermutlich] K. , jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 100.− verkauft zu haben. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorfälle. (bd) Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf seine Depositionen eingegangen. (be) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Zu Beginn des Verfahrens verweigerte der Beschuldigte die Aussage und bestritt später durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 1961, 2471, S97, Prot. KG S. 11). Die Äusserungen des Beschuldigten bieten keine Grundlage für die Annahme, dass dieser Drogenhandel betrieben hat. Nachfolgend bleibt zu untersuchen, ob sich aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angeführten Chatunterhaltung vom 17. Mai 2023 [bis zum 27. Mai 2023 mit „N. ] und derjenigen vom 4. Dezember 2022 [mit „Frau M. “] ein entsprechender Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, liegen für Verkäufe von Kokain am 9. August 2022 an N. und J. keinerlei Beweise vor. Die von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angerufenen Chatunterhaltungen des Beschuldigten mit „Frau M. “ vom 4. Dezember 2022 und mit „N. “ vom 17. Mai 2023 liegen in völlig anderen Zeitabschnitten als dem hier interessierenden Zeitraum vom 9. August 2022 und vermögen daher in der vorliegenden Sache nichts zu beweisen. Demzufolge sind auch in dieser Hinsicht die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden. Angemerkt sei, dass es der Staatsanwaltschaft zwar grundsätzlich frei steht, jeden erstinstanzlichen Freispruch anzufechten. Dies sollte jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie unterlassen werden, wenn das Rechtsmittel wegen offenkundigen Fehlens eines tauglichen Beweises von vorneherein aussichtslos ist. (c) Verkauf von Kokain am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 an einen verdeckten Fahnder (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6) (ca) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 4–6 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und 11. April 2023 einem verdeckten Fahnder der Polizei Basel-Landschaft jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. (cd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Dabei hat er sich darauf beschränkt, die Anklagevorwürfe zu bestreiten (Prot. KG S. 12). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im besagten Kiosk am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023 einem versteckten Fahnder jeweils zirka ein Gramm brutto Kokaingemisch zu einem Preis von jeweils Fr. 100.– verkauft hat. Der Beschuldigte ficht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen dieser drei Kokainverkäufe nur mit der bereits vorgängig abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Es kann daher auf den von der Vorinstanz korrekt festgestellten Sachverhalt abgestellt werden (Urt. SG E. II/1.1.4 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). (d) Verkauf von Kokain am 26. April 2023 an eine unbekannte Person, am 2. Mai 2023 an K. und am 2. Mai 2023 an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10) (da) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1.1 Abs. 2 al. 7–10 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023 einer unbekannten Person, am 2. Mai 2023 K. , am 2. Mai 2023 O. und am 10. Mai 2023 einer unbekannten Person jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Preis von je Fr. 100.− verkauft zu haben. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt an. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt die ihm vorgeworfenen Kokainverkäufe in Abrede. (dd) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 2473, S97, Prot. KG S. 13 f.). Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte bestreitet durchgehend, jemals Drogen verkauft zu haben (act. 2473, S97, Prot. KG S. 11). Aus diesen Äusserungen lässt sich hinsichtlich einer Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten nichts ableiten. Nachstehend bleibt zu prüfen, ob sich aufgrund der polizeilichen Observation des Kiosks des Beschuldigten am 26. April 2023, am 2. Mai 2023 und am 2. Mai 2023 ein Verkauf von Kokain durch den Beschuldigten nachweisen lässt. 2. Die Polizei hat am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den in Rede stehenden Kiosk von aussen observiert. Dabei hat sie Fotos der ein- und ausgehenden Kundschaft erstellt. Auf diesen Fotos lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, dass die betreffenden Personen im Kiosk gekauftes Kokain mitgeführt haben. Ebenso wenig sind Fotos des Beschuldigten bei einer Drogenübergabe vorhanden. Aufgrund der Observation steht einzig fest, dass die fraglichen Personen im Kiosk ein- und ausgegangen sind. Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar sinngemäss, dass es sich bei diesen Personen um Kokainkonsumenten gehandelt habe. Einen Beweis hierfür legt sie jedoch weder vor noch ist ein solcher ersichtlich. Es erstaunt, dass die Staatsanwaltschaft sogar unbekannte Personen als Kokainkonsumenten ansieht. Selbst wenn es sich bei den besagten Personen um Kokainkonsumenten handeln sollte, ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich diese zum Kiosk begeben haben, um Zigaretten, Kaugummi oder einen anderen kleinteiligen Artikel zu kaufen. Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, lässt sich mangels Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge im Inneren des Kiosks nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 den fraglichen Personen jeweils mindestens ein Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Infolgedessen sind auch in dieser Hinsicht die angefochtenen Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen. b. Rechtliche Qualifikation Die Vorinstanz hat die erstellten Verkäufe von Kokain am 6. März 2023, 22. März 2023 und 11. April 2023 als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz qualifiziert. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. SG E. 1.3.1 und 1.3.2 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). c. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2023, am 22. März 2023 und am 11. April 2023, schuldig gemacht. Hingegen ist der Beschuldigte von den Vorwürfen des Kokainverkaufs vom 9. August 2022 an „M. “, vermutlich I. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1), vom 9. August 2022 „N. “, vermutlich J. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2), vom 9. August 2022 an „M. “, vermutlich K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 3), vom 26. April 2023 an eine unbekannte Person (Ankla- geziffer 1.1 Abs. 2 al. 7), vom 2. Mai 2023 an K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 8), vom 2. Mai 2023 an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 9) und vom 10. Mai 2023 an unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 10) freizusprechen. BB. Gewerbsmässige Hehlerei
a. Sachverhalt (i) Rahmengeschehen Die Anklagefälle 2.1 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 betreffen den gleichen Kiosk an der E strasse 1. in F. wie jene im Anklagefall 1.1. Bezüglich des Rahmengeschehens kann daher auf die Ausführungen in Erwägung II/B/BA/a/(i) verwiesen werden. (ii) Tatgeschehen (a) Erwerb von Zigaretten am 20. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 1) (aa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 1 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen vorgeworfen, in seinem Kiosk am 20. Oktober 2022 von einem Dieb [gestohlene] Zigaretten für insgesamt Fr. 150.− erworben zu haben. (ab) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (ac) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass G. dem Beschuldigten am 20. Oktober 2022 um 15:42 Uhr per WhatsApp ein Foto der Zigaretten, die ihr von einer unbekannten Person angeboten wurden, zugesendet hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Zigaretten erworben zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (ad) Beweismittel 1.1 In den Akten findet sich die Chatunterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G. vom 20. Oktober 2022 (act. 1417). Die Vorinstanz hat die genannte Chatunterhaltung nur verkürzt wiedergegeben. Zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des Zustandekommens des Geschäfts wird diese Chatunterhaltung nachfolgend vollständig wiedergegeben. 1.2 Am 20. Oktober 2022 kommunizierte der Beschuldigte über WhatsApp mit G. . G. schickte dem Beschuldigten an diesem Tag um 15:42 Uhr ein Foto von Zigaretten. Daraufhin fanden mehrere Telefonate zwischen dem Beschuldigten und G. statt. Um 15:48 Uhr wies der Beschuldigte G. an, dem Verkäufer Fr. 150.– [für die Zigaretten] zu zahlen („du gibst ihm 150 Franken wenn er will. Kein Rappe mehr. 150, das ist der Preis, sag ihm das, auch werden wir ihn hier blockieren, wir möchten eigentlich nicht nehmen. wir möchten anders wie helfen. Tschau“). Um 15:51 Uhr schrieb G. dem Beschuldigten, der Verkäufer wolle Fr. 200.– für die Zigaretten. G. habe ihm gesagt, er [der Beschuldigte] komme in einer Stunde zurück („Er will 200 Hundert, er will nicht, weil er das gesagt hat, nicht ich, diese Scheiss Zigaretten. Ich weiss es nicht, er will nicht, ich sagte ihm, du kommst in einer Stunde Retour.“; act. 1417 ff.). 2.1 Ausserdem liegen die Depositionen von G. im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess vor (act. 1915, 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S. 17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er führte dabei aus, er habe am 20. Oktober 2022 die von G. fotografierten Zigaretten für Fr. 150.− gekauft. Auf Nachfrage, ob er mit dem Verkäufer handelseinig geworden sei, erklärte er indes, er könne sich nicht wirklich erinnern. Er habe immer wieder im Kiosk mit dort erschienenen Leuten Geschäfte gemacht. So ganz genau, wisse ich nicht, ob im vorliegenden Fall das Geschäft zustande gekommen sei oder nicht (Prot. KG S. 14 f.). (ae) Würdigung durch das Berufungsgericht 1. Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zunächst die Aussage und gab später allgemein an, gelegentlich Ware zu günstigen Preisen erworben zu haben (act. 1915, 2477). Vor dem Strafgericht räumte er einzig ein, die betreffenden Fotos gesehen zu haben (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte er letztlich geltend, nicht zu wissen, ob das betreffende Geschäft zustande gekommen ist (Prot. KG S. 14). Aus diesen Aussagen lässt sich kein glaubhaftes Eingeständnis ableiten, wonach er am 20. Oktober 2022 die ihm angebotenen Zigaretten tatsächlich gekauft hat. Daher bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der weiteren Beweismittel erstellen lässt. 2. Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten am 20. Oktober 2022 durch den Chat-verkehr des Beschuldigten mit G. für erstellt. Dabei hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte für die Zigaretten, die ihm über G. angeboten worden sind, nur Fr. 150.− bezahlen wollte, während der unbekannte Verkäufer einen Preis von Fr. 200.− verlangte. Die unterschiedlichen Preisvorstellungen bezüglich der Zigaretten zwischen den beiden Parteien lassen nur den Schluss zu, dass sie letztlich nicht handelseinig geworden sind. Demnach lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die besagten Zigaretten von der unbekannten Person erworben hat. Auch aus den Aussagen von G. lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten, gab sie an, wenn der junge Mann mit Zigaretten im Kiosk vorbeigekommen sei, habe sie ein Foto dieser Artikel an den Beschuldigten geschickt. Sie habe nie allein entscheiden können (act. 2033). Ein Ankauf der betreffenden Zigaretten durch den Beschuldigten kann folglich nur angenommen werden, wenn sein Einverständnis nachgewiesen ist. Wie bereits dargelegt, kann ein solches hier aufgrund fehlender Handelseinigkeit nicht erstellt werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit nicht tragfähig und daher aufzuheben. In diesem Punkt ist der Beschuldigte vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (b) Erwerb von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 2) (ba) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 hauptsächlich zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 24. Oktober 2022 von einem Dieb [ge- stohlene] Zigaretten und [gestohlenen] Whisky erworben zu haben, wobei er pro Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold Fr. 60.− und pro Stange der anderen Zigarettenmarken Fr. 55.− sowie pro Flasche Whisky Fr. 15.− bezahlt habe. (bb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (bc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass G. dem Beschuldigten am 24. Oktober 2022 um 17:18 Uhr und um 17:24 Uhr via WhatsApp zwei Fotos geschickt hat, auf denen die ihr im Kiosk von einer unbekannten Person angebotenen zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky zu sehen sind. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Ware erworben zu haben. Er verneint jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut gehandelt habe. (bd) Beweismittel 1.1 In den Akten befindet sich die Chatunterhaltung des Beschuldigten mit G. vom 24. Oktober 2022 (act. 1419). Die Vorinstanz hat diese Chatunterhaltung korrekt wiedergegeben. Diese wird nachstehend einzig der Übersichtlichkeit halber dargestellt. 1.2 Am 24. Oktober 2022 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit G. in Kontakt. An diesem Tag um 17:18 Uhr schickte G. dem Beschuldigten ein Foto von zehn Stangen Zigaretten. Daraufhin rief der Beschuldigte G. zwei Mal an. In der Folge sandte G. dem Beschuldigten um 17:24 Uhr ein Foto von zehn Flaschen Whisky. Daraufhin teilte der Beschuldigten G. mit, für den Whisky solle sie Fr. 15.– geben, für Marlboro Gold Fr. 60.– und für die anderen Zigaretten Fr. 55.– (act. 1419 ff.). 2.1 Als Beweismittel sind überdies die Aussagen von G. im Vorverfahren (act. 2033) und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess vorhanden (act. 2477, S101). Die Vorinstanz hat diese korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.3 S.17–18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er gab dabei an, es könne sein, dass er die fraglichen Flaschen Whisky und Stangen Zigaretten gekauft habe. Er habe aber nicht gewusst, dass es sich um gestohlene Ware gehandelt habe (Prot. KG S. 15 f.). (be) Würdigung durch das Berufungsgericht 1.1 Die Vorinstanz hielt den Ankauf von Zigaretten und Whisky am 24. Oktober 2022 aufgrund des Chatverkehrs des Beschuldigten mit G. für erstellt. Diese Begründung ist zu knapp ausgefallen. Denn die Vorinstanz unterlässt es, anzugeben, wie viele Stangen Zigaretten der Marke Marlboro und anderer Marken sowie wie viele Flaschen Whisky der Beschuldigte erworben hat. Auch fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Demnach bleibt es am Kantonsgericht, die Sache näher zu untersuchen. 1.2 Der dargestellten Chatunterhaltung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2024 G. den Auftrag erteilt hat, die gemäss den beiden Fotos angebotenen Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche zu kaufen. Im Rahmen der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gestand der Beschuldigte ein, nach dem Erhalt der entsprechenden Fotos durch G. am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Person Stangen Zigaretten der Marke Marlboro Gold zum Preis von Fr. 60.− pro Stange, Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von Fr. 55.− pro Stange und Flaschen Whisky zum Preis von Fr. 15.− pro Flasche gekauft zu haben (act. 2477, S101). Vor den Schranken des Kantonsgerichts hat er den Ankauf der genannten Ware nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, es sei möglich, dass er diese Sachen gekauft habe (Prot. KG S. 16). Vor diesem Hintergrund kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte alle auf den beiden Fotos abgebildeten zehn Stangen Zigaretten und zehn Flaschen Whisky gekauft hat. Dabei ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich nur um eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold und im Übrigen um neun Stangen Zigaretten anderer Marken gehandelt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2022 eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold für Fr. 60.−, neun Stangen Zigaretten anderer Marken zum Preis von je Fr. 55.− pro Stange und zehn Flaschen Whisky zum Preis von je Fr. 15.− von einem unbekannten Verkäufer gekauft hat. 2. Im Weiteren bleibt zu beurteilen, ob es sich bei den angekauften Zigaretten und Whisky um gestohlene Ware gehandelt hat. Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Preis, den der mobile Verkäufer vom Beschuldigten für die Zigaretten und den Whisky verlangte, unter dem Grosshandelspreis lag. Dieses Angebot sei nur möglich gewesen, weil diese Ware aus deliktischer Herkunft gestammt habe. Dem schliesst sich das Kantonsgericht an (Urt. SG E. 2.1.1 [recte: 2.2.1] S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei erwähnt, dass im Jahr 2022 auf einer Stange Zigaretten anderer Marken rund Fr. 50.− Steuern angefallen sind (Fr. 45.66 [Fr. 23.66 {spezifischer Anteil Tabaksteuer} + Fr. 22.− {25 % vom Detailverkaufspreis}] + Fr. 0.26 [SOTA-Abgabe] + Fr. 0.26 [Abgabe Tabakpräventionsfonds] + Fr. 3.57 [Mehrwertsteuer]; www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer). Auf einer Stange Zigaretten Marlboro Gold war die Steuerbelastung aufgrund des höheren Verkaufspreises leicht höher. Wäre der Vertrieb der in Rede stehenden Zigaretten rechtmässig erfolgt, wäre aufgrund dieser steuerlichen Belastung für den Produzenten und den Verkäufer kaum etwas übrig geblieben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei hier bezahlten Preisen die angefallenen Produktions- und Vertriebskosten gedeckt werden konnten. Es ist daher realitätsfremd anzunehmen, dass es sich vorliegend um ein legales Zigarettengeschäft gehandelt hat. Auch dies deutet darauf hin, dass die fraglichen Zigaretten aus Diebstahl oder einem anderen Vermögensdelikt herrühren. Im Weiteren ist zu vermerken, dass der Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, in den Anklagefällen 2.1 Abs. 9 und 2.2 erster Teil gestohlene Ware erworben hat und ihm somit der Ankauf von Diebesgut nicht wesensfremd ist. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Stange Zigaretten der Marke Marlboro Gold, neun Stangen Zigaretten anderer Marken und zehn Flaschen Whisky aus Diebstahl stammen. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der unter Ziffer 2.1 Abs. 2 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderte objektive Anklagesachverhalt erstellt ist. 4. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich –im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. (c) Veräussern von Zigaretten und Champagner am 2. November 2022 an „P. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 4) (ca) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 4 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, in seinem Kiosk am 2. November 2022 dem nicht näher identifizierten „P. “ mehrere Flaschen Alkoholika, mindestens aber fünf Flaschen Champagner im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche sowie mindestens drei Stangen Zigaretten im Wert von Fr. 55.− [pro Stange], welche aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und von ihm zuvor von Dieben oder Hehlern übernommen worden seien, verkauft zu haben. (cb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. (cc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig hat der Beschuldigte am 2. November 2022, 16:50 Uhr, per WhatsApp „P. ׅ“ (Rufnummer 002. ) ein Foto mit fünf Flaschen Champagner und ein weiteres Foto mit drei Stangen Zigaretten zugeschickt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Ware verkauft zu haben. Zudem bestreitet er, gewusst zu haben, dass es sich um Diebesgut handelte. (cd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.6 A. Samsung Galaxy A33/ChatP. /Report) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die relevante Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und P. sowie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung richtig zusammengefasst wiedergegeben; darauf wird verwiesen (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vor den Schranken des Kantonsgerichts fand eine erneute Befragung des Beschuldigten statt. Dabei gab er an, nicht gewusst zu haben, dass die besagte Ware aus Diebstahl stammte (Prot. KG S. 16 f.). (ce) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht Am 2. November 2022 um 16:50 Uhr bot der Beschuldigte dem unbekannten „P. “ fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten an, indem er entsprechende Fotos per WhatsApp an „P. ׅ“ (Rufnummer 002. ) schickte. „P. “ akzeptierte das Angebot umgehend („SIm. Oui je prend tout.“). Es steht demnach zwar fest, dass „P. “ die betreffende Ware vom Beschuldigten abnahm. Die vorhandenen Akten liefern jedoch keine Anhaltspunkte, worin die Gegenleistung von „P. “ bestanden haben soll. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Champagner und die Zigaretten seien zu den in der Anklage genannten Preisen verkauft worden. Die Vorinstanz versäumt es, zu erklären, aus welchen Gründen sie annimmt, dass der Champagner und die Zigaretten von einem anderen durch Diebstahl oder andere Vermögensdelikte erlangt worden sind. Die Staatsanwaltschaft legt sodann keinerlei konkrete Anhaltspunkte dar, die auf eine entsprechende deliktische Herkunft des Champagners und der Zigaretten hinweisen. Vorliegend kann jedenfalls nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte in seinen Beständen auch Alkoholika und Zigaretten aus legalen Quellen hatte. Dementsprechend lässt sich nicht mit genügender Sicherheit nachweisen, dass die in Rede stehenden fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden waren. Dem Beschuldigten kann zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er von einer solchen deliktischen Herkunft dieser Ware Kenntnis hatte. Dem Gesagten zufolge lässt sich der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 angeklagte Sachverhalt nicht nachweisen. Der Beschuldigte ist daher im Anklagepunkt 3.1 Abs. 4 vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (d) Erwerb von diversen Sachen am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 von Q. (Anklageziffer 2.1 Abs. 5–7) (da) Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 2.1 Abs. 5–7 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, in seinem Kiosk am 26. April 2023, 16:39 Uhr, von Q. , eventuell von einer unbekannten Person, zwei gefüllte Einkaufstaschen mit Diebesgut, mutmasslich Alkoholika und Zigaretten, im Wert von mindestens Fr. 200.− und gleichentags um 18:03 Uhr eine weitere Einkaufstasche mit Diebesgut von einem unbekannt gebliebenen Dieb/Hehler im Wert von mindestens Fr. 200.− erworben zu haben. Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q. , eventuell einer unbekannten Person mindestens drei Flaschen Johnnie Walker Red Whisky im Wert von mindestens Fr. 20.− pro Flasche erworben. Am 10. Mai 2023, ab 11:27 Uhr, habe der Beschuldigte im Kiosk von Q. , eventuell von einer unbekannten Person, mehrere, mindestens aber zwei Flaschen Whisky im Wert von mindestens Fr. 40.− pro Flasche übernommen. 2. Bei den in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 geschilderten Vorfällen vom 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 sticht ins Auge, dass von einem Erwerb bzw. einer Übernahme einer entsprechenden Anzahl von Flaschen Whisky gesprochen wird. Obwohl dem Beschuldigten diesbezüglich gewerbsmässige Hehlerei vorgeworfen wird, hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, zu erwähnen, dass diese aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen herrühren. Von einer Rückweisung der Anklage zur Berichtigung kann abgesehen werden, da der Beschuldigte – wie nachfolgend gezeigt wird – in diesen Punkten ohnehin vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen ist. (db) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. (dc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte schliesst nicht aus, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 zwei Flaschen Whisky von einem unbekannten Mann gekauft hat. Der Beschuldigte bestreitet ausdrücklich, erkannt zu haben, dass der fragliche Mann ein Dieb war. (dd) Beweismittel 1. Dem Kantonsgericht liegen als Beweismittel der Amtsbericht betreffend Observation der Polizei vom 2. Juni 2023 (act. 2183 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff., Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz hat die massgebenden Erkenntnisse aus der Observation sowie die Depositionen des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess korrekt zusammengefasst dargestellt; worauf abgestellt werden kann (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut befragt. Der Beschuldigte äusserte sich nicht dazu, ob er am 26. April 2023 die in Rede stehende Ware gekauft hat oder nicht. Er erklärte jedoch, dass er von Dieben keine Sachen abkaufe. Weiter sagte er aus, es sei möglich, dass er am 2. Mai 2023 drei Flaschen Whisky und am 10. Mai 2023 mehrere Flaschen Whisky gekauft habe (Prot. KG S. 17 f.). (de) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1.1.1 Am 26. April 2023, 16:39 Uhr, observierten Einsatzkräfte der Polizei, Folgendes: Der Personenwagen Renault Clio mit dem französischen Kennzeichen R3. hielt auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks an der E. strasse 1 in F. an. Der unbekannte Beifahrer U3 begab sich mit einer gefüllten grauen Umhängetasche in den Kiosk und verliess diesen drei Minuten später wieder mit der nunmehr leeren grauen Tasche. Um 16:42 Uhr füllte U3 diese Tasche mit unbekannten Gegenständen und begab sich erneut in den Kiosk. Kurz danach betrat der unbekannte Lenker U4 ebenfalls den Kiosk. Um 16:48 Uhr verliessen U3 und U4 den Kiosk wieder. U4 trug dabei die graue Tasche. Danach entfernten sich U3 und U4 mit ihrem Personenwagen (act. 2207 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zweifelsohne, dass U3 den Inhalt der grauen Tasche im Kiosk verblieben ist. 1.1.2 Am 26. April 2023, 18:03 Uhr, parkierten U3 und U5 den vorerwähnten Personenwagen erneut in der Nähe des besagten Kiosks und begaben sich in diesen. Um 18:05 Uhr verliess der U5 den Kiosk, behändigte aus dem Personenwagen eine graue Tasche mit roten Henkeln und begab sich nochmals in den Kiosk. Kurze Zeit später verliessen U4 und U5 den Kiosk wieder. Dabei trug U4 einen gefüllten Abfallsack und U5 die graue Tasche. In der Folge entfernten sich U4 mit dem vorgenannten Personenwagen und U5 zu Fuss (act. 2221 ff.). Aus dem Observationsbericht vom 2. Juni 2023 lässt sich weder entnehmen, ob die graue Tasche beim Betreten des Kiosks befüllt war, noch ob diese beim Verlassen des Kiosks leer war. Demnach kann nicht erstellt werden, dass die aus der grauen Tasche entnommenen Gegenstände im Kiosk zurückgeblieben sind. 1.1.3 Schliesslich fällt auf, dass U4 den Kiosk am Abend mit einem befüllten Abfallsack verlassen hat. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gleichentags kurz vor 17:00 Uhr im Kiosk zurückgelassene Ware teilweise oder vollständig von der unbekannten Gruppierung zurückgenommen worden ist. 1.1.4 Dem Gesagten zufolge lässt sich nicht mit Sicherheit nachweisen, dass am 26. April 2023 die in der Anklage erwähnte Ware beim Beschuldigten verblieben ist. Infolgedessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte diese gekauft hat. 1.2 Am 2. Mai 2023, 12:31 Uhr, stellten die Einsatzkräfte der Polizei im Rahmen einer Observation fest, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3. erneut auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Wiederum stieg U3 als Beifahrer aus dem Personenwagen aus und begab sich mit drei Flaschen Whisky in den Kiosk. Um 12:32 Uhr verliess U3 den Kiosk ohne Flaschen und stieg in den vorgenannten Personenwagen, der anschliessend in Richtung S. fuhr (act. 2227 ff.). Aus der dargestellten Beobachtung ist zu schliessen, dass drei Flaschen Whisky im Kiosk verblieben sind. 1.3 Am 10. Mai 2023, 11:27 Uhr, observierten die Einsatzkräfte der Polizei, wie der Personenwagen Renault Clio mit französischen Kontrollschildern R3. abermals auf dem Parkplatz in der Nähe des Kiosks anhielt. Anschliessend stieg U3 als Beifahrer aus und begab sich mit einer gefüllten grauen Tasche mit roten Henkeln in den Kiosk. U4 stieg kurz danach aus dem Personenwagen und betrat ebenfalls den Kiosk. Um 11:33 Uhr verliessen die beiden unbekannten Männer den Kiosk wieder. U4 führte dabei die leere graue Tasche mit roten Henkeln mit sich. Nachdem die beiden in den vorerwähnten Personenwagen gestiegen waren, entfernten sie sich vom Parkplatz (act. 2275 ff.). Aufgrund des beschriebenen Geschehens ist anzunehmen, dass der Inhalt der grauen Tasche im Kiosk zurückgeblieben ist. 2. Die Polizei hat im Ermittlungsbericht vom 22. Juni 2023 die unbekannte Person U3 als Q. identifiziert (act. 2303 ff.). Im Ermittlungsbericht vom 4. September 2023 ist die Polizei aufgrund eines Fotovergleichs zum Schluss gelangt, dass die Identifikation von U3 als Q. falsch sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die in den T. Filialen in U. und V. festgestellte unbekannte Täterschaft eine Verbindung zum fraglichen Kiosk in F. aufweise (act. 2289 ff.). In den Akten finden sich die von den Überwachungskameras in der T. Filiale in V. am 25. März 2023 und in der T. Filiale in U. am 13. April 2023 aufgenommenen Fotos mit einer etwas eingeschränkten Bildqualität und die von U3 anlässlich der Observation vom 26. April 2023 erstellten im Detail unscharfen Fotos, auf welchen der obere Teil des Kopfs aufgrund einer Kopfbedeckung nicht sichtbar ist. Ein Fotoabgleich mit einer konkreten Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Identität der auf den verschiedenen Fotos abgelichteten Person ist weder vor der Vorinstanz noch im Untersuchungsverfahren erfolgt. Dies bleibt demnach hier vorzunehmen. Auf den fraglichen Fotos ist jeweils eine grössere Person mit stämmiger Statur im mittleren Alter und einem in den Grundzügen ähnlichen Gesicht zu sehen. Ausserdem fällt auf, dass die in den betreffenden T. Filialen durch die Überwachungskameras aufgenommene Person eine rote Gürtelschlaufe am Brustbereich trägt und auf verschiedenen Observationsfotos zu erkennen ist, wie die hier im Fokus stehende Person eine Tasche mit roten Schlaufen in der Hand hält. Demnach besteht eine grobe Übereinstimmung von Personenmerkmalen und der benutzten Tasche. Dies spricht dafür, dass die in T. Filialen festgestellte Person und der observierte U3 wahrscheinlich identisch sind. Demnach erscheint es zwar als möglich, dass die drei Flaschen Whisky und andere Ware, welche U3 in den Kiosk verbrachte, aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten stammen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich folglich allein aus der festgestellten Identität des mutmasslichen Ladendiebs in den vorgenannten T. Filialen und U3 keineswegs rechtsgenüglich erstellen, dass U3 den Beschuldigten mit aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten herrührender Ware beliefert hat. 3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der unter Ziffer 2.1 Absätze 4–6 geschilderte Anklagesachverhalt nicht nachweisen lässt. Der Beschuldigte ist deshalb in dieser Hinsicht vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (e) Veräussern von Whisky am 27. Mai 2023 an „X. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 8) (ea) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 8 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst zum Vorwurf gemacht, am 27. Mai 2023 dem nicht näher identifizierten „X. “ mindestens 20 Flaschen Chivas Regal Whisky im Wert von insgesamt mindestens Fr. 40.− pro Flasche, die aus Diebstählen oder anderen Vermögensdelikten gestammt hätten und er kurz zuvor von den Dieben oder Hehlern erworben habe, veräussert zu haben. (eb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt für nachgewiesen. (ec) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unstrittig ist, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2022 per WhatsApp dem „X. “ (Rufnummer 04. ) 20 Flaschen Chivas verkauft hat. Vom Beschuldigten wird indes bestritten, um die deliktische Herkunft dieser Ware gewusst zu haben. (ed) Beweismittel Als Beweismittel liegen der Extraction Report des Mobiltelefons des Beschuldigten für den Zeitraum vom 9./10. August 2022 (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A. Blackview BV8800/ChatX. /Report) und der IRC-Report (Datei abgespeichert auf „1 DVD“ unter dem Pfad: DVD-Auswertung Datenträger/Pos. C 1.8 A. Blackview BV8800/ChatX. /IRC Y. ) sowie die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vor (act. 1685 ff., 1909 ff., 1953 ff., 2465 ff., S97 ff.). Die Vorinstanz hat die genannten Beweismittel richtig zusammengefasst dargestellt, worauf verwiesen wird (Urt. SG E. II/2.1.2 und 2.1.9 S. 17, 18, 21 und 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Deposition des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. (ee) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt des Verkaufs von 20 Flaschen Chivas Regal am 27. Mai 2023 an den „X. “ allgemein an, Sachen gekauft und verkauft zu haben, ohne jedoch den Ursprung der Ware gekannt zu haben (act. 2479). Vor dem Strafgericht bestritt er, die fragliche Ware dem „X. “ geliefert zu haben. Auch liege kein Beweis vor, dass er 40 Flaschen habe verkaufen wollen oder verkauft habe (act. S101). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, es könne sein, dass der angeklagte Verkauf von 20 Flaschen Chivas an den „X. “ erfolgt sei (Prot. KG S. 18). Demnach schliesst der Beschuldigte zwar nicht aus, 20 Flaschen Chivas Regal an den „X. “ verkauft zu haben, jedoch räumt er dies nicht ausdrücklich ein. Seine Aussagen können daher nicht als glaubhaftes Geständnis im Sinne von Art. 160 StPO gewertet werden. 2.1 Am 26. und 27. Mai 2023 stand der Beschuldigte über WhatsApp mit dem „X. “ (Rufnummer 04. ) in Kontakt. Am 26. Mai 2013 um 19:33 Uhr erkundigte sich „X. “ beim Beschuldigten, ob er ein paar Flaschen Chivas habe („Hallo Bruder hast Chiwas Paar Flaschen“). Der Beschuldigte antwortete darauf umgehend, dass er zwei Flaschen habe („2 stk“). Um 23:32 Uhr korrigierte er sich, indem er dem „X. “ mitteilte, dass er über 20 Flaschen verfüge („20 stk“). Am 27. Mai 2023 kündigte der „X. “ an, dass er sie morgen holen komme („Super komme morgen holen“). Kurz darauf erklärte der Beschuldigte dem „X. “ mit „ok“, dass dies für ihn passt. 2.2 Gemäss IRC-Report vom 24. Juni 2023 ist die bei der obigen WhatsApp-Kommunikation von „X. “ benutzte Rufnummer 04. auf die Privatperson Y. , wohnhaft am Z. weg 5 in V. , registriert (Aktenbeilage DVD, PDF-Datei „IRC Y. “). Gemäss Auswertungsprotokoll der Polizei vom 18. August 2023 ist Y. nicht einschlägig verzeichnet (act. 1637). 3. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass die 20 Flaschen Whisky, die der Beschuldigte dem „X. “ verkauft hat, Hehlerware waren. Sie führt als Begründung an, für den Verkauf von Hehlerware spreche zunächst, dass der Beschuldigte nachweislich gestohlenen Whisky gekauft habe. Zudem sei der Laden „X. “, dessen mutmasslicher Eigentümer er sei, nur dann bereit, vom Beschuldigten Whisky zu beziehen, wenn dieser durch den Verkauf von Deliktsware die Grosshandelspreise unterbiete. Das Kantonsgericht hält, im Gegensatz zur Vorinstanz, in keinem anderen Anklagefall einen Verkauf von gestohlenem Whisky für nachgewiesen. Zudem ist anzumerken, dass sich aus dem Chatverlauf oder anderen Akten keine Hinweise auf eine von der Vorinstanz angenommene Unterbietung des Grosshandelspreises für Whisky durch den Beschuldigten finden. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte für den vereinbarten Preis. Es ist also nicht nachgewiesen, dass die Person, die unter Verwendung der Rufnummer 04. („X. ) beim Beschuldigten 20 Flaschen Chivas bestellte, tatsächlich der Ladeninhaber ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Gaststätte „C. “ an der E. strasse 1 in F. eine sehr grosse Anzahl von Flaschen Alkohol vom Vorgänger erlangte. Es ist somit möglich, dass die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky aus diesem Bestand stammte und der Beschuldigte diese zu attraktiven Konditionen verkauft hat. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte über Plattformen wie ricardo.ch, tutti.ch oder leboncoin.fr, die besagten Alkoholika günstig erworben hatte. Vor diesem Hintergrund muss die unbelegte Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die 20 Flaschen Chivas Regal Whisky der in Rede stehenden Person unter dem Grosshandelspreis abgegeben hat und es sich daher einzig um deliktische Ware handeln könne, als spekulativ bezeichnet werden. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten dem „X. “ verkauften 20 Flaschen Whisky aus Diebstahl stammten. Demnach ist der Beschuldigte in diesem Punkt vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. (f) Erwerb von Zigaretten von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 von Aa. (Anklageziffer 2.1 Abs. 9) (fa) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2.1 Abs. 9 der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 zusammengefasst vorgeworfen, von Januar / Februar 2023 bis 31. Mai 2023 habe er an der E. strasse 1 in F. vom mutmasslichen Einbrecher Aa. sowie den Komplizen Ab. und dem nicht näher identifizierten „Ac. “ insgesamt mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten zu je Fr. 50.− erworben. (fb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. (fc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte räumt ein, von Aa. Zigaretten gekauft zu haben. Er bezeichnet jedoch die ihm vorgeworfene Menge von mindestens 220 Stangen Zigaretten als zu hoch. Ebenso macht er geltend, der ihm angekreidete Kaufpreis von Fr. 11'000.− für die Zigaretten sei zu hoch gegriffen. Im Weiteren bestreitet er, gewusst zu haben, dass die Zigaretten gestohlen worden seien. (fd) Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des separat verfolgten Aa. (act. 1659 ff., 2063 ff.) und des Beschuldigten (act. 1965, 2481, S101, Prot. KG S. 18 f.) vor. 2.1 Die Vorinstanz hat die Depositionen des separat verfolgten Aa. korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urt. SG E. 2.1.5 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend werden dessen Aussagen lediglich zwecks Hervorhebung und Ergänzung wiedergegeben. 2.2 Aa. führte anlässlich der Befragung vom 4. August 2023 durch die Kantonspolizei Thurgau aus, ab September 2022 bis zirka Juni/Juli 2023, während verschiedener Zeitabschnitte und in unterschiedlichen personellen Zusammensetzungen, in ungefähr einem Dutzend Kantonen mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt und dabei Zigaretten sowie Münzgeld entwendet zu haben (act. 1661). Auf Frage bestätigte er, in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. logiert zu haben. Ab. habe ihm diese Unterkunft vorgeschlagen. Ab. habe dort mit „Ac. “ (Spitzname „Ad. “) logiert. Diese beiden hätten zusammengearbeitet. Er (Aa. ) sei in Deutschland unterwegs gewesen. Ab. habe ihn in Deutschland mit einem kleinen Lieferwagen mit ungarischen Kontrollschildern abgeholt. Auf Frage, wer die erwähnte Unterkunft organisiert habe, gab Aa. an, dass dieser „Ac. “ gewesen sei, der gleichzeitig mit dem Bruder von G. im Gefängnis eingesessen habe. G. habe mit ihrem Mann ebenfalls am fraglichen Domizil gewohnt. Auf Frage, während welcher Zeitabschnitte er sich in der besagten Unterkunft in F. aufgehalten habe, führte Aa. aus, nachdem er von Deutschland gekommen sei, habe er dort nur zwei Nächte logiert. Weil es ihm nicht gefallen habe, sei er zusammen mit Ab. nach Ae. gezogen. „Ac. “ sei in F. geblieben. Nach dem Aufenthalt in Ae. sei er wieder zurück nach Rumänien gegangen. Als er danach wieder in die Schweiz gekommen sei, habe er sich wieder nach F. begeben. Dort sei Af. dabei gewesen. Er sei mit dem Flugzeug und Af. mit dem Auto in die Schweiz gereist. Zu dieser Zeit sei der Vermieter, also der Mann von G. , verhaftet worden. Nach zirka zwei Wochen sei Af. wieder gegangen und Ab. gekommen. Auf Vorlage einer Fotoauswahl hat Aa. den Mann von G. als den Beschuldigten identifiziert. Die Frage, ob er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft bzw. übergeben habe, bejahte Aa. und ergänzte, dass das besagte Hotel voller Delinquenten gewesen sei und sich dort auch Frauen prostituiert hätten. Aus diesem Grund habe er dort nicht bleiben wollen. Obgleich er keine guten Sachen gemacht habe, seien die anderen Personen viel schlimmer als er gewesen. Die Leute hätten mit Drogen und Frauen zu tun gehabt. Beim zweiten Mal sei das Hotel leer gewesen. Es habe auch Leute, mitunter Georgier, gegeben, die ganze Kisten mit Zigaretten und Parfums gebracht hätten. Der Beschuldigte habe alles entgegengenommen. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Deliktsgut verkauft habe, gab Aa. an, dass dies über „Ac. “ gelaufen sei. „Ac. “ habe mit G. und ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Er (Aa. ) habe dem Beschuldigten Zigaretten verkauft und manchmal Münzgeld gewechselt. Beim Münzgeld habe er 5 Prozent vom Gesamtbetrag kassiert. Von „Ac. “ habe er Fr. 5.− [pro Zigarettenpackung] (bei nicht beschädigter Stange Zigaretten), ansonsten Fr. 4.− [pro Zigarettenpackung] (bei beschädigter Stange) bekommen. Der Beschuldigte habe die Zigaretten nicht für sich selbst behalten, sondern diese einer türkischen Person weitergegeben. „Ac. “ und er seien praktisch immer zusammen gewesen, als sie die Zigaretten dem Beschuldigten verkauft hätten. Der Beschuldigte sei ein Bekannter von „Ac. “ und Ab. gewesen. Er (Aa. ) sei später dazu gestossen. So sei es gekommen, dass sie zusammen dem Beschuldigten Zigaretten verkauft hätten. So hätten sie grössere Mengen verkaufen können. Die Zigaretten hätten sie im Keller der Gaststätte „C. “ deponiert und kurz danach seien sie von einem Türken geholt worden. Auf Frage, wie viele Zigaretten er ungefähr dem Beschuldigten verkauft und wie viel er dafür gelöst habe, gab Aa. an, es nicht zu wissen. Er könne das auch nicht schätzen. Es seien sehr viele gewesen. Einmal hätten sie für die Zigaretten Fr. 7'000.− sowie ein anderes Mal Fr. 4'000.− erhalten. Das Geld hätten „Ac. “, Ab. und er untereinander aufgeteilt. Dies sei von zirka Januar/Februar bis zu seiner Verhaftung der Fall gewesen. Zwischenzeitlich sei er auch noch in Rumänien gewesen. Während dieser Zeit hätten sie sämtliche gestohlenen Zigaretten dem Beschuldigten verkauft und manchmal auch das Münzgeld gewechselt (act. 1673 ff.). 2.3 Aa. bestätigte in der Einvernahme vom 26. Januar 2024 durch die Staatsanwaltschaft seine vorherigen Depositionen. Er habe dem Beschuldigten Deliktsgut an der E. strasse 1 in F. verkauft. Anfänglich habe „Ad. “ (= „Ac. “) dieses Geschäft mit dem Beschuldigten gemacht. Nachdem „Ad. “ (= „Ac. “) gegangen sei, habe er dem Beschuldigten gestohlene Zigaretten verkauft. Für eine Stange Zigaretten habe er Fr. 50.–verlangt. Er habe dem Beschuldigten insgesamt 220 Stangen Zigaretten für Fr. 11'000.– verkauft. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, woher die Zigaretten stammen würden. Er habe ihm jedoch nie gesagt, woher er die Zigaretten gehabt habe (act. 2063 ff.). 3. Ausserdem sind die Aussagen des Beschuldigten darzustellen. 3.1 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2023 durch die Polizei verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorhalt, wonach Aa. angegeben habe, Einbrüche verübt und ihm Zigaretten verkauft zu haben (act. 1965). 3.2 In der Einvernahme vom 16. Februar 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass die Beweise für den Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023 durch die Observation, Auswertung seines Mobiltelefons und Aussagen von Aa. untermauert würden, an, in der Einvernahme vom 25. Januar 2024 (Anm.: gemeint ist wohl die Einvernahme vom 26. Januar 2024) habe Aa. zugegeben, dass er (Anm.: gemeint ist wohl der Beschuldigte) nicht gewusst habe, dass die Zigaretten gestohlen gewesen seien (act. 2481). 3.3 Vor den Schranken des Strafgerichts sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Käufe [von mindestens 220 Stangen Zigaretten] aus, es stimme, dass er von Aa. Zigaretten gekauft habe, aber nicht in dieser Anzahl. Zudem kenne er ihn nicht persönlich. Mehr könne er nicht dazu sagen. Nur weil er bei ihm übernachtet habe, müsse er ihn nicht kennen. Er habe mehrere Zimmer und kenne nicht jeden Gast persönlich. Es könne sein, dass er seine Frau kenne, weil er auch aus Rumänien stamme. Er wisse, wer Aa. sei (act. S105). 3.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte unter anderem auf Vorhalt des Anklagevorwurfs betreffend den Ankauf von Zigaretten vom Einbrecher Aa. für Fr. 11'000.−, aus, er habe von verschiedenen Personen Zigaretten und Alkoholika gekauft, jedoch dabei nicht gewusst, dass diese gestohlen gewesen seien. Er glaube nicht, dass er Aa. Fr. 11'000.− gegeben habe. Auf Frage, wie viel er bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte, es komme darauf an, wie viel Aa. ihm gebracht habe. Im Übrigen bestritt er die Darstellung von Aa. zu den Verhältnissen in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. und zum Ablauf des Verkaufs der Zigaretten (Prot. KG S. 18 f.). (fe) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Aussagen des Beschuldigten werden, soweit er den Anklagevorwurf bestreitet, durch das nachstehende Ergebnis der Würdigung der Depositionen von Aa. widerlegt. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von Aa. allein aufgrund der damit verbundenen Selbstbelastung als zutreffend und damit den Anklagesachverhalt als erstellt angesehen. Diese Begründung der Vorinstanz ist äusserst knapp gehalten. Nachfolgend sind im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung die Depositionen von Aa. und des Beschuldigten näher zu prüfen. 3.1 Die Aussagen von Aa. sind insgesamt detailliert, anschaulich und konsistent, räumlichzeitlich verknüpft sowie mit erheblicher Selbstbelastung verbunden. Die Schilderung des Vortat-, Rahmen- und Tatgeschehens hat keinerlei Bruch erfahren und weist auch keine sonstigen strukturellen Auffälligkeiten auf, die gegen einen Erlebnisbezug sprechen würden. Inhaltlich wirken insbesondere die Darstellung von Aa. betreffend die Vermittlung der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. durch Ab. , seine Einbindung in das Beziehungsgeflecht um Ab. , „Ac. “, G. und den Beschuldigten, der Verkauf sämtlicher von ihm gestohlener Zigaretten an den Beschuldigten sowie der anschliessende Weiterverkauf bzw. die rasche Abholung dieser vom Beschuldigten erworbenen Zigaretten an eine türkische Person als stimmig. In Anbetracht dessen, dass Aa. mindestens gegen 50 Einbruchdiebstähle mehrheitlich in Tankstellenshops und Autowaschanlagen verübt hat, erscheint der Verkauf von gestohlenen Zigaretten für einen Betrag von insgesamt Fr. 11'000.− keineswegs zu hoch gegriffen. Auch hat er Erinnerungslücken bzw. Unsicherheiten in der Erinnerung unumwunden eingeräumt. Sodann war er jederzeit in der Lage, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten. Seine Ausführungen weisen somit eine Vielzahl von Realkennzeichen auf, die typisch für die Schilderung von tatsächlich Erlebtem sind. Für die Qualität seiner Ausführungen spricht weiter deren Konstanz. In der zweiten Einvernahme sprach Aa. zwar nur davon, Fr. 50.− pro Stange Zigaretten verlangt zu haben. Er erwähnte dabei nicht, bei beschädigten Stangen bloss Fr. 40.− erhalten zu haben. Diese Auslassung steht einer Konstanz seiner Aussagen nicht entgegen. Denn die unterbliebene Erwähnung des Preises für beschädigte Stangen Zigaretten lässt sich mit dem Zeitablauf und dem Umstand erklären, dass bei der Schilderung eines vielschichtigen Vorganges Auslassungen in nicht Nebenpunkten zu erwarten sind. Überdies sind keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage erkennbar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind die Ausführungen von Aa. zum Vortat-, Rahmen- und Tatgeschehen als erlebnisbasiert und damit als glaubhaft zu taxieren. 3.2 Der Beschuldigte bestreitet – mit Ausnahme des allgemeinen Eingeständnisses, von Aa. Zigaretten gekauft zu haben – die Schilderungen von Aa. pauschal und insbesondere ohne nähere Ausführungen zur gekauften Anzahl Stangen Zigaretten und zum entrichteten Preis. Dies wirkt wenig überzeugend und vermag daher die Darstellung von Aa. nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3 Dem Gesagten zufolge ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis zu seiner Verhaftung am 1. Juni 2023 von Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten in der Unterkunft an der E. strasse 1 in F. mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten für eine Geldsumme von insgesamt mindestens Fr. 11'000.− gekauft hat, wobei an den fraglichen Geschäften auch „Ac. “ und Ab. beteiligt waren. Der objektive Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 2.1 Abs. 9 ist mithin beweismässig nachgewiesen. 4. Der innere Sachverhalt, ob der Beschuldigte als Erwerber der Zigaretten um deren Herkunft aus Diebstahl wusste respektive dies in Kauf nahm oder pflichtwidrig unvorsichtig gewesen ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. (g) Erwerb von Parfum von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 erster Teil) (ga) Anklagevorwurf Unter Ziffer 2.2 erster Teil der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 wird unter dem Titel des Besitzes von Hehlerware (recte wohl: dem Titel der Hehlerei) zusammengefasst folgender Sachverhalt geschildert: Am 1. Juni 2023 habe der Beschuldigte in seiner Wohnung elf gestohlene [Flakons] Parfum, in seinem Kiosk 13 gestohlene [Flakons] Parfum und in seinem Keller neun gestohlene [Flakons] Parfum im Wert von je mindestens Fr. 50.– pro Parfum, d. h. von total mindestens Fr. 1'650.–, besessen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, diese Parfums in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern erworben zu haben, in der Absicht, diese an seine zahlreichen Abnehmer weiterzuveräussern, eventualiter einen Teil für sich selbst zu behalten oder zu verschenken. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen (act. 311 ff.). (gb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen. (gc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Ausser Streit steht, dass der Beschuldigte die fraglichen 33 Flakons Parfum von Dritten gekauft hat. Vom Beschuldigen wird jedoch bestritten, dass es sich bei diesen Parfums um gestohlene Ware handelt und er darum gewusst hat. (gd) Beweismittel 1. Als Beweismittel befinden sich das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend die Wohnung des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 451 ff.), das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend den Kiosk die Wohnung des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 459 ff.) und das Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 1. Juni 2023 betreffend das Kellerabteil des Beschuldigten in der Liegenschaft an der E. strasse 1 in F. (act. 463 ff.), der Polizeibericht vom 14. Juni 2023 über die Hausdurchsuchungen vom 1. Juni 2023 (act. 1007 ff.), die Fotodokumentationen betreffend den Kiosk, die Wohnung im ersten Obergeschoss, das Untergeschoss und die sichergestellten 33 Flakons Parfum (act. 853 ff., 879 ff., 945 ff., 1017 ff.) und der Polizeibericht vom 22. Juni 2023 betreffend die Abklärungen zu den sichergestellten Parfums und den Zufallsfund (act. 2303 ff.) in den Akten. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 2.1 Ausserdem liegen die Aussagen von G. (act. 1701 ff.), von H. (act. 1719 ff.) und von Aa. im Vorverfahren (act. 1673, 2067) sowie des Beschuldigten im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsprozess vor (act. 1691 ff., 1911 ff., 1959, 2477 ff., S101 ff., Prot. KG S. 19 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen, soweit relevant, zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 S. 17–19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 2.2 Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er habe die 33 Flakon Parfum gekauft, jedoch habe er dabei nicht gewusst, dass diese ge- stohlen gewesen seien. Auf Vorhalt, dass bei vielen Parfums die Diebstahlsicherung auf der Verpackung der Parfums durchgeschnitten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, nicht darauf geachtet zu haben. Die Parfums habe er von verschiedenen Leuten gekauft. Diese hätten ihn vorab gefragt, ob er Parfum benötige, und es anschliessend gebracht. Er habe daraufhin entscheiden, ob er diese kaufe oder nicht. Die Parfums seien teils für den Eigengebrauch, teils zum Verschenken und teils zum Verkauf bestimmt gewesen. Der Preis sei weder zu billig noch zu teuer gewesen (Prot. KG S. 19 f.). (ge) Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht 1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es bestehe mehr als ein unbegründeter Verdacht, dass die fraglichen 33 Flakons Parfum nicht für den Eigengebrauch des Beschuldigten bestimmt gewesen seien. Dagegen spreche, dass bei vielen Parfums die [an der Verpackung angebrachten] RFID-Sicherungselemente durchgeschnitten gewesen seien, was nur bei einem Diebstahl der Parfums gemacht werde. Ausserdem sei es ein purer Zufall, dass die Täterschaft, die in den T. Filialen in V. und U. Parfums gestohlen habe, später im Kiosk des Beschuldigten in F. auftauche und dort 33 originalverpackte Parfums sichergestellt würden, mehr als gering. Die einzig plausible Erklärung sei, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Parfums aus Ladendiebstählen herrührten. Die Argumentationsstruktur der Vorinstanz erscheint nicht restlos kohärent. Die Frage, ob die 33 Flakons Parfum für den Eigengebrauch des Beschuldigten bestimmt waren oder nicht, stellt sich nämlich hier nicht. Von Interesse ist einzig, ob die vom Beschuldigten gekauften 33 Flakons Parfum gestohlen waren und er davon Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen. Hingegen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die bei vielen Parfumverpackungen durchgeschnittenen RFID-Diebstahlsicherungen als Anzeichen dafür zu werten, dass die betreffenden Parfums gestohlen worden sind. Wie bereits erwähnt, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, sondern nur wahrscheinlich, dass die Täterschaft, die am 25. März 2023 in der T. Filiale in V. und am 13. April 2023 in der T. Filiale in U. Parfums entwendet hat, am 26. April 2023, 2. Mai 2023 und 10. Mai 2023 im Kiosk aufgekreuzt ist. Von den 33 beim Beschuldigten am 1. Juni 2023 sichergestellten Flakons Parfum sind vier vom Produkt her identisch mit den in den T. Filialen entwendeten Flakon Parfums. Während diese beschlagnahmten Flakons Parfum sich noch in der Originalverpackung befinden, sind bei den in den T. Filialen entwendeten Flakons Parfum die Blister bzw. Verpackungen noch am Tatort entfernt worden. Demnach ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass die fraglichen beim Beschuldigten sichergestellten Flakons Parfum aus den betreffenden Diebstählen in den T. Filialen herrühren. Dem Gesagten zufolge kann nicht mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden, dass der Beschuldigte mit der Täterschaft, die in den T. Filialen Parfums gestohlen hat, in Kontakt stand. Diesem Umstand kommt zwar nur ein geringer Beweiswert zu, jedoch ist er dennoch im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Indizien zu berücksichtigen. 2.1 Der Beschuldigte gab grundsätzlich konstant an, Leute, deren Namen er nicht kenne, hätten ihn gefragt, ob er Parfum benötige, und anschliessend gebracht. Er habe dann jeweils entschieden, ob er diese kaufe oder nicht. Er habe die Parfums von verschiedenen Leuten erworben (act. 2477 ff., S101 ff., Prot. KG S. 19 f.). Der reguläre Vertrieb von Parfums an Detailhandelsgeschäfte wie Tante-Emma-Läden oder Kioske erfolgt nicht über verschiedene Vertreter, die zunächst persönlich eine Bestellung für Parfums aufnehmen und anschliessend im Rahmen eines Geschäftsbesuchs dem Detailhändler eine gewisse Auswahl von Parfums zum Kauf unterbreiten. Denn solche Verkaufsstrukturen wären fraglos mit einem äusserst hohen Aufwand verbunden und damit schlicht nicht rentabel. Auch wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte beim Erwerb der Parfums von einer seriösen Bezugsquelle den Namen des Vertreters bzw. zumindest der Lieferantenfirma nennen könnte. Der vom Beschuldigten angegebene Kauf der fraglichen Parfums von verschiedenen fliegenden Händlern entspricht vielmehr dem typischen Prozedere eines Hehlers beim Ankauf gestohlener Ware. Die Art und Weise des Erwerbs der 33 Flakons Parfums durch den Beschuldigten bildet somit ein klares Indiz für den Kauf von gestohlener Ware. 2.2 Überdies fällt auf, dass für sämtliche Parfumkäufe die Ausstellung von Kaufbelegen unterblieben ist. Bei einem rechtmässigen Parfumkauf wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte eine Rechnung oder Quittung vorlegen könnte, zumal er solche als Einzelunternehmer in Bezug auf die für den Wiederverkauf bestimmten Parfüms für die Buchhaltung benötigt. Das systematische Unterlassen der Ausstellung von üblichen Kaufbelegen ist kennzeichnend für den Handel mit gestohlenen Sachen, erlaubt dies doch, die Identifizierung des Veräusserers und die Aufklärung der illegalen Geschäfte zu erschweren. Der Erwerb der 33 Flakons Parfum ohne übliche Kaufbelege ist mithin fraglos als weiterer Anhaltspunkt für deren Herkunft aus Diebstahl zu werten. 2.3 Ausserdem sticht ins Auge, dass bei einer Vielzahl der 33 Flakons Parfum die an ihrer Verpackung angebrachten RFIDbasierten Sicherheitsetiketten durchgeschnitten waren. Damit ist bei diesen Flakons Parfum der Diebstahlschutz ausgehebelt worden. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass die betreffenden Flakons Parfum in einem Ladengeschäft gestohlen worden sind. 2.4 Aa. hat detailliert, anschaulich, konsistent und damit glaubhaft bekundet, dass die fragliche Unterkunft in F. voller Delinquenten war, diese dem Beschuldigten ganze Kisten mit Zigaretten und Parfums gebracht haben und der Beschuldigte alles entgegengenommen hat. Ins gleiche Kapitel gehört der Verdacht, dass die Täterschaft, die in den T. Filialen in V. und in U. Parfums entwendet hat, später im Kiosk aufgetaucht ist. Aus all dem ergeben sich zwar keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 33 Flakons Parfum um gestohlene oder aus anderen Vermögensdelikten herrührende Ware handelt. Es zeigt jedoch, dass dem Beschuldigten Kontakte ins kriminelle Milieu und die Entgegennahme grösserer Mengen an deliktisch erworbenen Parfums nicht wesensfremd sind. 2.5 Eine Gesamtschau aller ausgeführten Umstände ergibt, dass die in Rede stehenden 33 Flakons Parfum aus Diebstahl oder anderen Vermögensdelikten stammen. 3. Im Weiteren bleibt der Wert der 33 Flakons Parfums zu prüfen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 aus, dass die 33 Flakons Parfum einen Wert von mindestens Fr. 50.− pro Flasche aufgewiesen hätten. Dem ist die Vorinstanz gefolgt, indem sie den Anklagesachverhalt als erstellt bezeichnet. 3.2 Der durchschnittliche Detailverkaufspreis der 33 Flakons Parfum betrug im Einzelnen (act. 2305): Beschlagnahme-position Marke Typ Grösse ml Preis Fr. D 1.7 Moschino Eau de Toilette 100 54.25 D 1.8 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 D 1.9 Bvlgari Aqva pour Homme 50 104.90 D 1.10 Paco Rabanne Invctus 100 59.90 D 1.11 Azzaro Chrome Eau de Toilette 200 49.90 D 1.17 Giorgi Armani Si passione 50 74.90 D 1.18 Yves Saint Laurent Libre 50 79.90 D 1.19 Carolina Herrera Good Girl 30 89.90 D 1.20 Dolce & Gabana Light Blue 50 49.90 D 1.21 Bvlgari Eau de Parfum 75 69.90 D 1.22 Dior Homme 150 119.00 F 2.8.1 Bvglari pour Homme Eau de Toilette 50 104.90 F 2.8.2 Boss Number One Eau de Toilette 50 39.90 F 2.8.3 Dolce & Gabana Eau de Toilette 50 49.90 F 2.8.4 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.5 Hugo Reversed 125 39.90 F 2.8.6 Bvglari Rose Goldea 50 132.90 F 2.8.7 Dolce & Gabana Eau de Toilette 100 69.90 F 2.8.8 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.9 Carolina Herrera Good Girl 50 89.90 F 2.8.10 La Coste Red 125 96.00 F 2.8.11 Paco Rabanne Phantom Eau de Toilette 50 94.90 F 2.8.12 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 F 2.8.13 Azzaro Chrome Aqua 100 34.90 J 1.1 Giorgi Armani Acqua di Gio Absolu 75 84.90 J 1.2 Boss Hugo Boss Bottle unlimted 100 59.90 J 1.3 Yves Saint Laurent Le Parfum 100 106.00 J 1.4 Hermes Paris Terre d’hermès 75 113.00 J 1.5 Giorgi Armani Armani Code 110 145.00 J 1.6 Bvlgari Man Wood Essence 100 159.00 J 1.7 Montblanc Legend Eau de Parfum 100 49.90 J 1.8 Emporio Armani Stronger with you only 50 84.90 J 1.9 Dolce & Gabana the One 50 54.90 Total 2’670.65 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht bei allen 33 Flakons Parfum von einem Mindestwert von Fr. 50.− pro Flakon ausgegangen werden. Denn insoweit gemäss obiger Tabelle der Detailverkaufspreis des Flakons Parfum unter diesem Wert liegt, ist vom entsprechenden niedrigen Wert auszugehen. Bei den Parfums mit einem höheren Detailverkaufspreis ist dieser Wert massgebend. Demzufolge ergibt sich, dass der Gesamtwert der 33 Flakons Parfum bei Fr. 2'670.65 liegt. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der unter Ziffer 2.2 erster Teil geschilderte Anklagesachverhalt erstellt und der Wert der 33 Flakons Parfum Fr. 2'670.65 beträgt. (h) Erwerb von Alkoholika von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 zweiter Teil) (ha) Anklagevorwurf Unter Ziffer 2.2 zweiter Teil der rektifizierten Anklageschrift vom 17. Juni 2024 wird unter dem Titel des Besitzes von Hehlerware am 1. Juni 2023 (recte wohl: dem Titel der Hehlerei in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) zusammengefasst der nachstehende Sachverhalt geschildert: Am 1. Juni 2023 habe der Beschuldigte in der Gaststätte „C. “ [338] Flaschen Alkoholika im Wert von insgesamt mindestens Fr. 16'350.− besessen. Diese alkoholischen Getränke hätten aus einem Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt (recte wohl: aus von einem anderen verübten Diebstahl oder anderen Vermögensdelikt gestammt), was der Beschuldigte gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die genannten Alkoholika in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern erworben zu haben, in der Absicht, diese an seine zahlreichen Abnehmer weiterzuveräussern. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt wird auf die Anklageschrift verwiesen (act. 311 ff.). (hb) Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für nicht nachgewiesen. (hc) Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die in Rede stehenden 338 Flaschen Alkoholika am 1. Juni 2023 in der Gaststätte „C. “ befunden haben. Strittig ist jedoch, ob der Beschuldigte die erwähnten alkoholischen Getränke von einem Dritten erworben hat, der diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, und der Beschuldigte dies wusste oder annehmen musste. (hd) Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt aufgeführt und dargestellt. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/2.1.2, 2.1.3 und 2.1.6 S. 17–19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen. Der Beschuldigte gab an, er habe von bestimmten Personen Alkoholika ohne Quittung erworben. Die meisten habe er jedoch in der Prodega gekauft (Prot. KG S. 20). (he) Beweiswürdigung Ag. , der Inhaber der Bewilligung zur Führung des Restaurants C. war, bekundete, er sei seit Oktober 2022 mehrmals vor Ort gewesen. Im Restaurant C. habe es erstaunlich viele Getränke gegeben. Diese seien bereits lange vor der geplanten Eröffnung des Restaurants im Januar 2023 vorhanden gewesen. Seiner Meinung nach habe der Beschuldigte sehr gross gedacht oder die Flaschen vom Vorgänger übernommen. G. sagte ebenfalls aus, dass das Restaurant C. bereits Ende September 2022 gut mit Alkohol ausgestattet gewesen sei. Die Aussagen von Ag. und G. sind detailliert, anschaulich sowie stimmig und stützen sich gegenseitig. Ihre Angaben erscheinen somit als glaubhaft. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass sich im Restaurant C. bereits vor dem Anklagezeitraum (20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023) eine grosse Vielzahl Flaschen Alkoholika befunden hat. Mangels gegenteiliger Hinweise ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Flaschen Alkoholika zusammen mit dem übrigen Inventar vom Vorpächter übernommen hat. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, dass keine Inventurliste der vom Beschuldigten vom Vorpächter übernommenen Getränke vorhanden sei. Denn das Fehlen einer solchen Inventurliste schliesst keineswegs aus, dass der Beschuldigte die fraglichen Flaschen Alkoholika vom Vorpächter übernommen hat. Ebenso wenig ändert die vom Beschuldigten vor den Schranken des Kantonsgerichts gemachte Aussage, wonach er teilweise Alkoholika ohne Quittung gekauft habe, etwas daran. Derlei Geschäftsgebaren ist zwar verdächtig, reicht jedoch für sich allein nicht als Nachweis des Kaufs von Hehlerware. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich der unter Ziffer 2.2 der Anklage geschilderte Sachverhalt in Bezug auf den Erwerb von gestohlenen oder aus anderen Vermögensdelikten herrührenden Alkoholika nicht erstellen lässt und der Beschuldigte daher in dieser Hinsicht im Einklang mit der Vorinstanz freizusprechen ist. b. Rechtliche Würdigung (i) Allgemeines (a) Tatbestandsvoraussetzungen 1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Hehlerei, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Das strafbare Verhalten besteht in der Begehung einer der drei in Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Hehlereihandlungen, d.h. im Erwerb, wobei das im Gesetz aufgeführte Sich-Schenken-Lassen und Zum-Pfande-Nehmen lediglich Sonderfälle des Erwerbs sind, Verheimlichen und Veräussern-Helfen einer Sache, von der Täter weiss oder annehmen muss, dass ein Dritter sie durch eine Straftat gegen das Eigentum erlangt hat (BGE 128 IV 23 E. 3c). Der letztere Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen. Er beschränkt sich nicht auf die im 2. Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten, sondern erstreckt sich auf alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen anderer richten (Beispiel: Erpressung von Lösegeld bei einer Geiselnahme: BGE 127 IV 79 E. 2b). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Massgebend ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2). Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese von einem unbekannten Dieb erworben haben muss (BGE 120 IV 323 E. 3d; BGer 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1.1). 2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_713/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3). (b) Gewerbsmässigkeit 1. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung hat indes nur Richtlinienfunktion. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). Gewerbsmässigkeit setzt keine Gewinnerzielung durch Verwertung der aus deliktischem Handeln erlangten Gegenstände voraus, sondern es genügen auch mittelbare Vorteile. Gewerbsmässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Täter Hehlereigut erwirbt, um es zu benutzen und sich laufende Aufwendungen zu ersparen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.3). 2. Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten, bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.−, bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.− bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.− pro Monat und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.− bei einem monatlichen legalen Einkommen (Not-hilfe) von Fr. 360.− (BGer 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1). (ii) Subsumption (a) Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung sei festgehalten, dass, selbst wenn der unter Ziffer 2.1 Abs. 4 und 8 geschilderte Anklagesachverhalt nachgewiesen wäre, der Beschuldigte in diesem Punkt nicht schuldig gesprochen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft geht in dem in der Anklageschrift vom 17. Juni 2024 im Anklagefall 2.1 Abs. 4 davon aus, dass der Beschuldigte fünf Flaschen Champagner und drei Stangen Zigaretten von anderen Personen übernommen hatte, bevor er diese Sachen an P. weiter veräusserte. Im Anklagefall 2.1 Abs. 8 nimmt sie an, dass der Beschuldigte 20 Flaschen Chivas Regal von anderen Personen erworben hatte, bevor er diese an den „X. “ veräusserte. In beiden Fällen geht sie offenkundig von einer Erwerbshandlung aus und somit davon, dass der Beschuldigte jeweils Verfügungsmacht über die erwähnten Gegenstände erlangt hat. Hat eine Person wie vorliegend von einem Dieb oder Hehler Verfügungsmacht über eine Sache erlangt, kann sie hinsichtlich dieser Sache durch deren blossen Verkauf keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe (BGE 128 IV 23 E. 3c). Da der Beschuldigte in den beiden genannten Fällen bereits die Verfügungsmacht über die Ware erlangt hatte, ist somit das von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verhalten nicht tatbestandsmässig. (b) Erwerb gestohlener Sachen (ba) Objektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte von einem Dieb zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), vom Einbrecher Aa. zu verschiedenen Zeitpunkten mindestens 220 gestohlene Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und von unbekannt gebliebenen Dieben bzw. Hehlern 33 gestohlene Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erworben hat. Demnach hat er fraglos den Tatbestand der Hehlerei erfüllt. (bb) Subjektiver Tatbestand Die zehn gestohlenen Stangen Zigaretten und die zehn gestohlenen Flaschen Whisky (Anklagefall 2.1 Abs. 2), die mindestens 220 gestohlenen Stangen Zigaretten (Anklagefall 2.1 Abs. 9) und die 33 gestohlenen Flakons Parfum (Anklagefall 2.2 erster Teil) erwarb der Beschuldigte nicht von regulären Lieferanten, sondern von verschiedenen Personen, unter anderem einem Rumänen. Obwohl für den Kioskbetrieb gemäss Art. 957 Abs. 2 OR eine Buchhaltung erstellt werden musste, hat der Beschuldigte sich beim Erwerb der besagten Sachen keine Rechnung bzw. Quittung ausstellen lassen. Die unübliche Art und Weise des Ankaufs der fraglichen Ware hätte an sich schon zu Fragen Anlass geben müssen. Bei einer Vielzahl der 33 Flakons Parfum war die an ihrer Verpackung angebrachte RFID-Diebstahlsicherung zerschnitten. Dazu kommt, dass der Kaufpreis der Zigaretten und Alkoholika deutlich unter dem Grosshandelspreis lag und damit augenfällig gering war. Der Beschuldigte nahm jedoch keine sachdienliche Abklärung zur Herkunft der Ware vor. Dass er sich, wie es bei ihm als Kioskinhaber hätte erwartet werden können, eigene tiefergehende Gedanken zu den unüblichen Verkaufsmodalitäten (Kauf von nicht regulären Händlern, Verzicht auf das Ausstellen von Kaufbelegen, auffällig günstiger Preis bei den Zigaretten und Alkoholika) gemacht hätte, ergibt sich (auch) aus seinen Aussagen nicht. Infolgedessen finden sich auch keine entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten zu den fraglichen Käufen, die auf ihre Nachvollziehbarkeit geprüft werden könnten. Seine Behauptung, er habe sich gar nicht überlegt, dass die fragliche Ware gestohlen sein könnte, erweist sich vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Der Beschuldigte erwarb die besagten Zigaretten, Alkoholika und Parfums trotz des sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Verdachts, dass sie gestohlen sein könnten, zugegebenermassen ohne nicht ansatzweise nähere Abklärungen darüber zu treffen. Gründe, den ambulanten Verkäufern unabhängig von solchen Abklärungen besonderes Vertrauen entgegenzubringen, hatte er keine; sie waren ihm alle persönlich nicht näher bekannt und die Kaufgeschäfte wurden ohne Kaufbelege abgewickelt. Der Beschuldigte nahm damit – auch weil er nicht über die Provenienz der ihm unter dem Kaufwert angebotenen Ware (mit entfernter Diebstahlsicherung) wusste – zumindest in Kauf, aus einem Vermögensdelikt stammende Sa- chen zu kaufen. Er hat dadurch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Bezug auf zehn gestohlene Stangen Zigaretten und zehn gestohlene Flaschen Whisky im Anklagefall 2.1 Abs. 2, 220 gestohlene Stangen Zigaretten im Anklagefall 2.1 Abs. 9 und 33 gestohlene Flakons Parfum im Anklagefall 2.2 erster Teil erfüllt. (c) Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte hat innerhalb von rund sieben Monaten mehrfach eine Hehlerei begangen, indem er zumindest eventualvorsätzlich in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 von verschiedenen unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum, am 24. Oktober 2022 von einer unbekannten Täterschaft zehn entwendete Stangen Zigaretten und zehn entwendete Flaschen Whisky und in der Zeit vom Januar/Februar 2022 bis Mai 2023 vom Einbrecher Aa. mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten erworben hat. Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt worden ist, hat der Beschuldigte in der fraglichen Zeit über ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2'500.− aus einer legalen Erwerbstätigkeit erzielt (Urt. SG E. II/2.2.4 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die durch den Beschuldigten vom Einbrecher Aa. erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten, steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von Aa. fest, dass der Beschuldigte diese Zigaretten an einen unbekannten Türken weiterverkauft hat. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten für die fraglichen Zigaretten bezahlten Ankaufpreises von Fr. 50.− für eine intakte Stange und von Fr. 40.− für eine beschädigte Stange sowie des Detailverkaufspreises im Jahr 2022 für die gängigsten Zigaretten von Fr. 88.− pro Stange www.comparis.ch/steuern/steuervergleich/gebuehren/tabaksteuer), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Gewinn des Beschuldigten von Fr. 10.− pro Stange beim Wiederkauf der besagten Zigaretten ausgegangen ist. Demnach hat der Beschuldigte durch die Veräusserung der von Aa. in der Zeit vom Januar/Februar 2023 bis 31. Mai 2023 erworbenen mindestens 220 Stangen Zigaretten insgesamt mindestens einen Gewinn von Fr. 2'200.− erzielt. Durch den Verkauf der in Rede stehenden Zigaretten hat er somit monatlich mindestens Fr. 440.− erwirtschaftet. Angesichts des monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von rund Fr. 2'500.– (vor Steuern) aus legaler Erwerbstätigkeit stellt allein schon das Zusatzeinkommen aus fraglicher Hehlerei von Fr. 440.– pro Monat ohne jede Frage einen namhaften Beitrag zu den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten dar. Es verbleibt daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, wenn nicht den gesamten Lebensunterhalt, so doch zumindest den massgeblichen Teil mittels der erwähnten Hehlerei-Hand-lungen zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch andere Hehlerei-Handlungen weitere zehn Stangen Zigaretten sowie zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum erlangt hat. Fest steht, dass sich im Sortiment des Kiosks des Beschuldigten insbesondere Zigaretten und Alkoholika befanden (act. 853 ff.). Der Beschuldigte hat sodann grundsätzlich eingestanden, dass er die Zigaretten, Alkoholika und Parfums günstig erworben hat, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern (act. 2483). Er hat indes auch geltend gemacht, einen Teil der Zigaretten für den Eigenbedarf erworben zu haben (act. S103). Weiter gab er anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung an, die Parfums für den Eigenbedarf gekauft zu haben (act. S103). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte er indes aus, die Parfums seien teils für den Eigenbedarf, teils zum Verschenken und teils für den Weiterverkauf bestimmt gewesen (Prot. KG S. 17). In Anbetracht der grossen Menge an Parfums und der Tatsache, dass G. am 5. April 2023 im Kiosk des Beschuldigten einem verdeckten Ermittler ein Flakon Parfum Yves Saint Laurent verkauft hat, kann der Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigten die fraglichen Parfums allesamt für den Eigenkonsum erworben hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Parfums für den Eigenbedarf, zum Verschenken und Weiterkaufen gekauft hat. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erworbenen zehn Flaschen Whisky sowie die im Anklagefall 2.1 Abs. 2 erlangten zehn Stangen und im Anklagefall 2.2 erster Teil erworbenen 33 Flakons Parfum grundsätzlich zur Weiterveräusserung und damit zur Erzielung von entsprechenden Nebeneinkünften gekauft hat. Soweit er Zigaretten für den Eigenkonsum und Parfums für den Eigenbedarf oder zum Verschenken erworben hat, hat er sich durch den günstigen Ankauf der gestohlenen Ware entsprechende Erwerbskosten gespart. Wie bereits gezeigt, spricht auch dieses Verhalten für die Gewerbsmässigkeit. Die eindrückliche Anzahl an Hehlereihandlungen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass er zu einer Vielzahl weiterer Hehlereien bereit gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist sein Handeln ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. BC. Unangefochtene Schuldsprüche Die Schuldsprüche im Anklagepunkt 1.2 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, im Anklagepunkt 3 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und im Anklagepunkt 4 wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln betreffend den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 1. Juni 2023 hat der Beschuldigte akzeptiert, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. 1.2 S. 12–14, E. 3. S. 26–27, E. 4 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Anklagepunkt 1.2 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist präzisierend festzuhalten, dass das Lagern der Betäubungsmittel durch die Tathandlung des Besitzes umfasst war ( Hug - Beeli , Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 N 298), weshalb diesbezüglich der Schuldspruch einzig auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG abgestützt wird. III. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeines Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, der Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips und der Wahl der Strafart wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 und 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Strafzumessung BA. Vorbemerkung Vorliegend sticht ins Auge, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 18. April 2023 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− und als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023 ausgefällten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt hat. Die Vorinstanz verkennt offenkundig, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bildung einer Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz nur möglich ist, wenn die frühere rechtskräftige Verurteilung und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den erwähnten Geldstrafen ausgesprochen. BB. Anwendbares Recht 1. Am 1. Juli 2023 trat aufgrund des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259, BBl 2018 2827) eine neue Version von Art. 160 StGB in Kraft. Der Beschuldigte verübte die zu beurteilenden Delikte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Sanktionenrecht. Es stellt sich daher die Frage nach dem anwendbaren Recht. Grundsätzlich wird nach dem neuen Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Vorschriften des neuen Rechts für ihn nicht milder sind. Ist das neue Recht dagegen milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende, kommt es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung (Grundsatz der lex mitior). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser gestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3). 2. Nach heute geltendem Recht wird die gewerbsmässige Hehlerei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht belief sich der Strafrahmen der gewerbsmässigen Hehlerei (aArt. 160 Ziff. 2 StGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Demnach sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten nicht milder. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der Vorinstanz das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. BC. Gesamtfreiheitsstrafe a. Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die gewerbsmässige Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (aArt. 160 Ziff. 2 StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der rechtswidrige Aufenthalt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Die gewerbsmässige Hehlerei erweist sich angesichts des Unrechtsgehalts als das schwerste Delikt, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Sodann sind Strafen für die weiteren vorgenannten Schuldsprüche auszufällen. Trotz Delikts- und Tatmehrheit sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Strafrahmen reicht somit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. b. Einsatzstrafe und Asperation (i) Einsatzstrafe für die gewerbsmässige Hehlerei (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz hat pauschal ausgeführt, der Beschuldigte habe vom 20. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 nicht sehr viel Hehlerware gekauft und verkauft, sodass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch ausgefallen sei. Diese Feststellung ist sehr unbestimmt und reicht für die Beurteilung der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht aus. Im Folgenden sind das Deliktsgut und der Deliktsbetrag, wie sie nach dem heutigen Urteil massgebend sind, näher zu beleuchten. Der Beschuldigte hat dem Einbrecher Aa. für insgesamt mindestens 220 entwendete Stangen Zigaretten einmal Fr. 7'000.− und ein anderes Mal Fr. 4'000.− bezahlt. Überdies hat der Beschuldigte einer unbekannten Täterschaft für zehn entwendete Stangen Zigaretten Fr. 555.− (9 x Fr. 55.− + 1 x Fr. 60.−) und zehn entwendete Flaschen Whisky Fr. 150.− (10 x Fr. 15.−) entrichtet. Ausserdem hat er von unbekannten Täterschaften 33 entwendete Flakons Parfum mit einem Detailverkaufswert von insgesamt Fr. 2’670.65 erworben. Der Wert der gehehlten Waren ist beachtlich. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Wie bereits erwähnt war der Einbrecher Aa. in das Beziehungsgeflecht um Ab. , „Ac. “, G. und den Beschuldigten eingebunden. Aa. fand hierzulande im Gast-hof des Beschuldigten die erste Absteige und war nach einem Unterbruch später dort erneut einquartiert. Aa. verkaufte von Januar / Februar 2023 bis Ende Mai 2023 sämtliche erbeuteten 220 Stangen Zigaretten dem Beschuldigten. Daraufhin veräusserte der Beschuldigte die Zigaretten unverzüglich an einen türkischen Abnehmer. Das enge Zusammenwirken des Beschuldigten mit dem Einbrecher Aa. und das rasche Absetzen der Hehlerware durch den Beschuldigten an einen Dritten zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten. Weiter hat der Beschuldigte zehn Stangen Zigaretten, zehn Flaschen Whisky und 33 Flakons Parfum, die ihm von verschiedenen unbekannten Täterschaften angeboten wurden, erworben. (ac) Fazit Die objektive Tatschwere ist im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im Sinne von aArt. 160 Ziff. 2 StGB als eher leicht anzusiedeln. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was den Schuldvorwurf indes lediglich geringfügig zu relativieren vermag. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ein pekuniäres Motiv für das deliktische Handeln auf der Hand liegt, was im Übrigen schon im Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung enthalten ist. Dieser egoistische Beweggrund ist tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte befand sich zwar auf den ersten Blick in keiner komfortablen finanziellen Situation, jedoch kann auch nicht von einer wirtschaftlichen Notlage gesprochen werden. Er erzielte ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 2'500.− monatlich, womit er seinen notwendigen Grundbedarf zu decken vermochte. Der Beschuldigte besass damit jederzeit die Entschlussfreiheit, auf das deliktische Tun zu verzichten. Dem Gesagten zufolge relativieren die subjektiven Tatkomponenten die objektiven geringfügig. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen das Tatverschulden als eher leicht im unteren Bereich und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einsatzstrafe als angemessen. (ii) Strafart der zu asperierenden Delikte Wie aus Erwägung III/B/BC/c/(ii) folgt, war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – mit bedingten und unbedingten Geldstrafen vorbestraft, hatte in einem früheren Verfahren bereits 108 Tage im Gefängnis verbracht und delinquierte überdies während laufenden Strafverfahrens. Er hat sich dadurch offenkundig nicht beeindrucken lassen. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass der Beschuldigte eine hartnäckige Bereitschaft aufweist, kriminell zu handeln, und auch uneinsichtig ist. Daraus kann nur geschlossen werden, dass blosse Geldstrafen vorliegend nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken beziehungsweise den Beschuldigten künftig vor weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint folglich nicht zweckmässig. Im Weiteren ist dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 zu entnehmen, dass 16 offene Betreibungen vorliegen. Ausserdem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236’800.– (act. A23 ff.). Auch unter Berücksichtigung des Werts seiner Wohnung in As. im Wert von EUR 81'000.− (act. 2341), ist er beträchtlich verschuldet. Gemäss oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten will er derzeit einzig von der Unterstützung durch seine Freundin leben (Prot. KG S. 10). Infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt sind demnach Freiheitsstrafen auszufällen. (iii) Asperation für den Besitz von Kokain und Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere (aa) Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Beschuldigte besass 13 Packungen Kokaingemisch zu jeweils 0,7 Gramm (Reinheitsgehalt 79 % HCl) respektive insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain und traf Anstalten zu deren Veräusserung. Beim Kokain handelt es sich um eine Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und entsprechendem Gesundheitsrisiko. Relativierend ist jedoch zu beachten, dass der Grenzwert zum mengenmässig schweren Fall bei Weitem nicht erreicht ist. (ab) Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutverletzung Der Beschuldigte versteckte das Kokain in der Deckenlampe im hinteren Bereich seines Kiosks. Diese Vorgehensweise beim Besitz des Kokains ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613; OGer BE SK 17 149 SK 17 149 vom 8. Februar 2019 E. 17). Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die 13 Packungen mit jeweils 0,7 Gramm respektive insgesamt 7,2 Gramm reinem Kokain nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei das Kokain anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. (ac) Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem finanziellen und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben gezeigt, verfügte der Beschuldigte über ausreichende Ressourcen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs. Dem Beschuldigten wäre es folglich ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzestreu zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten Das Kantonsgericht erachtet vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen das Tatverschulden als eher leicht und für sich allein eine Strafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe angezeigt. Asperiert ist die Strafe hierfür um 90 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (iv) Asperation für das Veräussern von Kokain (a) Objektive Tatschwere 1.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Kiosk dreimal ein Gramm Kokaingemisch (Kokain-base-Wert von abgerundet 50 %) zum Preis von jeweils Fr. 100.− verkaufte. Die verkaufte Menge liegt noch klar unterhalb der Grenze zum schweren Fall. 1.2 In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns ist zu beachten, dass er kein besonders professionelles Verhalten an den Tag gelegt hat. 1.3 Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt leicht. Eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe erscheint somit angemessen. 2. Die Kokainverkaufsgeschäfte sind unter Mitwirkung eines verdeckten Fahnders zustande gekommen und durch dessen Verhalten auch in gewisser Weise gefördert worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung dem Umstand, dass verdeckte Beamte bei der Begehung strafbarer Handlungen mitgewirkt und diese erleichtert haben, in jedem Fall Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 34 E. 3b; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 266 N 621). Es ist dem Beschuldigten unter diesem Titel daher eine Strafreduktion um 15 Tage Freiheitsstrafe zu gewähren. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen. Dies ist jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten. Wie bereits oben dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die strafbaren Handlungen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden bleibt somit ohne Einfluss auf die Sanktionshöhe. (c) Fazit Tatkomponenten Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden als leicht und für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 35 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Asperiert ist die Strafe hierfür um 25 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. (v) Asperation für den Besitz von Marihuana und Haschisch sowie Anstaltentreffen für dessen Verkauf (a) Objektive Tatschwere 1. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist zu beachten, dass der Beschuldigte eine Packung mit brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 22,0 %), eine Packung mit brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana- /Tabakgemisch (THC-Gehalt 8,8 %) und eine Packung mit brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch (THC-Gehalt 25,1 %) besass (act. 527 ff.). Wenngleich Marihuana und Haschisch umgangssprachlich als „weiche Drogen“ gelten, dürfen die schädlichen Auswirkungen dieser Drogen nicht bagatellisiert werden. Insbesondere unter Berücksichtigung des beträchtlichen THC-Gehalts bei den beiden grösseren Packungen ist das Ausmass der Verletzung resp. Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit folglich nicht zu unterschätzen. 2. Die Vorgehensweise beim Besitz des Marihuanas und Haschischs ging nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Vorliegend ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die brutto 15,90 Gramm bzw. netto 12,00 Gramm Haschisch, die brutto 6,40 Gramm bzw. netto 2,73 Gramm Marihuana-/Tabakgemisch und die brutto 38,3 Gramm bzw. netto 31,49 Gramm Haschisch nur deshalb nicht veräussern, weil die Polizei diese Betäubungsmittel anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juni 2023 beschlagnahmt hat. 3. Insgesamt ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. (b) Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie aus einem pekuniären und somit egoistischen Motiv handelte, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Wie bereits oben erwähnt, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. (c) Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erscheint der Kammer für den Besitz des Marihuanas und Haschischs eine Strafe von 10 Tage Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon sind 7 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren. (vi) Asperation für den unrechtmässigen Aufenthalt (a) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hielt sich etwas mehr als 7 Monate und damit während erheblicher Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf. Damit widersetzte er sich der vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2022 bestätigten Wegweisung. Er hielt sich hierzulande grundsätzlich einzig auf, um eigenen legalen und illegalen Geschäften nachzugehen. (b) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er setzt sich beharrlich über die bestehende Wegweisungsanordnung hinweg und demonstriert mit seinem Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen. Die subjektive Tatschwerde führt mithin zu keiner Relativierung der objektiven Tatschwere. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint das Tatverschulden als sehr leicht und ist – für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. (vii) Zwischenergebnis Zur Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe kommen 6 Monate Freiheitsstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe [122 Tage : 365 x 12 = 4 Monate; mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz] + 2 Monate [rechtswidriger Aufenthalt]) hinzu, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Der heute 48-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren. Ein Bruder und zwei Schwestern leben in Algerien. Seine Mutter und eine Schwester wohnen in Bc. . Sein Vater und ein Bruder sind verstorben (act. 69). In Algerien absolvierte der Beschuldigte die Schulzeit und eine Ausbildung zum Haushaltsgerätetechniker. Während des anschliessenden 5-jährigen Dienstes im algerischen Militär war er als Logistiker tätig und durchlief zudem eine Ausbildung zum Koch. In der Folge war er in der Gastronomie tätig. Im Jahr 2003 kam er nach Europa und schliesslich in die Schweiz. Das hierzulande vom Beschuldigten gestellte Asylgesuch wurde am 24. April 2003 abgewiesen. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte zuerst in einer Aluminiumgiesserei in Ah. und später in einer Bauschreinerei in Ai. . Darauf folgte eine zweijährige Arbeitslosigkeit, bis er schliesslich eine Anstellung bei Aj. als Marketing-Assistent fand. Nach der Haftentlassung war der Beschuldigte beim RAV angemeldet und arbeitete einige Monate stundenweise in einem Quartierladen. Mitte Juli 2016 absolvierte der Beschuldigte ein Praktikum als Pflegehelfer. Danach eröffnete er in F. ein Lebensmittelgeschäft (act. 99). Bis zur Verhaftung am 1. Juni 2023 betrieb er einen Kiosk, ein Restaurant und eine Bar samt Hotelzimmer in F. . In der Folge befand sich der Beschuldigte in vorliegender Sache vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (act. 233 ff, H59 ff., S333 ff., Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024). Gegenwärtig ist der Beschuldigte erwerbslos (Prot. KG S. 8). Im Jahr 2005 heiratete der Beschuldigte die Schweizerin Ak. (geb. 1973). Aus dieser Ehe sind der Sohn Al. (geb. 2005) und die Tochter Am. (geb. 2007) hervorgegangen. Im Jahr 2010 trennte sich der Beschuldigte von seiner Frau, die Ehe wurde schliesslich im Jahr 2013 geschieden. Die Obhut über die Kinder blieb bei der Frau (act. 61, 75). Aus einer späteren Beziehung mit Ao. sind die Söhne Ap. (geb. 2016) und Aq. (geb. 2018) hervorgegangen. Diese Kinder sind in einem Kinderheim in Ar. untergebracht (act. 1775). Gegenwärtig lebt der Beschuldigte von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin (Prot. KG S. 8). Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Wohnung in As. (act. 1987). Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Mai 2024 enthält 16 offene Betreibungen. Zudem bestehen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 236'800.− (act. A23 ff.). 2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (ii) Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2024 sechs Vorstrafen auf.
- Am 6. März 2018 wurde er vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollzieh- baren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung von 108 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
- Am 8. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 40.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.−, verurteilt.
- Am 2. April 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren, Widerruf des bedingten Vollzugs mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023, sowie zu einer Busse von Fr. 500.− verurteilt.
- Am 13. August 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.−, verurteilt.
- Am 18. April 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.− verurteilt.
- Am 14. September 2023 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. April 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. April 2023, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehrfach – wenn auch grundsätzlich nicht einschlägig – vorbestraft war. Das dargestellte Verhalten des Beschuldigten zeugt von erheblicher Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. All die strafrechtlichen Verurteilungen innert weniger Jahre und eine Inhaftierung während 108 Tagen in einem früheren Strafverfahren vermochten den Beschuldigten nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Dieses Verhalten führt zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Ebenfalls straferhöhend wirken sich die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung betreffend den rechtswidrigen Aufenthalt sowie die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung aus. Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine erhebliche Erhöhung der Strafe. (iii) Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht geständig. Er gestand zwar ein, sich in der fraglichen Zeit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Das belastende Beweismaterial (z. B. Berichte der verdeckten Fahnder über die Kokainkäufe beim Beschuldigten, Observationsberichte und Aussagen von G. , H. , Ag. und Aa. , die auf die Anwesenheit des Beschuldigten in der fraglichen Zeit hinweisen etc.) war jedoch erdrückend, weshalb ein Geständnisrabatt ausser Betracht fällt. Ebenso ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten keine echte Reue und Einsicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Tag keine Anstalten unternommen hat, die Schweiz zu verlassen. Wegen seiner Kinder will er auch inskünftig in der Schweiz bleiben, sich also weiterhin hierzulande illegal aufhalten (vgl. act. 125, 2485 und Prot., S. 5). Aus seinem Verhalten muss folglich mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass er sein Fehlverhalten nicht wirklich einsieht und nicht bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten. (iv) Fazit Täterkomponenten Insgesamt sind die Täterkomponenten merklich straferhöhend zu berücksichtigen und die festgesetzte Strafe ist um 4 ½ Monate Freiheitsstrafe auf insgesamt 18 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. d. Gesamtergebnis Strafzumessung / Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs Für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt ist eine Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten zu verhängen. An diese Strafe ist der vom Beschuldigten ausgestandene Freiheitsentzug von 519 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). e. Vollzugsart 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 2. Der Beschuldigte verfügte im Zeitpunkt der Begehung der heute zur Diskussion stehenden Taten über mehrere, wenn auch grundsätzlich nicht einschlägige Vorstrafen (siehe Erwägung III/B/BC/c/(ii)). Weder diese Vorstrafen, unter anderem eine hohe bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, noch ein 108-tägiger Gefängnisaufenthalt vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch ist der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckt, die hier zu beurteilenden Straftaten während zeitgleich laufender Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht zu begehen. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit den heute abzuurteilenden Straftaten nunmehr eine Vielzahl an Delikten sowie mit der gewerbsmässigen Hehlerei ein gravierenderes Delikt verübt hat. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Ausserdem ist auch keine wesentliche Änderung der Lebensumstände des Beschuldigten seit der Verübung der heute beurteilten Straftaten ersichtlich, die sich günstig auf seine Legalbewährung auswirken könnte. Im Gegenteil ist festzustellen, dass er gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schlechte Prognose gestellt werden. Die Prognose wird auch nicht durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im vorliegenden Verfahren verbessert. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. f. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die gewerbsmässige Hehlerei, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und den rechtswidrigen Aufenthalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten, unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs von 519 Tagen, zu verurteilen. BD. Busse Die von der Vorinstanz für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln ausgefällte Busse von Fr. 300.− bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle angesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen hat der Beschuldigte akzeptiert und wird von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen ist. In dieser Hinsicht kann auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. III/3.6 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen 1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGer 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3). 2.2 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.1). 2.3 Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheits-rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). 2.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.8). 2.5 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starkes Indiz für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2 ). 2.6 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen („cas très exceptionnels“) eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; zum Ganzen: BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3). B. Konkrete Beurteilung BA. Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der oben dargestellten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. BB. Härtefallprüfung a. Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1976 in Algerien geboren und wuchs dort auf. Am 2. April 2003 kam er in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 24. April 2003 abgewiesen. Infolge der am 22. Juni 2005 mit der Schweizerin Ak. vollzogenen Eheschliessung erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Das Migrationsamt verfügte am 28. Februar 2019, die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten nicht zu verlängern, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen und beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022 lud das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft) den Beschuldigten auf den 24. Oktober 2022 vor und wies ihn an, ein Flugticket vorzulegen, das eine Ausreise bis spätestens am 30. Oktober 2022 vorsieht (act. 123). Demnach hält sich der Beschuldigte seit dem 31. Oktober 2022 illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte kam im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Er lebt also seit fast 22 Jahren hier, hält sich jedoch seit dem 31. Oktober 2022 – mit Ausnahme der vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft – illegal in der Schweiz auf. Der Beschuldigte lebte in den prägenden Jahren seiner Kindheit und Jugend sowie in seinen ersten Jahren als Erwachsener in Algerien. Seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. b. Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand 1. Der Beschuldigte spricht Arabisch und Französisch (act. 191). Auf Deutsch kann er sich zwar verständigen, jedoch mussten die Einvernahmen jeweils unter Beizug eines Arabisch-Dolmetschers durchgeführt werden. Von einer sprachlichen Integration, wie sie nach 22 Jahren Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich erwartet werden kann, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 2. Im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz führt die Vorinstanz pauschal aus, aus dem Amtsbericht zur Observation vom 2. Juni 2023 erhelle, dass der Beurteilte durchaus über einen Kollegenbzw. Bekanntenkreis verfüge. Sie unterlässt es jedoch, konkret aufzuzeigen, ob es sich bei den von den Einsatzkräften der Polizei observierten Kioskbesuchern um in der Schweiz ansässige Freunde, Kollegen oder Bekannte des Beschuldigten handelt. Vielmehr fällt auf, dass etwa der beobachtete Ag. in Mülhausen/Frankreich wohnt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den observierten Personen ausländische Kriminaltouristen befinden. In Anbetracht der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es vor allem auch am Beschuldigten gelegen, entsprechende Beziehungen substanziiert darzutun und sachdienlich zu belegen (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; OGer BE SK 2022 307 vom 28. Juni 2023 E. 23.2.2). Er hat indes nichts dergleichen aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er bloss Bekanntschaften zu Schweizern habe. So habe er in F. ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn gehabt. Dieses nachbarschaftliche Verhältnis besteht indes aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten am 1. Juni 2023 und des nach der Haftentlassung erfolgten Umzugs nach At. nicht mehr. Sodann gab der Beschuldigte vor Kantonsgericht an, in keinem Verein zu sein (Prot. KG S. 9). Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte eine Beziehung zu G. pflegen scheint. Ein familiäres Verhältnis fällt nur dann in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, sofern eine hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, dass er seit 4 Jahren mit G. liiert sei. Sie wohne jedoch nicht an seiner Adresse [an der Au. 6 in At. ]. G. ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in Av. /Deutschland (act. 2079). G. bezeichnete in der polizeilichen Befragung vom 2. Juni 2023 ihr Verhältnis zum Beschuldigten als „Scheissbeziehung“. Sie sei seit einem Jahr und drei Monaten nicht mehr mit ihm zusammen (act. 1703). Des Weiteren ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Oktober 2023 durchgehend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Dem Gesagten kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu G. steht. 3. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zwar immer wieder erwerbstätig war, jedoch bezog er ab dem 18. Oktober 2005 in mehreren Zeiträumen von verschiedenen Fürsorgebehörden Sozialhilfeleistungen (18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 [für den Beschuldigten und seine damalige Ehefrau] und 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 [für den Beschuldigten]: Fr. 42'715.50 von der Sozialhilfebehörde Ax. ; 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 [für den Beschuldigten]: Fr. 56'618.45 von der Sozialhilfebehörde Ay. , act. 109). Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch die Untervermietung eines Restaurants sowie den Betrieb eines Hotels und eines Kiosks, bevor er am 1. Juni 2023 verhaftet wurde. Dadurch erwirtschaftete er ein monatliches Nettoeinkommen (vor Steuern) von rund Fr. 2'500 – (act. 93). Seit seiner Haftentlassung am 31. Oktober 2024 will er von der finanziellen Unterstützung durch seine Freundin gelebt haben. Aufgrund der Gesamtumstände muss daher befürchtet werden, dass der Beschuldigte auch künftig nicht in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, sondern langfristig erneut auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Zulasten des Beschuldigten fällt weiter ins Gewicht, dass 16 offene Betreibungen bestehen. Ausserdem liegen 74 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 236'800.− gegen ihn vor (act. A23 ff.). Demnach kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte sich dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich in der Schweiz integriert hat. 4. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kriteriums der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten dürfen auch bereits gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gemäss der Verfügung des Amts für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Februar 2019 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 23. Juli 2003 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 200.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 20. August 2003: zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 22 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.−, mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. März 2007 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.− bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 700.− verurteilt (act. 75). Auch wenn diese ersten Verurteilungen nicht wegen schwerwiegender Taten ausgesprochen wurden, zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte bereits früher Probleme damit bekundet hat, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponenten erwähnt, musste der Beschuldigte laut aktuellem Strafregisterauszug sodann zwischen 2018 und 2023 sechs Verurteilungen hinnehmen. Es zeigt sich, dass er im Lauf der Zeit auch wegen deutlich schwererer Straftaten verurteilt werden musste. Unter anderem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt, beide mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von 108 Tagen Haft. Überdies wird er in der vorliegenden Sache wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrigem Aufenthalt und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten (unter Anrechnung von 519 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 300.− verurteilt. Dem Gesagten zufolge ist der Beschuldigte immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Sein strafrechtlicher Leumund ist merklich belastet. 5. Zu seiner gesundheitlichen Situation gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Befragung an, dass es ihm gut gehe. Er befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim Psychologen Dr. Az. . Er nehme Quetiapin ein (act. S93). Vor den Schranken des Kantonsgerichts sagte der Beschuldigte aus, er stehe nicht mehr in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein (Prot. KG S. 9). Demnach liegt weder eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor noch ist er auf bestimmte Behandlungsmöglichkeiten angewiesen. c. Familienverhältnisse 1.1 Der Beschuldigte hat aus der Beziehung mit Ak. die 17 ¾ Jahre alte Tochter Am. (geb. tt.mm.2007) und den 19 ½ Jahre alten Sohn Al. (geb. tt.mm.2005). Deren Mutter gab in der Stellungnahme vom 12. November 2018 an, dass der Beschuldigte seine Kinder nur sporadisch für einige Stunden sehe. Alimente bezahle er keine (act. 81). Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 17. Juni 2024 äusserte der Beschuldigte, dass er guten, aber nur brieflichen Kontakt zu seinen Kindern Al. und Am. pflege. Seit seiner Inhaftierung habe er keine Besuche von ihnen erhalten (act. 91). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, während seiner Inhaftierung habe er mit den Kindern Al. und Am. nur brieflich in Kontakt gestanden. Diese beiden Kinder lebten in Ay. , und er besuche sie wöchentlich. Der Sohn absolviere eine Ausbildung als Informatiker in Basel, während die Tochter in der Kinderbetreuungsinstitution Bd. arbeite (Prot. KG S. 5 ff.). 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf den 17 Jahre alten Sohn Al und die 15 Jahre alte Tochter Am. (recte: den knapp 19 Jahre alten Sohn Al und die knapp 17 Jahre alte Tochter Am. [im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts]) kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, da eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschuldigten und diesen beiden Kindern zu verneinen sei. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Verhältnis zu volljährigen Kindern nur dann unter das geschützte Familienleben fällt, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 2C_385/2018 vom 29. November 2018, E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat der im Berufungsverfahren mitwirkungspflichtige Beschuldigte keinerlei Belege eingereicht, die seine Behauptung betreffend die Besuche belegen würden. Seine Behauptung ist damit unbewiesen geblieben, obwohl der rechtskundig verbeiständete Beschuldigte zur Belegung seiner Angaben Anlass gehabt hätte. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Beschuldigte seit der Entlassung aus dem Gefängnis am 31. Oktober 2024 seinen volljährigen Sohn Al. und die in Kürze volljährige Tochter Am. wöchentlich besucht, kann darin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erblickt werden. Weiter ist auch keine besonders enge Beziehung auszumachen, hatte er doch mit diesen Kindern, als sie noch klein waren, kaum Kontakt, stand er während der letzten Inhaftierung mit ihnen bloss in einem schriftlichen Kontakt und sieht sie gemäss eigenen Angaben erst seit der Haftentlassung vom 31. Oktober 2024 wöchentlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beziehung des Beschuldigten mit seinen Kindern nicht auch im Falle einer Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmittel und Ferienbesuchen aufrechterhalten bleiben könnte. 2.1 Ausserdem hat der Beschuldigte aus seiner Beziehung zu Ao. den 6-jährigen Aq. (geb. tt.mm.2018) und den 8-jährigen Ap. (geb. tt.mm.2016). Der Beschuldigte hat diese beiden Kinder erst am 19. März 2019 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als seine Kinder anerkannt. Das daraufhin eingeleitete Verfahren vor der KESB Ba. zur Regelung seines Besuchsrechts und der elterlichen Sorge wurde formlos abgeschrieben, da der Beschuldigte trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Aufforderung die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu seiner Wohnsituation und seinem Aufenthaltsstatus nicht vorgelegt hat. Damals hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu Aq. und Ap. und sich nicht um die beiden gekümmert. Nachdem kein (geregelter) Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Kindern Aq. und Ap. bestand, wurde durch die KESB Bb. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ein begleitetes Besuchsrecht verfügt, um eine schrittweise Annäherung zu ermöglichen. Bis zur Festnahme des Beschuldigten am 1. Juni 2023 fanden lediglich monatliche, einige Stunden dauernde begleitete Besuche zwischen ihm und seinen Kindern statt (vgl. act. 151 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, dass er die Kinder Aq. und Ap. im Mai 2023 zuletzt gesehen habe. Während seiner Inhaftierung habe er einmal versucht, diesen beiden Kindern zu schreiben, jedoch keine Antwort erhalten (Prot. KG S. 7 f.). 2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt zu seinen Kindern Aq. und Ap. hatte, bis er in der ersten Hälfte des Jahrs 2023 einige wenige Stunden dauernde begleitete Besuche bei ihnen abstattete. Während der Inhaftierung vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Oktober 2024 bestand nun wieder keinerlei Kontakt, wobei der Beschuldigte geltend macht, diesen Kindern einmal geschrieben, jedoch keine Antwort erhalten zu haben. Allerdings hat der mitwirkungspflichtige Beschuldigte dafür keinerlei Beleg eingereicht. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 stellte er bei der KESB Bb. den Antrag auf ein Besuchsrecht für seine Kinder Aq. und Ap. . Zu diesem Zeitpunkt stand die vorliegende Berufungsverhandlung kurz bevor, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte das Besuchsrecht im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gesucht hat. Sodann substanziierte der Beschuldigte nicht, dass die Landesverweisung für die genannten Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde und eine persönliche Beziehung für ihr Wohlbefinden sowie ihre Entwicklung unabdingbar wäre. Auch nach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine persönliche Beziehung zum Vater für das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder nicht unabdingbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte derzeit weder obhutsnoch sorgeberechtigt ist (vgl. act. 127, Prot. KG S. 23) und seine Kinder in einem Kinderheim untergebracht sind. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ihnen dort nicht die gebotene Fürsorge zukommt und sie gut gedeihen. Im Übrigen könnte im Falle einer Landesverweisung der Kontakt des Beschuldigten zu den beiden Kindern auch durch moderne Kommunikationsmittel und gegebenenfalls durch Ferienbesuche dieser in Algerien gepflegt werden. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern Aq. und Ap. nicht erkennbar. Schliesslich vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, dass es für die Kinder Aq. und Ap. im Falle der Obhutszuteilung an den Beschuldigten unzumutbar wäre, mit ihrem Vater die Schweiz zu verlassen, nicht durchzugreifen. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt. Momentan besteht weder eine gefestigte Beziehung zwischen den genannten Kindern und dem Beschuldigten noch verfügt dieser über ein Obhuts- und Sorgerecht für diese. Im Weiteren sei angefügt, dass es mehr als fraglich ist, dass dem Beschuldigten Obhuts- und Sorgerecht zugeteilt werden wird. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. Februar 2013 zur Bezahlung von Kinderalimenten an die Kinder Al. und Am. in Höhe von Fr. 200.− pro Monat verpflichtet wurde (act. 109). Der Beschuldigte hat jedoch kaum oder gar keine finanziellen Beiträge an die Lebenskosten seiner vier Kinder leistet. Somit existiert auch keine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern. 4. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK hier nicht tangiert ist und einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Moderne Kommunikationsmittel können den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen. Zudem können persönliche Kontakte gegebenenfalls durch Besuche in Algerien gepflegt werden (vgl. BGer 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.2.5). Der Beschuldigte verfügt unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr und hat die Schweiz aus ausländerrechtlichen Gründen in jedem Fall zu verlassen. d. Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte wurde in Algerien geboren und ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Er lebt inzwischen seit fast 22 Jahren in der Schweiz. Er hat somit mehr Jahre im Heimatland verbracht, wurde dort sozialisiert und hat die Schulen und die Erstausbildung abgeschlossen, den Militärdienst geleistet und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut sind. Überdies bestehen durch die drei in Algerien wohnhaften Geschwister noch Anknüpfungspunkte zur Heimat. Der Beschuldigte wäre somit bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht völlig auf sich allein gestellt. Zudem können ihm die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in seiner Heimat hilfreich sein und seine Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Irgendwelche Hindernisse, die eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht konkret dargetan. Dem Umstand, dass der Beschuldigte möglicherweise Schwierigkeiten hat, in Algerien beruflich Fuss zu fassen, kann letztlich keine besondere Bedeutung beigemessen werden, zumal er auch in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine beruflichen Perspektiven hat. In der Schweiz verfügte er mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2022 über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschuldigten muss ferner von einer bestehenden erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. In Algerien droht dem Beschuldigten weder eine Verfolgung noch ist seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht insgesamt nichts entgegen. e. Gesamtwürdigung Es steht ausser Frage, dass jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Beschuldigten bedeutet. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d. h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen „Ausnahmefall“; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht grundsätzlich einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von rund 22 Jahren des Beschuldigten in der Schweiz. Hierzulande verfügt er über kein Aufenthaltsrecht mehr. Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB spricht jedoch, dass der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz kaum Deutsch spricht und sozial wenig integriert ist. Auch die finanzielle Situation ist alles andere als gut, und eine langfristige, nachhaltige wirtschaftliche Integration erscheint äusserst schwierig zu erreichen. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsordnung in der Vergangenheit wiederholt missachtet. In Algerien erscheint demgegenüber eine erfolgreiche soziale und berufliche Reintegration möglich. Der Beschuldigte lebte bis zum Alter von 27 Jahren in Algerien und arbeitete dort auch längere Zeit. Überdies spricht er Arabisch und Französisch und ist mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Zudem wohnen drei seiner Geschwister in Algerien. Mit seinen Kindern könnte der Beschuldigte den Kontakt namentlich mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder Ferienaufenthalten pflegen. Das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird durch die Landesverweisung nicht verletzt. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach Algerien ebenfalls nicht im Wege. Insgesamt sprechen die Umstände des Beschuldigten somit gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. f. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. BC. Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung wird für eine Dauer von 5–15 Jahren angeordnet (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). Vorliegend wird der Beschuldigte insbesondere wegen gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten verurteilt. Angesichts dieser Straftaten ist im Rahmen der Landesverweisung von einem relativ schweren Verschulden auszugehen, zumal der Beschuldigte keine Einsicht und Reue zeigt. Überdies liegen für ein künftiges Wohlverhalten unter Berücksichtigung der Vorstrafen bzw. der erneuten, während laufenden Verfahren erfolgten Delinquenz nicht unerhebliche Zweifel vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist entsprechend hoch. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit rund 22 Jahren hier lebt, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. V. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) A. Rechtliche Grundlagen 1. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheits-strafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). B. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und stammt somit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt daher eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbsmässiger Hehlerei schuldiggesprochen. Der Strafrahmen reicht gemäss aArt. 160 Ziff. 2 StGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmass der Strafe beträgt folglich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend mehrfach, trotz zahlreicher Vorstrafen und auch während hängigem Strafverfahren delinquiert hat. Auch hat der Beschuldigte keine Reue und Einsicht gezeigt. Damit hat die Rückfallgefahr als hoch zu gelten. Der Beschuldigte stellt folglich nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die erstinstanzliche Anordnung der SIS-Ausschreibung ist somit zu bestätigen. VI. EINZIEHUNG 1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 2.2 zweiter Teil beantragt die Staatsanwaltschaft die ersatzweise Einziehung des beschlagnahmten Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der 338 Flaschen Alkoholika. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht über die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Infolge des Freispruchs betreffend die Anklageziffer 2.2 zweiter Teil erübrigt sich eine entsprechende Einziehung, weshalb der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023 beschlagnahmten 33 Flakons Parfüm stammen nachweislich aus der als erstellt beurteilten gewerbsmässigen Hehlerei. Diese sind daher gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Einziehung dieser Parfüms ist daher abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung A. Vorverfahren und erstinstanzlicher Prozess AA. Verfahrenskosten
a. Allgemeines 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). b. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte wird im schwersten Anklagepunkt der gewerbsmässigen Hehlerei schuldiggesprochen, wobei in 8 der 11 angeklagten einzelnen Lebenssachverhalte ein Freispruch erfolgt. Im Anklagepunkt betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgen 4 Schuldsprüche und 7 Freisprüche. Ferner erfolgen Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 29'310.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−) zur Hälfte (Fr. 14'655.−) dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte (Fr. 14'655.−) auf die Staatskasse zu nehmen. AB. Entschädigung Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für die ausgestandene Haft von Fr. 200.− pro Tag. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Eine solche Genugtuung aufgrund des Freiheitsentzugs fällt aufgrund der vollumfänglichen Anrechnung der erstandenen Haft auf die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ausser Betracht. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten
a. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 9’200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT).
b. Verlegung der Verfahrenskosten
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung überwiegend. Er kann lediglich insoweit einen Teilerfolg erzielen, als er zusätzlich in sechs Punkten vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen sowie von der Auferlegung von Verfahrenskosten und grundsätzlich von der Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung abgesehen wird. Ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung überwiegend. Sie ist bloss insofern erfolgreich, als das Strafmass leicht erhöht und die Freiheitsstrafe nicht als Zusatzstrafe zu rechtskräftigen Geldstrafen ausgefällt wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte (Fr. 4'600.−) dem Beschuldigten und zur Hälfte (Fr. 4'600.−) auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
a. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1).
b. Konkrete Beurteilung
1. Advokat Ozan Polatli stellt mit Rechnung vom 27. Januar 2025 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 24. Juni 2024 bis zum 27. Januar 2025 ein Honorar von Fr. 3'827.55 in Rechnung (17,42 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 57.40, MWST Fr. 286.81). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsprozess, für die er mit Fr. 14'780.55 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt. 2.1 Für das Erstellen der Berufungserklärung werden gemäss den Details zur Honorarnote am 20. August 2024 2,00 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand erscheint als überrissen, beschränkt sich doch die Berufungserklärung materiell auf die gerade einmal auf einer halben Seite aufgeführten Berufungsanträge. Es hat daher eine Halbierung der Entschädigung für diese Arbeit auf 1,00 Stunde zu erfolgen. 2.2 Für Besprechungen mit dem Beschuldigten werden 7,33 Stunden fakturiert (07.08.2024 Besprechung mit Beschuldigten im Gefängnis Muttenz 2,00 Std.; 19.09.2024 Gefängnisbesuch 1,33 Std.; 16.10.2024 Gefängnisbesuch 1,00 Std.; 06.11.2024 Telefon des Beschuldigten 0,08 Std.; 07.11.2024 E-Mail an Beschuldigten 0,17 Std.; 13.11.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,50 Std.; 20.12.2024 Besprechung mit Beschuldigten 0,25 Std.; 24.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.; 27.01.2025 Besprechung mit Beschuldigten 1,00 Std.). Vorliegend handelt es sich um einen überschaubaren Fall. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass für Besprechungen im Umfang von 7,33 Stunden mit dem Beschuldigten gegeben hätten. Auf jeden Fall lässt sich nicht ausmachen, weshalb ein dreimaliger Besuch des Beschuldigten zu Beginn des Berufungsverfahrens mit einer Dauer von insgesamt 4,33 Stunden für eine wirksame Verteidigung erforderlich war. Für die Gefängnisbesuche erscheint eine Kürzung um 3,00 Stunden angezeigt. Dementsprechend ist die Entschädigung für Besprechungen um 3,00 Stunden auf insgesamt 4,33 Stunden zu kürzen. 2.3 In der Honorarnote sind der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der damit zusammenhängende Weg nicht enthalten. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger 3,50 Stunden zu vergüten. 2.4 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Ozan Polatli ein Zeitaufwand von 16,92 Stunden zu vergüten. Bei dem hier anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.− resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 3'383.35. Ausserdem sind die Auslagen von Fr. 57.40 zu ersetzen. Zudem ist die Mehrwertsteuer von Fr. 278.70 zu vergüten (§ 17 Abs. 1 TO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Ozan Polatli für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'719.45 (inkl. Auslagen, ohne MWST) aus der Staatskasse auszurichten. C. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an die Busse und Verfahrenskosten / Erlass der nicht verrechneten Verfahrenskosten Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten wurden Fr. 8'132.65 und EUR 400.− unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (act. 493 ff.). Der Beschuldigte lebt gegenwärtig lediglich von der Unterstützung durch G. . Die gegen ihn auszusprechende Busse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind folglich gefährdet. Somit werden die beschlagnahmten Fr. 8'132.65 und EUR 400.− in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse von Fr. 300.− verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlagnahmten Fr. 7'832.65 und EUR 300.− sowie der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'655.− und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'600.− angerechnet. Soweit die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dadurch nicht getilgt sind, sind diese aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse zu nehmen. D. Pflicht zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Land-schaft im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hälfte zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen ist ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu erlassen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 4, vom 19. Juni 2024, auszugsweise lautend: 1. A. wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. April 2023 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
14. September 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der vom 1. Juni 2023 bis zum 19. Juni 2024 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 384 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.– , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB. 2. A. wird in Fall 1.1 von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Veräusserung von Kokain betreffend den 9. August 2022, den 26. April 2023, den 2. Mai 2023 und den 10. Mai 2023), in Fall 2.1 von der Anklage der Hehlerei betreffend den Verkauf vom 2. November 2022 an „B. “ und in Fall 2.2 von der Anklage der Hehlerei betreffend die alkoholischen Ge- tränke freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln wird für sämtliche vor dem 19. Juni 2021 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
4. a. A. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . b. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben .
5. a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernich tung eingezogen :
- 2 kleine Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G10),
- 1 Kügelchen Kokain (Pos. A 1.1; Fundus G11),
- 1 Kügelchen mit weissem Pulver, Kokain (Pos. B 1.1; Fundus G12),
- Haschisch, 15.9 g brutto (Pos. C 1.2; Fundus G14),
- schwarzer Transportbehälter mit Marihuanarückständen (Pos. D 1.13; Fundus G34),
- Marihuana aus Tabakdose, 6.4 g brutto (Pos. D 1.14; Fundus G35),
- Haschisch in Minigrip schwarz, 38.39 g brutto (Pos. D 1.16; Fundus G37),
- Kokain 8.8 g mitsamt leerem Minigrip (Pos. F 2.2; Fundus G50 und G99),
- Minigrip, schwarz, leer (Pos. F 2.3, Fundus G51),
- Preisschild CHF 28.− mit Klebestreifen auf Rückseite (Pos. C 1.1; Fundus G13),
- Mobiltelefon Samsung Galaxy A33 mit 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.6; Fundus G17),
- Mobiltelefon Blackview BV8800 (Pos. C 1.8; Fundus G19),
- Mobiltelefon Xiaomi (Pos. F 2.7; Fundus G58). b. Die 33 beschlagnahmten Parfums (Pos. D 1.7 – D 1.11, D 1.17 – D 1.22, J 1.1 – J 1.9, F 2.8.1 – F 2.8.13; Fundus G27 – G32, G38 – G45, G59 – G100) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen . c. Der beschlagnahmte Schlüssel für das „C. “, violett, Marke Streule (aus den Effekten, Pos. 23; Fundus G101) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme D. zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt . d. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben :
- SIM-Karte (nano) von yallo (Pos. C 1.2; Fundus G15),
- 2 SIM-Karten von Lycamobile (Pos. C 1.7; Fundus G18),
- Laptop Lenovo (V110-15IAP) ohne Ladegerät (Pos. D 1.1; Fundus G20),
- Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (A 1784) mit schwarzer Hülle (Pos. D 1.2; Fundus G21),
- Mobiltelefon Samsung Galaxy S10+ (SM-G975F/DS) mit Hülle (Pos. D 1.3; Fundus G22),
- Mobiltelefon Nokia TA-1270, blau (Fundus G23),
- Laptop Apple MacBook Air (Pos. D 1.12; Fundus G33),
- Mobiltelefon Samsung SM-A600F, Display beschädigt (Pos. F 2.4; Fundus G55),
- Mobiltelefon Apple iPhone, Rückseite defekt (Pos. F 2.5; Fundus G56),
- Mobiltelefon Samsung, Display defekt (Pos. F 2.6; Fundus G57). e. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.− (Pos. C.1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet . Der Überschuss wird an die Verfahrenskosten angerechnet . f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . Ein allfälliger Überschuss wird an die Kosten der amtlichen Verteidigung angerech net . 6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 200 bei der Polizei Basel-Land-schaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−. Fünf Sechstel der Verfahrenskosten, welche in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beurteilten zu tragen wären, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates, soweit diese Kosten nicht durch die Anrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke bereits beglichen sind. Ein Sechstel der Verfahrenskosten geht infolge der Freisprüche zu Lasten des Staates. (…) 8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57.84 h zu Fr. 200.−/h) Honorar (3.17 h zu Fr. 100.−/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.−/h) Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2.25 h zu Fr. 200.−/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 insgesamt Fr. 11'566.68 Fr. 316.67 Fr. 1'200.00 Fr. 450.00 Fr. 160.10 Fr. 424.98 Fr. 662.11 Fr. 14'780.55 bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten. wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositivziffern 1, 2, 5e, 5f, 7 und 8 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : - Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „M. “, vermutlich K. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 3); - Verkauf vom 26. April 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 7); - Verkauf vom 2. Mai 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an K. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 8); - Verkauf vom 2. Mai 2023 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an O. (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 9); - Verkauf vom 10. Mai 2023 von einem Gramm Kokaingemisch an eine unbekannte Person (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 10). 1. A. wird der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug ausgestandenen Zeit von insgesamt 519 Tagen (1. Juni 2023 bis
31. Oktober 2024) , sowie zu einer Busse von Fr. 300.– , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von aArt. 160 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 47 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB . 2. A. wird freigesprochen
a. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in folgenden Fällen:
- Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „M. “, vermutlich I. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 1);
- Verkauf vom 9. August 2022 von mindestens einem Gramm Kokaingemisch an „N. “, vermutlich J. , (Anklageziffer 1.1 Abs. 2 al. 2); b. vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei in folgenden Fällen: - Erwerb vom 20. Oktober 2022 von Zigaretten von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 1);
- Veräusserung vom 2. November 2022 von mindestens zwei Flaschen Cognac an „B. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 3); - Veräusserung vom 2. November 2022 von mehreren Flaschen Alkoholika und mindestens drei Stangen Zigaretten an „P. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 4); - Erwerb vom 26. April 2023 von zwei gefüllten Einkaufstaschen mit Diebesgut von Q. , eventualiter einer unbekannten Person und einer weiteren Einkaufstasche mit Diebesgut von einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 5); - Erwerb vom 2. Mai 2023 von mindestens drei Flaschen Whisky von Q. , eventualiter einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 6); - Übernahme vom 10. Mai 2023 von mindestens zwei Flaschen Whisky von Q. , eventualiter einer unbekannten Person (Anklageziffer 2.1 Abs. 7); - Veräusserung vom 27. Mai 2023 von mindestens 20 Flaschen Whisky an „X. “ (Anklageziffer 2.1 Abs. 8);
- Erwerb in der Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023 von Alkoholika von unbekannten Personen (Anklageziffer 2.2 zweiter Teil). 5.e Das beschlagnahmte Bargeld von insgesamt Fr. 8'132.65 und EUR 400.– (Pos. C 1.4, C 1.5, D 1.5, D 1.6 und D 1.15; Fundus G16, G17, G24, G24 und G36) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit der ausgefällten Busse verrechnet . Der Überschuss wird mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− verrechnet . 5.f. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023) wird nach Abschluss der Verwertung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− verrechnet . Ein allfälliger Überschuss wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren verrechnet . 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 29'310.− (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'560.−, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2'750.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−) werden zur Hälfte (Fr. 14'655.−) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 14'655.−) auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'655.− werden, soweit sie nicht durch Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke gedeckt sind , zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. 8. Für die von Advokat Ozan Polatli geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar in Höhe von Honorar (57.84 h zu Fr. 200.−/h) Honorar (3.17 h zu Fr. 100.−/h) Honorar 1. Tag inkl. Weg (6 h zu Fr. 200.−/h) Fr. 11'566.68 Fr. 316.67 Fr. 1'200.00 Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbearbeitung (2.25 h zu Fr. 200.−/h) Auslagen 7,7 % MWST auf Fr. 5’519.21 8,1 % MWST auf Fr. 8'174.24 insgesamt Fr. 450.00 Fr. 160.10 Fr. 424.98 Fr. 662.11 Fr. 14'780.55 bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 5'944.20 in Abzug zu bringen und Advokat Ozan Polatli Fr. 8'836.35 aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Land-schaft die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zur Hälfte (Fr. 7'390.25) zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen wird ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4.a, 4.b und 5.b sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 3, 5.a, 5.c, 5.d und 6 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 9’200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden zur Hälfte (Fr. 4’600.−) dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (Fr. 4’600.−) auf die Staatskasse genommen. Die Dolmetscherkosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Diese dem Beschuldigten auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'600.− werden, soweit sie nicht durch Verrechnung mit dem beschlag- nahmten Bargeld und dem Erlös aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke gedeckt sind, zufolge Uneinbringlichkeit in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Ozan Polatli wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine erforderlichen Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'719.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Entschädigung zur Hälfte (Fr. 1'859.70) zurückzuzahlen, soweit nach der Verrechnung des beschlagnahmten Bargelds mit der ausgefällten Busse und den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− sowie der Verrechnung des Erlöses aus der vorzeitigen Verwertung der alkoholischen Getränke mit den dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'255.− ein Überschuss verbleibt. Im Übrigen wird ihm die Rückzahlung der Kosten der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlassen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)